Auflagen beim Bau von Windkraftanlagen bezüglich Lärmbelästigung

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Betreiber müssen Messung der Werte auf eigene Kosten durchführen

Der Bau von neuen Windkraftanlagen löst bei Eigentümern benachbarter Grundstücke trotz der Energiewende oft Unverständnis aus. Insbesondere dann wenn die Anlagen in der Nähe von Wohnbebauung errichtet werden sollen. Im Genehmigungsverfahren werden Vorschriften aus dem Baurecht, Immissionsschutzrecht, oftmals auch dem Naturschutzrecht geprüft und meist eine entsprechende Genehmigung erteilt.

Jedoch sind solche Genehmigungen meist mit Auflagen versehen. Teilweise werden solche Nebenbestimmungen auch später erlassen. Diese Auflagen werden wiederum von den Betreibern oftmals angegriffen. Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 25.04.2013 eine Klage eines Betreibers abgewiesen, wonach dieser verpflichtet wurde, Messungen durchzuführen, ob die maßgeblichen Lärmgrenzwerte tatsächlich eingehalten werden. Der Betrieb von Windkraftanlagen ist meist mit erheblichen Lärmbelästigungen verbunden, gegen die sich oft die Einwohner von benachbarten Ortschaften zur Wehr setzen.

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Anordnung auf eigene Kosten Messungen zur Lärmbelästigung zu tätigen ist rechtmäßig

So gab die Kreisverwaltungsbehörde dem Betreiber einer Windkraftanlage auf, auf eigene Kosten Lärmmessungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Schutzwerte eingehalten werden. Der Betreiber wandte ein, die Anordnung sei unverhältnismäßig insbesondere im Hinblick auf die Hohen Kosten der Messungen. Das Gericht sah die Anordnung als rechtmäßig an, nach dem BImSchG können solche Anordnungen erlassen werden, auch unabhängig von konkreten Anhaltspunkten für schädliche Immissionen. Auch gegen die Verhältnismäßigkeit bestünden keine Bedenken. Als Betroffene empfiehlt es sich bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einen Anwalt im Bereich des Baurechts bzw. Umweltrechts einzuschalten.

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