Auf Bewährung verkehrsverstoß

2. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Gordonhh
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)
Auf Bewährung verkehrsverstoß

Hallo, Herr X hat eine Freiheitsstrafe von 3Jahren.
Gegen Herr X wurde erneut Klage erhoben wegen Telefonieren am Steuer welches er verloren hat.

Was bedeutet das für Herr X

Sonderfall:
Herr X hat selber auf das Gericht bestanden da auf dem Bußgeldschreiben als Beweis "Foto" angegeben war.
Darauf hin schrieb Herr X ein schreiben, in dem er von der Behörte das Beweisbild haben wollte oder es Gerichtlich eingeleitet werden soll.
Das Bild gab es natürlich nicht laut Anwalt war es ein "Fehler der Behörde" aber am Ende war Herr X trotzdem gerichtlich der Verlierer, muss er nun Gerichtskosten und die Zeugen "Polizei" bezahlen?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Gordonhh):
muss er nun Gerichtskosten und die Zeugen "Polizei" bezahlen?


Die Frage ist nicht ernst gemeint, oder?


Zitat (von Gordonhh):
aber am Ende war Herr X trotzdem gerichtlich der Verlierer,


Er hat, aus welchen Gründen auch immer, den Prozess vergeigt. Deshalb zahlt er die Kosten, oder er legt, soweit möglich, Rechtsmittel ein und riskiert eine neue Verhandlung, die aber auch Kosten verursacht.


Zitat (von Gordonhh):
oder es Gerichtlich eingeleitet werden soll.
während der laufenden Bewährung?
Wenn es darauf Auswirkungen hat, wäre das ja besonders **unklug**.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Hallo, Herr X hat eine Freiheitsstrafe von 3Jahren.


Soll das die Bewährungsstrafe sein? Das ginge nur, wenn es sich um mind. 2 Urteile zusammengerechnet handelt. Ein einziges Urteil zu 3 Jahren kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Es sei denn es ist eine Reststrafe, also z.B. das letzte Drittel einer ursprünglich 9jährigen Freiheitsstrafe von der 6 Jahre verbüßt wurden.

Zitat:
wegen Telefonieren am Steuer


... ist eine OWi. Wegen einer OWi kann keine Bewährung widerrufen werden.

Zitat:
aber am Ende war Herr X trotzdem gerichtlich der Verlierer, muss er nun Gerichtskosten und die Zeugen "Polizei" bezahlen?


Ja, der Verlierer zahlt die Verfahrenskosten.

Zitat:
Sonderfall:
Herr X hat selber auf das Gericht bestanden


Das spielt keine Rolle. Weder bei den Verfahrenskosten, noch würde es hinsichtlich eines Bewährungswiderrufs eine Rolle spielen, wenn der wegen einer OWi möglich wäre (oder eine Straftat vorläge)

-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.06.2017 10:35

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gordonhh
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Gordonhh):
muss er nun Gerichtskosten und die Zeugen "Polizei" bezahlen?


Die Frage ist nicht ernst gemeint, oder?



Wie gesagt, wenn Herr X selbst ein Gerichtsverfahren von seinerseits verlangt und dies seinetwegen eröffnet wird sehe ich die Lage als eine ganz andere als wenn es das Gericht vonsich aus tut.
Letztendlich hat die Behörde den Fehler gemacht und ein "Beweismittel" behauptet zu haben welches sie nicht hatte, dann war es plötzlich ein Fehler. Herr X wollte von der Behörde das Bild welches als Beweismittel ihn am Steuer Telefonieren zeigt, aber wenn man ihm sagt es gibt keins, so frage ich mich mit wem diskutiert man darüber und wer stellt solche Schreiben richtig wenn nichts unteranderem dass Gericht.
Fehler die die Behörden machen müssen auch die Behörden zahlen, ganz einfach.
Verstehe auch nicht wieso ihr das anders sieht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Gordonhh):
Fehler die die Behörden machen müssen auch die Behörden zahlen, ganz einfach.


Klar, aber:

Zitat (von Sir Berry):
Er hat, aus welchen Gründen auch immer, den Prozess vergeigt.


Zitat (von Gordonhh):
Verstehe auch nicht wieso ihr das anders sieht.


