Moin Leute,
leider konnte ich über die Suchfunktion keinen zutreffenden Fall finden.
Ich hätte eine Frage zu folgendem Fallbeispiel:
Ein Linksabbieger(Auto1) fährt bei rot über die Ampel auf die Spur des Gegenverkehrs. Der Gegenverkehr(Auto2) hatte grün, aber schafft es mit einer Vollbremsung gerade rechtzeitig auszuweichen und kommt neben dem Linksabbieger zum stehen. Ein weiteres Auto aus dem Gegenverkehr (Auto3) schafft es nun, trotz großem Sicherheitsabstand, nicht mehr auszuweichen, und fährt Auto2 nach Vollbremsung hinten drauf.
Unfallverursacher ist hier klar Auto1. Jedoch jetzt die Frage: Trägt der Fahrer von Auto3 eine Teilschuld?
Welche Versicherung kommt für den Schaden auf?
Auto3 hat hat einen Totalschaden.
Danke vorab für eure Meinungen.
Auffahrunfall verursacht durch Linksabbieger im Gegenverkehr
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
ZitatJedoch jetzt die Frage: Trägt der Fahrer von Auto3 eine Teilschuld? :
Wieso Teilschuld? Der Sicherheitsabstand von Auto 3 war offenbar viel zu gering.
Zitat:ZitatJedoch jetzt die Frage: Trägt der Fahrer von Auto3 eine Teilschuld? :
Wieso Teilschuld? Der Sicherheitsabstand von Auto 3 war offenbar viel zu gering.
Willst du damit sagen Auto3 trägt die gleiche Schuld wie Auto1? Es war eine Kreuzung die mit 70kmh überfahren werden darf. Mindestabstand auf Überland wären 35 Meter gewesen. Auto3 hatte jedoch mindestens 50m Abstand. Zur******rung: Es hat geschneit.
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Nein, er möchte damit wohl ausdrücken, dass Auto 3 die volle Schuld trägt. Diese Meinung teile ich. Unangepasster Sicherheitsabstand und Geschwindigkeit. Hoffentlich hat der Fahrer von Auto 3 nicht so irgendwo geschrieben wie hier.
ZitatWillst du damit sagen Auto3 trägt die gleiche Schuld wie Auto1? :
Nee, nicht unbedingt. Da der Fahrer des dritten Autos nicht rechtzeitig anhalten konnte - bei schneeglatter Fahrbahn können auch 50 Meter zu wenig sein - trifft ihn nach meiner Einschätzung die Hauptschuld, möglicherweise sogar die Alleinschuld.
Der Text oben gibt nichts her, wie er sich exkulpieren könnte, schließlich hat ja Fahrer 2 anhalten können.
Berry
Danke für eure Antworten. Man beachte, dass in diesem Fall Auto2 nicht rechtzeitig anhalten konnte, sondern es geschafft hat, dem über rot gefahrenen Linksabbieger, blitzschnell auszuweichen. Auto3 hatte links und rechts keine Möglichkeit mehr auszuweichen und ist hinten drauf. Außerdem ist zu beachten, dass Auto2 und 3 die gleiche Geschwindigkeit, entsprechend der Geschwindigkeitsbegrenzung, hatten und der Mindesabstand gewahrt war. Bleibt ihr bei euren Statements?
ZitatMindestabstand auf Überland wären 35 Meter gewesen. :
Korrekt - bei trockener Fahrbahn.
Bei Schneeglätte können sich die Bremswege - je nach Qualität der Reifen - glatt verdoppeln bzw. verdreifachen.
ZitatMan beachte, dass in diesem Fall Auto2 nicht rechtzeitig anhalten konnte, sondern es geschafft hat, dem über rot gefahrenen Linksabbieger, blitzschnell auszuweichen. :
Sollte man damit andeuten wollen, das Auto2 von Fahrbahn2 auf Fahrbahn3 vor Auto3 gewechseltist und Fahrbahn3 vorher frei war?
