Aufhebung der Therapieauflage

11. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
andy_92
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Aufhebung der Therapieauflage

Hallo. habe mich für diese Frage extra Registriert und hoffe auf hilfe. bin männlich und 21 jahre alt

am 13.11.2013 wurde mir bei einer Gerichtsverhandlung eine Suchtentwöhnungstherapie zur Auflage gemacht, auf grund meiner 1,1/2 Jährigen Drogensucht, dazu kamen noch Sozialstunden die bereits abgeleistet sind.
und zudem bin ich bei einem Arzt in behandlung der Wöchentliche Drogentests macht.

Mittlerweile lebe ich seit 8 Monaten Suchtmittelfrei und habe einen Bewerbungskurs belegt da ich mir demnächst wieder einen Arbeitsplatz suchen will.

Jetzt meine Frage reicht das aus um die Therapieauflage aufzuheben und wenn ja. wie muss ich vorgehen?

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-- Editiert andy_92 am 11.06.2014 16:11

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9 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Sie meinen, Sie sind der Auflage des Gerichtes nicht nachgekommen und jetzt wollen Sie das Gericht auch noch mit der Nase darauf stoßen?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
andy_92
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich mache seit anfang des Jahres eine Interferon-Therapie sprich starke Medikamente. Die behandlung dauert noch 3 wochen und das gericht weis bescheid darüber

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
andy_92
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich will damit sagen das Gericht ist Informiert darüber, das es eine verzögerung krankheitsbedingt gab

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Na schön - trotzdem sind Sie der Auflage bisher nicht nachgekommen. Und als Argument haben Sie bloß die 8 Monate Suchtmittelfreiheit - ich glaube kaum, daß das klappt. Beantragen müssen Sie das logischerweise bei dem Gericht, welches Sie verurteilt hat, falls Sie es trotzdem probieren wollen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
andy_92
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

die Therapie ginge 6 Monate und ich dachte mir eben das die 8 Monate Suchmittelfreiheit das gericht davon überzeugen könnte, das eine Therapie nicht mehr notwendig ist.

als argumet habe ich die ambulante Therapie
und die drogentests
den Bewerbungskurs mithilfe dessen ich mich wieder bewerben will...

reicht das nicht aus ?

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-- Editiert andy_92 am 11.06.2014 16:45

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
die Therapie ginge 6 Monate und ich dachte mir eben das die 8 Monate Suchmittelfreiheit das gericht davon überzeugen könnte, das eine Therapie nicht mehr notwendig ist.


Auch Richter wissen, dass "8 Monate Suchtmittelfreiheit" auf dem Papier nicht gleichbedeutend, mit realer Suchtmittelbreiheit sind. Sprich:
UK's lassen sich leicht türken.

quote:
als argumet habe ich die ambulante Therapie


Was für eine ambulante Therapie?? Inteferon? Das hat ja nun nichts weiter mit einer Drogenentwöhnungstherapie zu tun.

quote:
und den festen willen wieder zu arbeiten


Und? Eine (selbst) stationäre Therapie schliesst das ja nicht aus, im Gegenteil: berufliche Reha ist Teil so gut wie jeder Therapie.

Möglicherweise läßt sich das Gericht darauf ein, dass Sie statt einer stat. Therpie eine abmulante (Entwöhnungstherapie) machen. An eine komplettaufhebung glaube ich auch nicht, aber letztenendes entscheidet das der Richter.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Ich hatte es ja schon deutlich geschrieben, aber von mir aus nochmal: Nein . Was für eine ambulante Therapie eigentlich? Die Interferontherapie? Die hat doch mit der Drogensucht nur soviel zu tun, als daß damit Hepatitis B oder C bekämpft wird, die man oft als Folge von intravenösem Drogenkonsum kriegt... Und was den "festen Willen, zu arbeiten" anbelangt - ich will den gar nicht anzweifeln, aber erstens haben Sie keine Arbeit und zweitens können Sie auch nach einer Therapie immer noch arbeiten - das läuft Ihnen nicht weg. "Ich kann keine Therapie machen, weil ich doch arbeiten gehen will", gehört für mich zum klassischen Katalog der Ausreden.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
andy_92
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Eine ambulate Therapie mache ich seit der verkündung des Urteils schon, also damit meinte ich nicht die Interferon...

Ich habe bereits einen Brief geschieben, den ich an das Amtsgericht schicken werde.

werde es dennoch mal versuchen.
zur sicherheit habe ich bereits eine kosten zusage für die Therapie sollte ich damit nicht durchkommen

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Eine ambulate Therapie mache ich seit der verkündung des Urteils schon


quote:

zur sicherheit habe ich bereits eine kosten zusage für die Therapie


Auch schon für eine ambulante Therapie benötigt man -normalerweise- eine Kostenzusage (jedenfalls wenn es eine ist, die den Anforderungen der §§ 35, 36 BtmG entspricht und keine der "kostenlosen" (meist christlichen), wie "Fleckenbühl" oder "Synanon" ist). Ist diese ambulante Therapie evtl. eher die sog. PSB ("psychosoziale Betreuung Substituierter") als Begleitmaßnahme zum "Pola-Programm"?. Die PSB wird -jedenfall hier bei uns- von den Gerichten als "Therapie" anerkannt.

Aber letztendlich ist es wie gesagt Jacke wie Hose. Versuchen Sie Ihr Glück beim Richter. Dann wird man sehen...

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