Aufklärungspflichten bei Fremdwährungsdarlehen

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Verbraucher muss vor Abschluss Fremdwährungskredits über Bedingungen und Folgen des Vertrags durch Bank informiert werden

Mit einer Entscheidung vom 30.04.2014 – C-26/13 – hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen weiteren Beitrag auch zum Verbraucherschutz in Deutschland geleistet, indem er Aufklärungspflichten bei Fremdwährungsdarlehen normiert hat.

Auch wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Vorlagefragen eines ungarischen Gerichts waren, hat die Entscheidung des EuGH nicht unwesentliche Bedeutung auch für deutsche Bankkunden, die Fremdwährungsdarlehen abgeschlossen haben.

Der EuGH hat in besagter Entscheidung klargestellt, dass ein Verbraucher vor Abschluss eines solchen Fremdwährungskredits über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert sein muss, um auf der Grundlage dieser Informationen entscheiden zu können, ob er das Darlehen eingehen will und sich damit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unterwerfen will.

Dabei so der EuGH, sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verbraucher gegenüber einer Bank regelmäßig einen geringeren Informationsstand besitzt.

So muss bei einem Fremdwährungsdarlehen gemäß der Entscheidung des EuGH, bei welchem aufgrund der vorformulierten Vertragsbedingungen der Bank, diese berechtigt ist, anhand des Verkaufskurses der ausländischen Währung die Höhe der vom Kunden geschuldeten monatlichen Tilgungsraten zu berechnen, gewährleistet sein, dass der Kunde ausreichend über das Verfahren zur Umrechnung der ausländischen Währung sowie das Verhältnis zu dem Verfahren über die Auszahlung des Darlehens aufgeklärt wir, so dass er die ggf. aus dem Darlehen ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien absehen kann.

Denn gerade in einer solchen Konstellation kann ein solches Darlehen zu der Höhe nach unbegrenzten Belastungen für den Bankkunden führen.

Der Bankkunde muss nicht nur erkennen können, dass auf dem Wertpapiermarkt beim Umtausch einer ausländischen Währung zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufspreis im Allgemeinen ein Unterschied besteht, sondern darüber hinaus die für ihn möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Heranziehung des Verkaufskurses bei der Berechnung der von ihm geschuldeten Rückzahlungen und damit die Gesamtkosten des Darlehens einschätzen können, so der EuGH in seinen Entscheidungsgründen.

Eine unwirksame Vertragsklausel, die den Transparenzerfordernissen des EuGH nicht entspricht und welche eine Fortführung des Vertrags nicht mehr möglich machen würde, kann durch das nationale Gericht durch nationales Recht ersetzt werden, da eine Nichtigkeit des Vertrages regelmäßig erhebliche negative Folgen für den Verbraucher hätte.

Verbraucher, welche Darlehen in fremder Währung abgeschlossen haben, sollten die den Verträgen zugrunde liegenden Bedingungen durch einen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, um ggf. Nachteile abzuwenden.