Auffahrunfall mit fahrlässiger Körperverletzung

9. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
maike85
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auffahrunfall mit fahrlässiger Körperverletzung

Hallo,
wahrscheinlich hattet Ihr dieses Thema schon zuhauf, allerdings hatte ich keinen Fall gefunden, der meinem nahekommt (lasse mich aber gerne eines besseren belehren!).

Und zwar habe ich am Mittwoch einen Auffahrunfall aus Unachtsamkeit verursacht - ich wollte an einer Landstraße, wie die Dame, der ich aufgefahren bin, rechts abbiegen, schaute nach links und sah eine große Lücke und fuhr an, da ich davon ausging, dass meine Vorfahrerin auch losfährt. Ich bin mir auch nicht mehr sicher wie genau das alles passiert ist, es war 7:30 am Morgen und noch dunkel und es ging einfach alles viel zu schnell. Da die Frau einen Dienstwagen fuhr musste die Polizei hinzugezogen werden und diese nahm den Unfall dann auch auf. Die Frau gab direkt Rückenschmerzen an - dazu muss aber gesagt werden, dass sie mir gegenüber angab schon vorher zwei Bandscheibenvorfälle gehabt zu haben (was sie, soweit ich das mitbekommen habe, gegenüber der Polizei nicht mehr erwähnte). An meinem Auto entstand ein kleiner Schaden, an ihrem ein größerer.
Heute kam ein Brief von der Polizei, wo ich eine schriftliche Äußerung machen sollte. Nun meine Frage - soll ich das tun? Oder soll ich ankreuzen, dass ich mich nicht zur Sache äußere? Oder doch lieber mit einem Anwalt reden? Außerdem gibt es da noch die beiden Punkte "Bei einer Straftat: Ich bin mit der Erledigung im Strafbefehlsverfahren [ ] einverstanden [ ] nicht einverstanden" und "Bei einer Straftat: Ich bin mit einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflagen gemäß §153 a StPO [ ] einverstanden [ ] nicht einverstanden" - soll ich da auch etwas ankreuzen oder nicht? Ich verstehe diese beiden Punkte nicht so recht...

Was ich mich auch noch frage: ich weiß, Ihr könnt nicht hellsehen, aber was könnte alles auf mich zukommen? Ich habe schon einiges gelesen von Fahrverbot, 3 Punkte und Geldstrafe etc bis zu nur 35€ Bußgeld. Bisher habe ich keinerlei Zahlungen machen müssen.

Vielen, vielen Dank im Voraus!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Das Strafbefehlsverfahren ist eine Art der schriftlichen Verfahrenserledigung - ein Urteil ohne Verhandlung, welches Ihnen mit der Post zugeht. Die Frage ist also: Legen Sie großen Wert darauf, persönlich vor Gericht erscheinen zu müssen? Wenn nein, ist doch klar, was Sie ankreuzen sollten.
Der § 153a StPO besagt, daß das Verfahren gegen Sie gegen eine Auflage (i. d. R. eine Geldauflage) eingestellt werden kann - das ist allemal vorteilhafter als eine Verurteilung. Das sollten Sie folglich auch ankreuzen.
Ich habe schon einiges gelesen von Fahrverbot, 3 Punkte und Geldstrafe etc bis zu nur 35€ Bußgeld. Dann lesen Sie zur Abwechslung mal das Strafgesetzbuch, § 229 - Sie haben da nämlich ein Strafverfahren, kein Bußgeldverfahren.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

@muemmel
Die 35€ kommen dann zum Tragen, wenn das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach §153 StPO eingestellt wird und der Fall von Staatsanwaltschaft an die Bußgeldstelle abgegeben wird. Da durch den §153 kein Strafklageverbrauch eintritt, kann die verbleibende OWi (Verstoß gegen StVO) noch geahndet werden. Und 35€ sind das "Auffangbußgeld" für Unfälle aus Unachtsamkeit. (TBNr. 101118: Sie schädigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere., 35€, 0 Punkte)

-- Editiert von drkabo am 11.12.2016 01:49

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
guest-12305.05.2021 11:24:05
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von drkabo):


Die 35€ kommen dann zum Tragen, wenn das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach §153 StPO eingestellt wird und der Fall von Staatsanwaltschaft an die Bußgeldstelle abgegeben wird. Da durch den §153 kein Strafklageverbrauch eintritt, kann die verbleibende OWi (Verstoß gegen StVO) noch geahndet werden. Und 35€ sind das "Auffangbußgeld" für Unfälle aus Unachtsamkeit. (TBNr. 101118:[i] Sie schädigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt


Soweit sind wir ja noch nicht. Die Polizei ermittelt ja noch und hat zunächst einen Anhörungsbogen verschickt.

Zitat:
Nun meine Frage - soll ich das tun? Oder soll ich ankreuzen, dass ich mich nicht zur Sache äußere?


Niemand muß an seiner eigenen Verurteilung mitwirken, insofern sollte immer ein distanziertes Verhältnis zur Polizei entstehen wenn das Wort "Beschuldigter" im Raum steht. Angaben zur Person machen und nichts ankreuzen. Durch das Ankreuzen irgendwelcher Punkte hat man schon eine Aussage gemacht.

Abwarten und falls es bei einem Bußgeld bleibt, bezahlen. Andernfalls Rechtsanwalt. Die zivilrechtlichen Ansprüche wickelt die Haftpflicht ab.



-- Editiert von Sambor am 13.12.2016 09:27

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Durch das Ankreuzen irgendwelcher Punkte hat man schon eine Aussage gemacht. Völliger Unfug...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
maike85
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten!
Hab jetzt keine Aussage gemacht und nur die persönlichen Daten (die Pflichtangaben) aufgefüllt und das angekreuzt, was muemmel mir geraten hatte. Bin jetzt mal gespannt, wie das weiter geht.

