Auffahrunfall auf stehengebliebenes Fahrzeug

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Auffahrunfall, Haftungskürzung, Mitverschulden, Sicherheitsgut, Zweitunfall
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keine Haftungskürzung des Auffahrenden wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes durch den Geschädigten

Kommt es zu einem Auffahrunfall auf ein auf Grund eines Defekts oder aus sonstigen Gründen stehen gebliebenes Fahrzeug, bei dem der Liegengebliebene verletzt wird, erhöht sich dessen Mitverschuldensquote nicht dadurch, dass er zum Zeitpunkt des Auffahrunfalls nicht (mehr) angeschnallt war.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28. Februar 2012  (Az. : VI ZR 10/11) entschieden.

Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin fuhr nachts auf einer Bundesautobahn. Aus ungeklärten Gründen verlor sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug, kam ins Schleudern und blieb letztlich auf dem linken Fahrstreifen unbeleuchtet stehen. Der Beklagte, der etwa 130 km/h fuhr und Abblendlicht eingeschaltet hatte, fuhr kurze Zeit später auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Hierdurch wurde die Klägerin schwer verletzt.

Sie macht nunmehr Schadensersatz geltend, wobei sie eine Mitverschuldensquote von 1/3 einräumte. Dem gab das Landgericht (LG Baden-Baden – Entscheidung vom 20. Mai 2010 – 3 O 565/09) statt.

Der Beklagte ging in Berufung, worauf das zuständige Oberlandesgericht die Haftungsquote des Beklagten auf grundsätzlich 60 % absenkte (OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 15. Dezember 2010 – 1 U 108/10). Hierbei berücksichtigte das OLG aber, dass die Klägerin beim Zweitunfall nicht angeschnallt war und nahm insofern eine Haftungsquote von nur 40 % an.

Mit der von der Klägerin eingereichten Revision wollte sie eine einheitliche Quote von 60 % bezüglich aller Schäden erreichen.

Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin recht. Er führte aus, dass nach § 21a Abs. 1 StVO die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte zwar grundsätzlich während der Fahrt angelegt sein müssen und ein Verstoß hiergegen bei unfallbedingten Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverschulden führen kann. Im Falle der Klägerin handelte es sich aber um einen „Zweitunfall". Nur dieser Zweitunfall war für den Fall relevant. Zum Zeitpunkt dieses Zweitunfalls bestand aber keine Anschnallpflicht mehr, da die Fahrt ihres eigenen Fahrzeugs durch den vorausgegangenen Unfall bereits beendet war, als das Fahrzeug auf der linken Fahrspur zum Stehen gekommen war. In der Folge war sie nicht mehr verpflichtet, angeschnallt zu sein; sie musste vielmehr den Gurt lösen, um das Fahrzeug zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen und um insbesondere ihrer Pflicht nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO zur Sicherung der Unfallstelle nachzukommen. Daher kann es ihr nach Ansicht des BGH nicht angelastet werden, dass sie beim Zweitunfall (bereits) unangeschnallt war.

Die Entscheidung wurde daher zu Gunsten der Klägerin abgeändert.