Auch ein minderjähriger Auszubildender darf keine Gegenstände auf Kollegen werfen

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BAG verurteilte einen 17-Jährigen zu EUR 25.000 Schmerzensgeld

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Auszubildende – gleich welchen Alters – nicht anders haften als Arbeitnehmer, wenn sie im Betrieb einem anderen Mitarbeiter einen Schaden zufügen.

Worum ging es? Ein 17-jähriger Auszubildender einer Kfz-Werkstatt hatte auf einen anderen Auszubildenden ein nur 10 Gramm schweres Wuchtgewicht geworfen. Leider traf er dabei das Auge des Kollegen. Es waren zwei Operationen und die Einsetzung einer Kunstlinse erforderlich.

Johannes Kromer
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Der Betroffene klagte auf Schmerzensgeld

Hierbei hatte sich das Gericht mit den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 SGB VII auseinanderzusetzen. Nach diesen Vorschriften sind Schadensersatzansprüche der Mitarbeiter untereinander nur eingeschränkt gegeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um eine „betriebliche Tätigkeit" handelt. Das Bewerfen eines Kollegen mit Arbeitsmaterial ist jedoch keine betriebliche Tätigkeit.

BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 67/14

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