Wie kommt Ihr denn alle darauf, dass den Fahrer die Hauptschuld oder gar die Alleinschuld trifft? Das ist natürlich Unsinn.
BGH-Urteil vom 16.01.2007 (Az.: VI ZR 248/05
)
Schuldverteilung in so einem Fall zwischen Auto1 und Auto3: 50/50
Nochmals danke für deine Antwort Harry
Zitat:
Korrekt - bei trockener Fahrbahn.
Bei Schneeglätte können sich die Bremswege - je nach Qualität der Reifen - glatt verdoppeln bzw. verdreifachen.
Man nehme hier an, dass die Reifen von Auto3 und Auto2 neue Winterreifen sind, die noch keine 1000km gelaufen sind. Gibt es denn eine rechtliche Grundlage für den Mindestabstand bei Schneefall? Was die Qualität der Reifen angeht, kann man hier doch eigentliche keine rechtliche Grundlage heranziehen. Oder soll der Fahrer eines Auto stets seinen Mindestabstand anhand seiner entweder teuren oder billigen Reifen, bezogen auf die Wetterverhältnisse berechnen? Hier gilt doch lediglich die Mindestprofiltiefe.
Zitat:
Sollte man damit andeuten wollen, das Auto2 von Fahrbahn2 auf Fahrbahn3 vor Auto3 gewechseltist und Fahrbahn3 vorher frei war?
Nein, man nehme an, dass es nur eine Fahrbahn gibt. Jedoch ist zum Zeitpunkt des Unfalls die gesammte Fahrbahn durch die beiden quer stehenden Autos (1+2) versperrt.
Hallo,
zwecks Sicherheitsabstand, dieser war eindeutig zu gering, sonst hätte es diesen Auffahrunfall nicht gegeben.
Wenn Auto3 auf Auto2 auffährt hat Auto3 ja den gleichen Weg genommen wie Auto2. Der Sicherheitsabstand ist jedoch nur dann gros genug, wenn Auto3 so viel Abstand hält, dass dieser noch zum stehen kommt ohne Auto2 zu berühren. Dasbei spielt es auch keine Rolle ob Auto2 einem Hindernis (hier Auto1) ausgewichen ist. Der Abstand war definitiv zu gering...
ZitatGibt es denn eine rechtliche Grundlage für den Mindestabstand bei Schneefall? :
Ja, § 4 StVO
Lernt man aber alles wenn man einen Führerschein macht.
ZitatOder soll der Fahrer eines Auto stets seinen Mindestabstand anhand seiner entweder teuren oder billigen Reifen, bezogen auf die Wetterverhältnisse berechnen? :
Und all die anderen Faktoren (Stoßdämpfer, Bremsen, Zustand des Fahrers, ...) nicht vergessen.
Und ja, der Gesetzgeber schreibt das vor.
Wer das nicht kann und dennoch Auto fährt, muss damit leben, das es Bußgelder und hohe Versicherungsbeiträge gibt.
ZitatBGH-Urteil vom 16.01.2007 (Az.: :VI ZR 248/05 )
Schuldverteilung in so einem Fall zwischen Auto1 und Auto3: 50/50
Es kommt auf die tatrichterlichen Würdigung des konkreten Unfallgeschehens an. 50/50 käme zum tragen wenn die Verkehrsverstöße des Klägers und des Erstbeklagten in gleichem Maße den Unfall verursacht hätten. Ob das so hier ist, steht noch nicht fest.
ZitatJedoch ist zum Zeitpunkt des Unfalls die gesammte Fahrbahn durch die beiden quer stehenden Autos (1+2) versperrt. :
Weiter oben ist man noch hinten drauf gefahren? Wie kommte man das schaffen, wenn recht und links kein Platz mehr war?
Wie wäre es mal mit einer kleinen Skizze des Unfallortes?
