Aufklärungspflicht der Bank über verdeckte Rückvergütungen auch bei Medienfonds

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Mit Beschluss vom 20.01.2009, Az. : XI ZR 510/07, hat der BGH erstmals festgestellt, dass eine Bank Anlegern beim Erwerb von Anteilen an einem geschlossen Medienfonds über an sie gezahlte verdeckte Rückvergütungen (Kick-Backs) aufklären muss.

Der klagende Anleger hatte sich an dem Medienfonds CFB Commerz Fonds Nr. 140 mit einer Kommanditeinlage von 50.000,-- € nebst einem 5 % igen Agio beteiligt, aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten konnte der Anteil später nur noch für einen Betrag von 11.350,-- € verkauft werden.

Die Beteiligung war dem Kläger von einem Mitarbeiter der Commerzbank AG empfohlen worden, gegen welche sich die Klage auch richtet. Die Commerzbank AG hatte verschiedene Provisionen erhalten, welche sie gegenüber dem Anleger nicht offen gelegt hatte.

Der BGH führt in dem Beschluss an, dass die schon im Urteil vom 19.12.2006, Az. : XI ZR 56/05, aufgestellten Grundsätze, die er für Aktienfonds entwickelt hatte, auch hier anwendbar sein müssen.

„Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation des Kunden geschaffen wird. Deshalb ist es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungsabshöhe. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich…".

Aufgrund des mit dem Berater der beklagten Commerzbank AG zustande gekommenen Beratungsvertrages war diese verpflichtet, den klagenden Anleger darüber aufzuklären, dass sie von der Initiatorin des Fonds für die Vermittlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe erhielt.