Hallo,
seit ca. 20 Jahren lebe ich in Deutschland und besitze seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach im Betreff aufgeführten Paragraphen. Leider weiß ich nicht, ob ich vorher einen anderen Aufenthaltstitel etc. besaß, da ich im Kinderheim aufgewachsen bin.
Nun habe ich mich dazu entschlossen die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen, da es doch sehr viel Geld und Ärger kostet andauernd die Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Beim Termin in der Ausländerbehörde wurde mir direkt gesagt, dass es nicht möglich sei, da der Paragraph nach dem meine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft nicht zulässt.
Also entschied ich mich zumindest die Niederlassungserlaubnis nach §9 AufenthG
zu beantragen.
Auch dies wurde zuerst abgelehnt, da ich nach Aussage der Ausländerbehörde nicht fünf Jahre ununterbrochen im Besitz meiner Aufenthaltserlaubnis bin. Es bestand eine Unterbrechung von ca. einem Monat, da ich erst verstpätet die Verlängerung beantrag hatte. Nachdem ich recherchiert habe bin ich auf Gerichtsurteile und die Kommentierung des §9 AufenthG
gestoßen, die besagen, dass eine Unterbrechung (glaube von bis zu einem Jahr) nicht relevant sind. Insbesondere auch bei Antragsstellung auf Verlängerung.
Daraufhin händigte mir die Behörde den Antrag sowie eine Liste der erforderlichen Unterlagen aus.
Diesbeszüglich folgende Fragen:
Ist es richtig, dass ich kein Anspruch auf die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft habe? Ich muss dies wirklich fragen, da mir die Ausländerbehörde durch manche Aussagen als ziemlich inkompetent erscheint. Beispiel: es wurde behauptet, dass nur bei Vollzeitbeschäftigungen Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden und womöglich ca. 1300€ netto (350€ Warmmiete) nicht ausreichend seien für die Sicherung des Lebensunterhalts.
Da für die Niederlassungserlaubnis 60 Monate Pflichtbeitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung verlangt werden, habe ich einen Versicherungsverlauf angefordert. Ich habe bereits gelesen, dass Beiträge die mit dem Kürzel AFG gekenzeichnet sind, zwar Rentenversicherungsbeiträge sind allerdings zB. vom Arbeitsamt geleistet werden und deshalb nicht mit in die Berechnung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt werden.
Wie sieht es mit Pflichtbeitragszeiten, berufliche Ausbildung? Diese sind mit dem Kürzel DEÜV gekennzeichnet. Zählen diese mit in die Berechnung der 60 Monate im Sinne des Aufenthaltsgesetzes?
Wäre es in diesem Fall Möglich einen Anwalt einzuschalten und diese Kosten meine Rechtschutzversicherung übernehmen zu lassen?
Haben Sie sonst Tipps/Hinweise die mir helfen könnten?
Als "Besonderheit" muss ich aufführen, dass ich nicht im Besitz eines Passes etc. bin sondern mein Aufenthaltstitel als Ausweisersatz ausgestellt ist. Problem: der Pass wurde bei der zuständigen Botschaft beantragt und bezahlt aber trotz Aufforderung etc. nicht geliefert/ausgehändigt.
Vielen Dank!
-- Editier von akords am 07.03.2017 14:16
Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 4 S.2 / deutsche Staatsbürgerschaft / Niederlassungserlaubnis / P
Notfall?
Notfall?
Ist es richtig, dass ich kein Anspruch auf die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft habe? Absolut - da brauchen Sie nur mal in § 10 (1) Nr. 2 StAG gucken...
Leider weiß ich nicht, ob ich vorher einen anderen Aufenthaltstitel etc. besaß, da ich im Kinderheim aufgewachsen bin. Dann würde ich mal eine Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister anfordern. Zuständige Stelle ist das Bundesverwaltungsamt.
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ZitatIst es richtig, dass ich kein Anspruch auf die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft habe? Absolut - da brauchen Sie nur mal in § 10 (1) Nr. 2 StAG gucken... :
ich stelle meine Frage etwas um, wie wäre der Verlauf um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen?
Eine Niederlassungserlaubnis wäre der nächste Schritt - damit kann die Einbürgerung beantragt werden.
ZitatLeider weiß ich nicht, ob ich vorher einen anderen Aufenthaltstitel etc. besaß, da ich im Kinderheim aufgewachsen bin. Dann würde ich mal eine Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister anfordern. Zuständige Stelle ist das Bundesverwaltungsamt. :
Danke, das ist ein guter Tipp.
Wie sieht es aus mit der Frage zu den Beitragszeiten?
Nun ja - auch in der Berufsausbildung geleistete Beiträge sind ja Pflichtbeiträge und begründen eine Rentenanwartschaft: Insofern sollte das kein Problem sein.
Diese sind mit dem Kürzel DEÜV gekennzeichnet. Das steht für "Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung" - halt die Verordnung, nach der der Arbeitgeber der Rentenversicherung zu melden hat, daß der X im Jahr Y dort beschäftigt war.
-- Editiert von muemmel am 10.03.2017 13:30
dann heißt es wohl abwarten... Der Termin zur Antragsabgabe ist erst in einem Monat..früher ginge es nicht...
Nach Auskunft von Rentenversicherung komme ich sogar über 60 Monate Beitragszeit.
Gibt es denn einen Richtwert oder eine Tabelle nach der die Ausländerbehörde sich zu richten hat bei der Festlegung der Einkommenswerte? Im Gesetz heißt es, der Ausländer muss seinen Lebensunterhalt selber sichern können. Dies ist bei mir bereits mit 1300€ netto der Fall..der Ausländerbehörde reicht es scheinbar nicht..
Also, ein Anwalt hat das hier mal mit "Man darf keinen Alg-2-Anspruch" haben beantwortet - und den haben Sie todsicher nicht. http://www.frag-einen-anwalt.de/Minimaleinkommen-fuer-Niederlassungserlaubnis--f153698.html
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