Zitat:50/50 käme zum tragen wenn die Verkehrsverstöße des Klägers und des Erstbeklagten in gleichem Maße den Unfall verursacht hätten. Ob das so hier ist, steht noch nicht fest.
Stimmt, je nach genauem Unfallgeschehen könnte sowohl Auto1 als auch Auto3 den höheren Anteil haben.
Wenn es neben der Abwägung zwischen Vorfahrtsverletzung einerseits und zu geringem Abstand oder Unaufmerksamkeit andererseits keine besonderen anderen Umstände gibt, dürfte es jedoch bei 50/50 bleiben.
Natürlich ist es denkbar, dass ein Tatrichter anders entscheidet, jedoch ist die Auffassung des BGH auch eine starke Entscheidungsvorgabe für einen Tatrichter und auch Versicherungen nehmen solche Urteile des BGH als Grundlage für ihre Entscheidung über die Haftungsquote.
Zitat:Ob das so hier ist, steht noch nicht fest.
Völlig korrekt, dennoch waren Du und auch -Laie- und Sir Berry in Antwort#1, #3 und #4 offenbar der Auffassung, dass Auto3 die Alleinschuld treffen könnte. Das wird ganz offensichtlich nicht der Fall sein, da durch die Vorfahrtverletzung von Auto1 eine Alleinschuld von Auto3 ausscheidet. Selbst wenn der Fahrer von Auto3 total "gepennt" hätte, müsste Auto1 aus Betriebsgefahr haften.
Eine Unvermeidbarkeit des Unfalls trifft nur auf Auto2 zu und nur bei Unvermeidbarkeit haftet man gar nicht.
Bei allem stelle ich einfach mal noch eine simple Frage in den Raum, ist es überhaupt sicher, dass Auto1 eine rote Ampel hatte?
Es gibt auch Ampelkreuzungen, da haben Geradeausverkehr als auch linksabbieger zur gleichen Zeit grün, jedoch müssen die Linksabbieger dann die Vorfahrt gewähren. Daher mal die Frage, war es auch definitiv ein grüner LINKSABBIEGERPFEIL auf der Ampel? Wenn nicht, würde das auch gravierend mit in die quotelung der Schuld eingreifen..
Nochmals danke an alle Beteiligten.
Zitat:
Weiter oben ist man noch hinten drauf gefahren? Wie kommte man das schaffen, wenn recht und links kein Platz mehr war?
Wie wäre es mal mit einer kleinen Skizze des Unfallortes?
Naja, wenn von links kommend Auto1, zur Hälfte auf der Fahrbahn von Auto2 und 3 steht, und Auto2 rechts auf dem Fahrbahnrand, dann ist da keine Luft mehr zur Leitplanke. Da bleibt dann nur noch das Gesicht von Auto1 oder Leitplanke+ Arsch von Auto2, weil der eigentliche Gegenverkehr Grün hat und auf der Gegenfahrbahn unterwegs ist. Nur der Linksabbieger hat auf seiner Spur rot.
Zitat:Zitat:50/50 käme zum tragen wenn die Verkehrsverstöße des Klägers und des Erstbeklagten in gleichem Maße den Unfall verursacht hätten. Ob das so hier ist, steht noch nicht fest.
Stimmt, je nach genauem Unfallgeschehen könnte sowohl Auto1 als auch Auto3 den höheren Anteil haben.
Wenn es neben der Abwägung zwischen Vorfahrtsverletzung einerseits und zu geringem Abstand oder Unaufmerksamkeit andererseits keine besonderen anderen Umstände gibt, dürfte es jedoch bei 50/50 bleiben.
Natürlich ist es denkbar, dass ein Tatrichter anders entscheidet, jedoch ist die Auffassung des BGH auch eine starke Entscheidungsvorgabe für einen Tatrichter und auch Versicherungen nehmen solche Urteile des BGH als Grundlage für ihre Entscheidung über die Haftungsquote.
