Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt

2. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
deluxe123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt

Hallo :) eine bekannte von mir hat zur Zeit eine Aufenthaltserlaubnis von 2 Jahren in Deutschland , vor 9 Monaten holte sie ihre Mutter und 2 Geschwister zu sich nach Deutschland alle 3 haben die armenische Staatsbürgerschaft , die Mutter ist mit einem Griechen verheiratet der auch zur Zeit in Griechenland lebt . Nun war meine bekannte mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern bei der ausländerbehörde , diese hat den Antrag zur Aufenthaltserlaubnis abgelehnt da der Mann der Mutter ja in Griechenland lebt . Ihr wurde gesagt , dass wenn der Ehemann der Mutter auch hier in Deutschland leben würde , das sie dann eine Aufenthaltserlaubnis bekommen würden .
Was kann man da machen ? Nur meine bekannte geht arbeiten und finanziert die ganze Familie , ihre Geschwister und Mutter sind nicht einmal krankenversichert !!
Danke schonmal für die Antworten .


Lg

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Ihr wurde gesagt , dass wenn der Ehemann der Mutter auch hier in Deutschland leben würde , das sie dann eine Aufenthaltserlaubnis bekommen würden . Das ist richtig. Allerdings trifft das nicht auf die Geschwister zu, es sei denn, die sind minderjährig.
Was kann man da machen ? Der Mann der Mutter kommt nach D oder sie geht zu ihm nach GR.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

quote:
Allerdings trifft das nicht auf die Geschwister zu, es sei denn, die sind minderjährig.


Nicht ganz. Minderjährigkeit gilt bei der Familienzusammenführung nach dem deutschen Aufenthaltsrecht als Grenze. Wenn die Mutter bei ihrem griechische Ehemann leben würde, gälte das EU-Freizügigkeitsgesetz. Hier gelten ganz andere Kriterien (§ 3 FreizügG/EU):

quote:
(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.
(2) Familienangehörige sind
1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind ,
2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren .


Also: bis zum 21. Geburtstag haben Kinder ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht. Wenn sie Unterhalt durch den EU-Bürger oder seinen Ehepartner (hier die Mutter) erhalten, haben sie dieses Recht auch als Über-Zwanzigjährige.

Die Voraussetzung für ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht durch ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht hier wäre aber nicht nur der Aufenthalt des griechischen Ehemanns in Deutschland, sondern dass dieser überhaupt freizügigkeitsberechtigt ist (sonst kann man auch nichts ableiten). Dafür muss er die Voraussetzungen von § 2 (2) FreizügG/EU erfüllen.

quote:
Nur meine bekannte geht arbeiten und finanziert die ganze Familie , ihre Geschwister und Mutter sind nicht einmal krankenversichert !!


Eine Krankenversicherung gehört zwingend zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

1x Hilfreiche Antwort

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