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#6
 Von 
guest-12305.05.2021 11:24:05
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Durch das Ankreuzen irgendwelcher Punkte hat man schon eine Aussage gemacht. Völliger Unfug...


Ankreuzen von "Die mir zur Last gelegte Straftat gebe ich zu / gebe ich nicht zu" ist eine Aussage.

-- Editiert von Sambor am 13.12.2016 20:09

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Korrekt. Nur haben Sie was ganz Anderes behauptet, nämlich daß das Ankreuzen "irgendwelcher Punkte" eine Aussage ist und nicht konkret das Ankreuzen dieses Punktes. By the way wäre "gebe ich nicht zu" auch nicht als Beweis vor Gericht verwendbar...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
guest-12305.05.2021 11:24:05
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Korrekt. Nur haben Sie was ganz Anderes behauptet, nämlich daß das Ankreuzen "irgendwelcher Punkte" eine Aussage ist und nicht konkret das Ankreuzen dieses Punktes. By the way wäre "gebe ich nicht zu" auch nicht als Beweis vor Gericht verwendbar...


Naja, gemeint hatte ich schon, daß irgendwelche Punkte nicht angekreuzt werden sollten.

Bei einem Autounfall liegt eigentlich fast immer der Anfangsverdacht einer fahrlässigen Körperverletzung vor. Wohl nicht bei einem kleinen Parkrempler, aber wer weiß. Das ist aber ein Vergehen und könnte durchaus auch nach §153 eingestellt werden. Der Vorgang landet dann bei der Bußgeldstelle, und die prüft, ob hier eine OWi vorliegt. Auch hier besteht die hypothetische Möglichkeit, daß es zu keinem OWi-Verfahren kommt.

Strafbefehl ist meistens teurer als OWi für 35 EUR.

Kommt eben auf den konkreten Einzelfall an.

Die StAs sind hoffnungslos überlastet, gerade mit "Bagatellsachen". Die Wahrscheinlichkeit, daß der seinen Schreibtisch ohne viel Arbeit freiräumen will, ist somit relativ hoch. Wegschieben von Arbeit an den nächsten, hier die Bußgeldstelle, wäre denkbar.

Wenn nun angekreuzt wird "ich bin mit einem Strafbefehlsverfahren einverstanden", könnte der StA hier leichtes Spiel vermuten, weil der Unfallverursacher ja insgeheim nicht völlig ausschließt, er sei Schuld und rechnet nun mit Strafe. Zack, raus mit einem Strafbefehl, Stapel auf dem Schreibtisch ist kleiner geworden, der Strafbefehlsempfänger wird sich nicht dagegen wehren weil ihm eine Gerichtsverhandlung unangenehm ist. Auch ein StA braucht "Erfolge"...

Insofern hätte ich nichts, aber auch gar nichts angekreuzt und nur die Personenangaben gemacht. Ich muß nicht einmal ansatzweise an meiner eigenen Bestrafung mitwirken. Und warum sollte ich den StA oder die Bußgeldstelle bei der Arbeit unterstützen? Sollen die doch rausfinden, was anwendbar ist.

Ist halt meine Philosophie, andere sehen das vielleicht anders. Aber stimmt schon, Ankreuzen von "Strafbefehlsverfahren " ist keine Aussage. Danke für den Hinweis.



-- Editiert von Sambor am 15.12.2016 07:22

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Das ist ja nun in sich völlig unlogisch - einerseits will der StA die Arbeit an die Bußgeldstelle "abschieben", andererseits will er ein Strafbefehlsverfahren: Was denn nun? Macht der Antrag auf einen Strafbefehl weniger Arbeit als die Abgabe an die Bußgeldstelle?
der Strafbefehlsempfänger wird sich nicht dagegen wehren weil ihm eine Gerichtsverhandlung unangenehm ist. Ach nee - es gibt also niemals Einsprüche gegen Strafbefehle? Das ist ja nun nachgerade lächerlich...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
guest-12305.05.2021 11:24:05
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Macht der Antrag auf einen Strafbefehl weniger Arbeit als die Abgabe an die Bußgeldstelle?


Kann sein, kann nicht sein.

Zitat (von muemmel):


der Strafbefehlsempfänger wird sich nicht dagegen wehren weil ihm eine Gerichtsverhandlung unangenehm ist. Ach nee - es gibt also niemals Einsprüche gegen Strafbefehle? Das ist ja nun nachgerade lächerlich...


Natürlich kann gegen jeden Strafbefehl angegangen werden, auch wenn man sich vorher mit dem Strafbefehlsverfahren einverstanden erklärt hatte. Restrisiko bei Einspruch übrigens: es kann "Verböserung" eintreten.

Zitat:
Legen Sie großen Wert darauf, persönlich vor Gericht erscheinen zu müssen? Wenn nein, ist doch klar, was Sie ankreuzen sollten


Nein, lege ich nicht. Nicht den geringsten Wert. Dazu muß ich aber doch nicht ankreuzen, ich bin mit dem Strafbefehlsverfahren einverstanden.

Verbrechen = Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht
Vergehen = Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind


§ 229 StGB : Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 229 StGB = Vergehen, also Einstellung nach § 153 StPO möglich. dann Abgabe an Bußgeldstelle, max. 35 EUR

Zitat:
Der § 153a StPO besagt, daß das Verfahren gegen Sie gegen eine Auflage (i. d. R. eine Geldauflage) eingestellt werden kann - das ist allemal vorteilhafter als eine Verurteilung











-- Editiert von Moderator am 16.12.2016 16:26

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