Aufhebung der bewilligten Stundung von Verfahrenskosten - RSB auch ausgeschlossen ?

13. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mika187
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebung der bewilligten Stundung von Verfahrenskosten - RSB auch ausgeschlossen ?

Guten Tag liebes Forum,

ich hätte da mal folgende Frage:

Es erfolgt ein Beschluss darüber, dass die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten für die PrivatInso aufgehoben wird.
"Der Schuldner hat seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zumindest groß fahrlässig verletzt. Dies stellt einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar. Bei dieser Sachlage ist im Anschluss an die Rechtssprechung des BGH eine einemal bewilligte Stundung aufzuheben"

Unabhängig davon, dass der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegen wird (es wurde vergessen eine Reihe von Einkommensnachweisen vorzulegen, die beleghaft aber fristgerecht - 1 Woche vor Ende beim Treuhänder eingegangen sind - Inwieweit diese Beschwerde allerdings Erfolg haben wird, mag ich nicht beurteilen) frage ich mich und damit auch Euch:

Ist in diesem Fall auch eine Restschuldbefreiung ausgeschlossen? Oder geht es hier ausschließlich darum, dass die Stundung aufgehoben werden soll? Der Satz "Dies stellt einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar." hört sich nämlich für mich so, als wäre die Aufhebung der Stundung nur das Erste und die Versagung würde dann am Ende der Wohlverhaltensphase folgen.

Es liegen noch ca. 2 1/2 Jahre Wohlverhaltensphase vor dem Schuldner.

Ich danke Euch schon jetzt für Eure Meinungen und Auskünfte.
Mika

-- Editiert von Mika187 am 13.12.2017 17:36

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