Aufentahaltsrechte nach dem Studium

9. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
marilu84
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)
Aufentahaltsrechte nach dem Studium

Hallo Zusammen

Ich komme aus einem Dittland.Bachelorstudium habe ich in Deutschland erfolgreich abgeschlossen.Ich weiss, dass ich jetzt ein Visum zur Arbeitssuche für 1 jahr beantragen darf.Falls ich mich währden dieses Jahres entscheide ein Masterstudium aufzunehmen, darf ich dann mein Status (als arbeitsuchende) ändern und ein Studiumvisum benatragen?

oder umgekehrt: Wenn ich jetzt ein Masterstudium aufnehmen würde und während des Masterstudiums eine meiner Bachelorausbildung angemessene Arbeitsstelle angeboten bekommen würde, dürfte ich dann das Studium afgeben und eine Arbeitsvisum bentragen, ohne nach Heimat auszureisen?

Mit freundlichen Grüßen
Marie

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-- Editiert marilu84 am 09.01.2012 19:11

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5 Antworten
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#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Falls ich mich währden dieses Jahres entscheide ein Masterstudium aufzunehmen, darf ich dann mein Status (als arbeitsuchende) ändern und ein Studiumvisum benatragen? <hr size=1 noshade>


Sicher kann man eine Änderung der AE beantragen. Nur ist die Frage, ob das notwendig bzw. sinnvoll ist? Mit einer AE nach § 16 (4) AufenthG kann man natürlich auch ein Masterstudium beginnen, wenn man die Kriterien dafür erfüllt. Wenn man sich in diesem Jahr um eine Arbeitsstelle bemüht, kann man sich natürlich auch zusätzlich weiterbilden und studieren. Wenn absehbar ist, dass man das Studium durchziehen will, kann man eine AE zum Studium (§ 16 (1) AufenthG ) beantragen. Ob sie erteilt wird, dafür gibt es natürlich keine Garantie. Eines sollte man dabei aber immer bedenken: Wenn man ein Masterstudium anfängt, sollte man das mit der entsprechenden Ernsthaftigkeit tun, weil man einem anderen Studenten so einen der raren Master-Studienplätze wegnimmt.

Wenn man allerdings zu einer AE für ein Masterstudium gewechselt hat, sehe ich nicht, dass man dann bruchlos eine AE für eine dem Bachelorabschluss angemessene Arbeit erhalten kann. Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" sieht allein in den Erläuterungen zu § 16 (4) vor, dass der Studienabsolvent eine AE erhalten kann, wenn er seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz findet. Sobald der Aufenthalt zur Arbeitssuche unterbrochen wird, entsteht ein vollkommen neuer Sachverhalt.

Wenn dann das Masterstudium abgebrochen würde, wäre ich mir noch nicht mal sicher, ob auch mit einer Ausreise überhaupt noch die Möglichkeit besteht, mit Verweis auf das BA-Studium ein Visum zu erhalten, selbst wenn man einen Arbeitsvertrag vorweisen kann. Dann bringt das Studium in Deutschland keinen besonderen Vorteil mehr. Man kann dann nur wie jeder Arbeitssuchende aus dem Ausland ein Visum nach § 18 AufenthG beantragen und hier gelten schärfere Bestimmungen als für eine AE im Anschluss an § 16 (4).

Das ist meine Einschätzung auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes und der Verwaltungsvorschriften. Es ist aber ein komplizierter Sachverhalt: es gibt kein Gesetz, das einen direkten Anspruch ergibt, wenn die AE von § 16 (4) in § 16 (1) abgeändert wird. Deshalb sollte man sich fachkundig beraten lassen. Ansprechpartner könnte zuerst das Akademische Auslandsamt sein. Zur Ausländerbehörde sollte man dann gehen, wenn die Prioritäten geklärt sind. Denn die Chancen auf Erteilung einer AE für ein Masterstudium sinken schlagartig, wenn man durchscheinen lässt, dass das Ganze nur eine Notlösung ist und man das Studium sofort schmeißt, wenn man eine Arbeit erhält.

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#2
 Von 
marilu84
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank, Ihre Antwort hat mir wirklich sehr geholfen



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
marilu84
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank, Ihre Antwort hat mir wirklich sehr geholfen



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#4
 Von 
marilu84
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Zu diesem Thema wollte noch eine Frage stellen.

Ich habe meine Bachelorarbeit im Mai 2011 abgegeben. Damit habe ich eigentliche mein Bachelorstudium abgeschlossen. Bis jetzt bin ich aber als ordentlicher Student an der Uni eingeschrieben. Ich wollte mich noch nicht exmatrikulieren lassen, da ich in meinem Heimatland ein Studienbezogenes Praktikum (in September und Oktober) gamacht habe. Das war ein freiwilliges Praktikum, also hatte keine Bedeutung fur den Abschluss meines Studiums. Mein studentisches Visum läuft Ende Juni aus. Ich habe gestern einen Termin (zum Anfang März) für die Erteilung des Arbeitssuchendvisums in der Ausländerbehörde augemacht.
Jetzt mache ich mir gedancken, ob ich den Antrag auf die Ertelung des Visums zur Arebitssuche im Mai 2011 stellen musste, als ich meine letzte Prüfung bestanden habe. Ich habe viel reschaschiert, aber steht nirgendwo, wann man genau ein studentisches Visum in Arbeitssuchendvisum umwandeln muss. Wenn man die letzte Prüfung besteht, wenn das Semester zu Ende ist oder erst dann, wenn das studentisches Visum abläuft?

Danke :)



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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Das hört sich leider nicht gut an. Nach dem Studienabschluss im Mai 2011 hätten Sie sich direkt beim Ausländeramt melden müssen. Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" definiert unter Punkt 16.0.5 das Studienende folgendermaßen:

quote:
Der Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für das Studium, für das die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Dieser wird i. d. R. die schriftliche Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung und des Prüfungsergebnisses sein. Der Tag der Exmatrikulation ist dabei unerheblich.


http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf

Unter Punkt 16.4.2 erläutert die Verwaltungsvorschrift direkt mit Bezug auf § 16 (4):

quote:
Dazu kann nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis um bis zu ein Jahr verlängert werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beendigung des Studiums siehe Nummer 16.0.5.


Das Problem ist nun nicht nur, dass das Jahr nach dem Studium schon zu einem großen Teil verstrichen ist, sondern dass hier wahrscheinlich Meldepflichten verletzt wurden. Die AE zum Studium ist an ein ordentliches Studium gekoppelt. Wenn das Studium beendet ist (ob mit oder ohne Abschluss), endet auch die Aufenthaltserlaubnis. Entweder man reist dann aus (evtl. innerhalb einer mit der ABH abgesprochenen Frist) oder man beantragt eine AE nach § 16 (4).

Sie sollten sich alle Unterlagen, die Sie bei Visums- und AE-Erteilung erhalten haben, und die Studienordnung nochmal genau ansehen. Machen Sie am besten möglichst bald einen Termin beim Akademischen Auslandsamt Ihrer Uni. Die Berater dort können Ihnen sicher aus großerer Erfahrung sagen, wie streng die ABH hier in der Regel reagiert.

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