Zitat:Ob das so hier ist, steht noch nicht fest.
Völlig korrekt, dennoch waren Du und auch -Laie- und Sir Berry in Antwort#1, #3 und #4 offenbar der Auffassung, dass Auto3 die Alleinschuld treffen könnte. Das wird ganz offensichtlich nicht der Fall sein, da durch die Vorfahrtverletzung von Auto1 eine Alleinschuld von Auto3 ausscheidet. Selbst wenn der Fahrer von Auto3 total "gepennt" hätte, müsste Auto1 aus Betriebsgefahr haften.
Eine Unvermeidbarkeit des Unfalls trifft nur auf Auto2 zu und nur bei Unvermeidbarkeit haftet man gar nicht.
Danke, das klingt einleuchtend und müsste detailiert analysiert werden.
ZitatBei allem stelle ich einfach mal noch eine simple Frage in den Raum, ist es überhaupt sicher, dass Auto1 eine rote Ampel hatte? :
Es gibt auch Ampelkreuzungen, da haben Geradeausverkehr als auch linksabbieger zur gleichen Zeit grün, jedoch müssen die Linksabbieger dann die Vorfahrt gewähren. Daher mal die Frage, war es auch definitiv ein grüner LINKSABBIEGERPFEIL auf der Ampel? Wenn nicht, würde das auch gravierend mit in die quotelung der Schuld eingreifen..
Auto1 hat auf seiner Linksabbiegerspur definitiv rot. Wie meinst du, würde sich das auf die Schuldverteilung auswirken?
Ich würde mich den Ausführungen von hh anschliessen, gravierende Fehler von Beiden, also Auo1 und Auto3...
Zitat:
Auto1 hat auf seiner Linksabbiegerspur definitiv rot. Wie meinst du, würde sich das auf die Schuldverteilung auswirken?
@lesen-denken-handeln: Danke, könntest du darauf noch eingehen?
Sagte ich doch schon, beide Fahrer (Auto1 und Auto3) haben massive Fehler begangen.
Auto1 missachten der Vorfahrt/Ampel
Auto3 definitiv zu geringer Sicherheitsabstand, Erklärung dazu habe ich in Post 9 gegeben...
Zitat:Welche Versicherung kommt für den Schaden auf?
Für wessen Schaden überhaupt, Auto 1 2 oder 3?
Die Haftungsquote ist am Ende immer eine Einzelfallentscheidung. Der Hinweis von Harry van Sell, dass es sich um eine Entscheidung des Tatrichters handelt, war daher völlig berechtigt.
Wir können jetzt lange darüber diskutieren, ob das Missachten einer roten Ampel in so einem Fall anders zu bewerten ist als eine Vorfahŕtsverletzung. Nach meiner persönlichen Meinung ist das nicht der Fall.
Eine Haftungsquote von 50/50 bedeutet übrigens, dass Auto1 jeweils 50% des Schadens von Auto2 und Auto3 bezahlen muss und Auto 3 bezahlt 50% des Schadens von Auto1 und Auto2.
Sollte Auto3 eine Vollkaskoversicherung haben, ist es ziemlich egal, wie die Quote genau ausfällt, da er sowieso beim SFR zurückgestuft wird.
Hat er keine Vollkasko, so geht der Streit am Ende um vielleicht 10% des eigenen Schadens. Ohne Rechtschutzversicherung steht dann das Prozessrisiko in keinem vernkünftigen Verhältnis zum möglichen Erfolg.
Aber vielleicht hat Auto3 auch Glück und die Versicherung von Auto1 bietet freiwillig eine höhere Quote.
Mit besonderen Umständen wäre übrigens z.B. der Fall gemeint, dass es in Fahrtrichtung von Auto3 2 Fahrspuren gibt und durch das Ausweichen von Auto2 war plötzlich die Spur von Auto3 blockiert.
Und jetzt?
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