Aufklärungspflicht über die Höhe von Provisionszahlungen eines Vermittlers durch die Bank

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Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muss die finanzierende Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte arglistige Täuschung über die Höhe der Vermittlung

Finanzierung eines Eigentumswohnungserwerbs

Eine Bank finanzierte den  Erwerb  einer  Eigentumswohnung  zu Steuersparzwecken. Die Erwerber beanspruchten nunmehr  Rückzahlung  geleisteter  Zinsen  und  Feststellung, dass auch aus dem Kreditvertrag  keine Zahlungsansprüche  mehr gegen sie bestehen. Ferner begehren sie Schadensersatz  gegen Auflassung der Wohnung. Zur Begründung behaupten die Erwerber eine arglistige Täuschung  durch Vorlage eines die falsche  Höhe  der  Vermittlungsprovision ausweisenden Vertragsformulars. Tatsächlich sei die gezahlte  Provision  viel  höher  gewesen,  als die vertraglich vereinbarten  Zahlungen .

Markus Koerentz
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Aufklärungspflicht über im Kaufpreis enthaltene Provision

Der  BGH  urteilte am 11.01.2011, Az. XI ZR 220/08, dass die finanzierende Bank nur ausnahmsweise  eine  Aufklärungspflicht  über die im Kaufpreis enthaltene  Provision  trifft. Voraussetzung ist die  vermutete Kenntnis  der Bank in Fällen des  institutionalisierten Zusammenwirkens  mit dem Veräußerer gegenüber dem Käufer und Darlehensnehmer. Eine arglistige Täuschung wird dann  widerleglich vermutet, weil der vorformulierte  Objekt-  und Finanzierungsvermittlungsvertrag  den Eindruck erweckt, es sei nur die in dem Vertragsmuster enthaltene  Provision  zu zahlen, während die  tatsächlich  zu zahlende Provision deutlich  höher  ist.

Bewusste Irreführung im Kaufvertrag

Der BGH legte ähnlich wie in seinem Urteil vom 29.06.2010, Az. XI ZR 104/08 die genannten Beträge gemäß § 5 AGBG dem jetzt § 305 c Abs. 2 BGB entspricht als  Gesamtprovision  aus. Den Erwerbern gelang der Beweis, dass die vertraglich vorgesehene  Provisionshöhe  eine  bewusste Fehlinformation  war, so dass eine durch objektiv evident unrichtige Angaben begangene arglistige Täuschung  vorlag. Diese hat die  vermutete positive Kenntnis  der Bank über die Unrichtigkeit  der  Provisionsangaben  zur Folge.  Weiter führte der BGH an, infolge des "institutionalisierten Zusammenwirkens" obliege es der Bank, ihre vermutete  Kenntnis  zu widerlegen .

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt Die rechtliche  Überprüfung  nachweisbarer  Aufklärungspflichtverletzungen  kann ein (entscheidender) Aspekt der  Bankenhaftung  sein. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Bankensenats) bestehen für die Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung der Banken recht  hohe Hürden. Nur wenn eine (vermutete)  Kenntnis der Bank über eine  arglistige Täuschung  des Darlehensnehmers über die  Höhe  der Vermittlungsprovision  vorliegt, hat die Bank ihre (vermutete) Kenntnis zu widerlegen. Als weitere Ausnahme  ist anerkannt, dass die  Provision  zu einer so wesentlichen  Verschiebung  des Verhältnisses  zwischen  Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie  beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen  Übervorteilung  des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (BGH Urteil vom 23.03.2004, Az. XI ZR 194/02). Zu beachten ist ferner die Entscheidung des BGH vom 29.06.2010, Az. XI ZR 308/09. Danach war eine  Aufklärungspflicht  der  Banken  über so genannte „Kick Back Zahlungen"  schon seit 1990 ständige BGH Rechtsprechung. Deshalb können sich Banken sich bei eigenen  Provisionszahlungen  nicht darauf berufen, in Bezug auf das Bestehen einer solchen Verpflichtung einem  Rechtsirrtum  unterlegen zu sein.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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