Nicht nur hier. Wohl auch der Richter und der wird das erläutert haben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Wie gesagt, wenn Herr X selbst ein Gerichtsverfahren von seinerseits verlangt und dies seinetwegen eröffnet wird sehe ich die Lage als eine ganz andere als wenn es das Gericht vonsich aus tut.


Nein, ist es nicht. Auch wenn Herr X das glaubt. Herr X hat auch nicht "verlangt, dass ein Gerichtsverfahren eröffnet wird" (so wie Herr X sich das vorstellt). Herr X hat einen Bußgeldbescheid bekommen. Er hatte dann genau 2 Möglichkeiten:

1. Den Bußgeldbescheid zu akzeptieren, oder
2. Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Ein Gerichtsverfahren ist dann die normale, gesetzlich vorgesehene Folge.

Dieses Gerichtsverfahren (dass aufgrund seines Rechtsmittels zustande kam) hat er dann verloren. Daher trägt er die Kosten. Das Gericht hätte von sich aus gar kein sofortiges Gerichtsverfahren einleiten können, da im Owi-Verfahren immer zunächst ein Bußgeldbescheid erlassen wird, nie direkt ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Nur wenn der Betroffene den nicht annimmt (wie hier Herr X ) kommt es zum Verfahren. Und wer das verliert, zahlt auch.

Zitat:
Herr X wollte von der Behörde das Bild welches als Beweismittel ihn am Steuer Telefonieren zeigt


Weiter oben hieß es noch ein klein wenig anders:

Zitat:
Darauf hin schrieb Herr X ein schreiben, in dem er von der Behörte das Beweisbild haben wollte oder es Gerichtlich eingeleitet werden soll.


Und aus dem "oder es gerichtlich eingeleitet werden soll" hat die Behörde geschlossen (richtigerweise), dass X den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren will, sondern Rechtsmittel einlegt. Daher das Verfahren, welches X verloren hat und daher zahlen muss.

Zitat:
Verstehe auch nicht wieso ihr das anders sieht.


Weil wir das Gesetz kennen. X ist ja offensichtlich auch ohne das Bild durch die Zeugen überführt worden und hat daher das Verfahren verloren. Der Fehler mit dem Bild führt nicht dazu, dass die anderen Beweismittel (Zeugen) nicht mehr "gelten". Und wenn man aufgrund dieser Beweismittel das Verfahren verliert, muss man zahlen. Klingt komisch, ist aber so.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gordonhh
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Wie gesagt, wenn Herr X selbst ein Gerichtsverfahren von seinerseits verlangt und dies seinetwegen eröffnet wird sehe ich die Lage als eine ganz andere als wenn es das Gericht vonsich aus tut.


Nein, ist es nicht. Auch wenn Herr X das glaubt. Herr X hat auch nicht "verlangt, dass ein Gerichtsverfahren eröffnet wird" (so wie Herr X sich das vorstellt). Herr X hat einen Bußgeldbescheid bekommen. Er hatte dann genau 2 Möglichkeiten:

1. Den Bußgeldbescheid zu akzeptieren, oder
2. Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Ein Gerichtsverfahren ist dann die normale, gesetzlich vorgesehene Folge.

Dieses Gerichtsverfahren (dass aufgrund seines Rechtsmittels zustande kam) hat er dann verloren. Daher trägt er die Kosten. Das Gericht hätte von sich aus gar kein sofortiges Gerichtsverfahren einleiten können, da im Owi-Verfahren immer zunächst ein Bußgeldbescheid erlassen wird, nie direkt ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Nur wenn der Betroffene den nicht annimmt (wie hier Herr X ) kommt es zum Verfahren. Und wer das verliert, zahlt auch.

Zitat:
Herr X wollte von der Behörde das Bild welches als Beweismittel ihn am Steuer Telefonieren zeigt


Weiter oben hieß es noch ein klein wenig anders:

Zitat:
Darauf hin schrieb Herr X ein schreiben, in dem er von der Behörte das Beweisbild haben wollte oder es Gerichtlich eingeleitet werden soll.


Und aus dem "oder es gerichtlich eingeleitet werden soll" hat die Behörde geschlossen (richtigerweise), dass X den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren will, sondern Rechtsmittel einlegt. Daher das Verfahren, welches X verloren hat und daher zahlen muss.

Zitat:
Verstehe auch nicht wieso ihr das anders sieht.


