Aufklärungshilfe in Strafverfahren

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Wer bei der Aufklärung eines Verbrechens brauchbare Hinweise liefert, darf selbst auf eine mildere Strafe hoffen

Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass ein mit der eigenen Straftat in Verbindung stehendes Verbrechen aufgedeckt werden kann. Es reicht jedoch nicht aus, lediglich seinen eigenen Tatbeitrag einzuräumen und über die Hintermänner zu schweigen. Bloße Aufdeckungsbemühungen sind ebenfalls nicht geeignet.

Aufklärungshilfe ist jedoch nicht gleichbedeutend mit Fahndungserfolg. Es genügt, wenn das Gericht vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Aufklärungsgehilfen überzeugt ist, d.h. der Grundsatz "in dubio pro reo" findet insoweit keine Anwendung. Außerdem darf der Aufklärungserfolg im Verhältnis zur eigenen Tat nicht ohne Bedeutung sein.

Die Aufklärungshilfe muss sich nicht zwangsläufig auf bereits begangene Taten beziehen.

Eine Strafmilderung ist ausgeschlossen, sobald das Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat. Ab diesem Zeitpunkt können Angaben nur noch als allgemeiner Strafmilderungsgrund gewürdigt werden.

Werden Drogendelikte aufgeklärt oder verhindert, kann das Gericht eine Strafrahmenverschiebung vornehmen

Wenn die Voraussetzungen nach § 31 BtMG vorliegen, kann das Gericht eine Strafrahmenverschiebung vornehmen. Wenn die Aufklärungshilfe zur Begründung eines minder schweren Falles herangezogen wird, ist die Möglichkeit zur Strafrahmenverschiebung verbraucht, es sei denn, es liegen weitere geeignete Milderungsgründe vor, die insoweit keine Berücksichtigung gefunden haben. Die Strafrahmenverschiebung führt dazu, dass bei zeitiger Freiheitsstrafe höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden darf. Bei Geldstrafen gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. Weiterhin ermäßigt sich auch das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe.

Einerseits bietet Aufklärungshilfe eine effektive Möglichkeit, sich vom Drogenmilieu zu distanzieren, und kann nicht nur im Erkenntnisverfahren, sondern auch im Strafvollstreckungsverfahren zu Vergünstigungen führen. Andererseits ist zu bedenken, dass der Aufklärungsgehilfe möglicherweise mit Gegenbelastungen und Anfeindungen der Personen zu rechnen hat, die er den Ermittlungsbehörden offenbart hat. Aufklärungshilfe sollte daher immer erst nach reiflicher Überlegung und Abwägung aller insoweit bedeutsamen Umstände erfolgen.

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