Auch ein veraltetes Impressum kann abgemahnt werden
Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Impressum, veraltet, Abmahnung, Fehler, AngabenGerichte sehen auch bei veralteten Angaben Verstöße
Das Fehler oder fehlende Angaben im Impressum abgemahnt werden können, dürfte allgemein bekannt sein.
So haben bereits mehrfach Gerichte entschieden, dass verschiedene Verstöße gegen § 5 Telemediengesetz (TMG) durchaus wettbewerbsrechtliche Relevanz besitzen und abgemahnt werden dürfen.
So wurde hierzu bereits entschieden, dass fehlende Angaben zum Handelsregister, zur Umsatzsteueridentifikationsnummer (KG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2011, Az. : 5 U 144/10), E-Mail Adresse, jedoch nicht zwingend eine Telefonnummer (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, Az. : C-298/07).
Wichtig ist insbesondere die Angabe des Inhabers, bei Firmen insbesondere die Angabe des gesetzlichen Vertreters. So soll auch nur die Angabe eines abgekürzten Vornamens des Inhabers oder z.B. des Geschäftsführers abmahnfähig sein und keine Bagatelle darstellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2008, Az. : I-20 U 125/08).
Aber selbst bei Vollständigkeit der Angaben kann eine Abmahnung drohen. Dies ist dann der Fall, wenn veraltete Angaben im Impressum genannt werden, z.B. eine veraltete Adresse oder ehemalige Geschäftsführer oder Inhaber.
Die Streitwerte bei solchen Verstößen liegen nicht selten bei 5.000 EUR pro geltend gemachten Verstoß, daher sollte frühzeitig eine Impressumsänderung vorgenommen und auch die Vollständigkeit der Angaben geprüft werden.
Auch bei einer vermeintlich berechtigten Abmahnung kann Sie oftmals eine frühzeitige Rechtsberatung vor größeren Schäden und weiteren Ansprüchen bewahren.