Weil wir das Gesetz kennen. X ist ja offensichtlich auch ohne das Bild durch die Zeugen überführt worden und hat daher das Verfahren verloren. Der Fehler mit dem Bild führt nicht dazu, dass die anderen Beweismittel (Zeugen) nicht mehr "gelten". Und wenn man aufgrund dieser Beweismittel das Verfahren verliert, muss man zahlen. Klingt komisch, ist aber so.



Keine Ahnung was Ihr da sagt, aber eure Köpfe arbeiten definitiv falsch, ihr könnt zwar gut nach den Regeln spielen, aber dass die Regeln von Grund aus falsch sind müsstet ihr einsehen.
Wie dem auch sei, Recht haben und Recht durchsetzen wird in Deutschland immer unmöglicher.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Gordonhh
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Wie gesagt, wenn Herr X selbst ein Gerichtsverfahren von seinerseits verlangt und dies seinetwegen eröffnet wird sehe ich die Lage als eine ganz andere als wenn es das Gericht vonsich aus tut.


Nein, ist es nicht. Auch wenn Herr X das glaubt. Herr X hat auch nicht "verlangt, dass ein Gerichtsverfahren eröffnet wird" (so wie Herr X sich das vorstellt). Herr X hat einen Bußgeldbescheid bekommen. Er hatte dann genau 2 Möglichkeiten:

1. Den Bußgeldbescheid zu akzeptieren, oder
2. Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Ein Gerichtsverfahren ist dann die normale, gesetzlich vorgesehene Folge.

Dieses Gerichtsverfahren (dass aufgrund seines Rechtsmittels zustande kam) hat er dann verloren. Daher trägt er die Kosten. Das Gericht hätte von sich aus gar kein sofortiges Gerichtsverfahren einleiten können, da im Owi-Verfahren immer zunächst ein Bußgeldbescheid erlassen wird, nie direkt ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Nur wenn der Betroffene den nicht annimmt (wie hier Herr X ) kommt es zum Verfahren. Und wer das verliert, zahlt auch.

Zitat:
Herr X wollte von der Behörde das Bild welches als Beweismittel ihn am Steuer Telefonieren zeigt


Weiter oben hieß es noch ein klein wenig anders:

Zitat:
Darauf hin schrieb Herr X ein schreiben, in dem er von der Behörte das Beweisbild haben wollte oder es Gerichtlich eingeleitet werden soll.


Und aus dem "oder es gerichtlich eingeleitet werden soll" hat die Behörde geschlossen (richtigerweise), dass X den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren will, sondern Rechtsmittel einlegt. Daher das Verfahren, welches X verloren hat und daher zahlen muss.

Zitat:
Verstehe auch nicht wieso ihr das anders sieht.


Weil wir das Gesetz kennen. X ist ja offensichtlich auch ohne das Bild durch die Zeugen überführt worden und hat daher das Verfahren verloren. Der Fehler mit dem Bild führt nicht dazu, dass die anderen Beweismittel (Zeugen) nicht mehr "gelten". Und wenn man aufgrund dieser Beweismittel das Verfahren verliert, muss man zahlen. Klingt komisch, ist aber so.



Keine Ahnung was Ihr da sagt, aber eure Köpfe arbeiten definitiv falsch, ihr könnt zwar gut nach den Regeln spielen, aber dass die Regeln von Grund aus falsch sind müsstet ihr einsehen.
Wie dem auch sei, Recht haben und Recht durchsetzen wird in Deutschland immer unmöglicher.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Gordonhh):
Keine Ahnung was Ihr da sagt, aber eure Köpfe arbeiten definitiv falsch,

Was erzählen die da im Radio, ein Geisterfahrer auf der Autobahn? Ich hab jetzt schon 20 gezählt ...



Zitat (von Gordonhh):
aber dass die Regeln von Grund aus falsch sind müsstet ihr einsehen.

Nö.

Warum sollte der Gewinner neagtive Konsequenzen tragen müssen?
Die Regel ist ganz einfach: der Verlierer zahlt. Ist im Fußball so und auch vor Gericht.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Moderator1
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 112x hilfreich)

Zitat:
Keine Ahnung was Ihr da sagt,


Ja, der Eindruck drängt sich auf.

Wie auch immer... Sie haben eine Frage gestellt und mehrfach die korrekte Antwort bekommen. Wenn Sie die nicht glauben wollen, ist es Ihr Problem..

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.319 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.