Auch 3D-Grafiken können Urheberrechtsschutz genießen

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Angewandte Kunst oder Plandarstellungen - beide Schutzarten sind möglich

Ein Grafiker hatte besonders hochwertige, photorealistische Darstellungen von Kunst- und Architekturobjekten sowohl zum Zweck der künstlerischen Designfortbildung wie der Architekturplanung erstellt. Auch im nun zweiten Verfahren, nach einer entsprechenden Positionierung im Eilverfahren, gab das Landgericht Nürnberg-Fürth im Januar 2014 im Klageverfahren dem Grafiker Recht und bestätigte den Urheberrechtsschutz.

Beide unterschiedlichen Zweckvarianten dürfen nach dem klaren Hinweis der Kammer ohne Zustimmung des Grafikers nicht verwendet werden. Das LG Nürnberg-Fürth stützte sich dabei ausdrücklich auf die neue Leitlinie des Bundesgerichtshofs zum Urheberrechtsschutz bei angewandter Kunst, die der BGH in seiner neuen Geburtstagszug-Entscheidung entwickelt hatte.

Stefan Musiol
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Beide Anwendungsarten waren Verfahrensgegenstand. So gab es Grafiken, die Phantasieobjekte waren und nach Auffassung des klagenden Grafikers gemäß 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Schutz genießen. Für die andere Gruppe von Grafiken, die für konkrete Architekturplanungen erstellt worden waren, beanspruchte der Grafiker dagegen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als plastische Darstellung technischer Art.

Auch Standbilder aus Filmen genießen Urheberrechtsschutz

Visualisierungen können auch filmartig, also bewegte Bilder wie virtuelle Überflüge über ein Objekt oder Bewegungen im Objekt, wie bei Computerspielen sein. Aus einem solchen "Film" zeigte die beklagte Verwenderin der Grafiken Standbilder auf ihrer Internetseite.

Das LG Nürnberg-Fürth schloss sich der Rechtsauffassung des Grafikers an.

Auch das LG Hamburg hatte mit Beschluss v. 07.01.2011 (310 O 1/11) bereits zu Standbildern aus einer bewegten Visualisierung in einem Eilverfahren entsprechend entschieden.

Rechtssprechung vor der BGH-Entscheidung

Vor diesen Entscheidungen genossen wegen ungeklärter Einordnung der Computergrafik und wohl überhöhter Anforderungen an die künstlerische Gestaltungshöhe bei 3D-Grafiken einfache Schnappschüsse eines Fotografen oft besseren Schutz als in tagelanger Gestaltungsarbeit erstellte Computergrafiken.

So entschied das OLG Köln noch 2009 gegen einen Schutz von Visualisierungen bei Messeständen Entscheidung vom 20.03.2009 – Az. 6 U 183/08, oder das Landgericht Köln gegen einen Schutz für Fotobearbeitungen (Urt. v. 21.04.2008 - 28 O 124/08). Auf diese jetzt wohl überholte Rechtsprechung, die auch noch auf einem anderen technischen Stand bei Computergrafiken beruhte, berief sich die beklagte Verwenderin der Grafiken in diesem Verfahren ohne Erfolg.

Dabei hatte der BGH dem technischen Vorgänger von Visualisierungen, der Explosionszeichnung, schon mit Urteil vom 28. 2. 1991 - I ZR 88/89 Urheberschutz als Plangrafik zugesprochen. Auch darauf berief sich der Grafiker mit Erfolg. Zudem senkte der BGH zuletzt mit der Geburtstagszug-Entscheidung die Anforderungen für den Urheberrechtsschutz bei Designwerken.

Ohne Urheberrechtsschutz ist Anspruch auf Lizenzgebühr schwer durchsetzbar

Ohne Urheberrechtsschutz wären die Grafiken tatsächlich frei verwendbar gewesen. Nur im Verhältnis von Konkurrenten konnte bisher unter Umständen ein Leistungsschutzrecht in Anspruch genommen werden.

Weil die Beklagte in diesem Verfahren nachgab und auf den eindeutigen Hinweis des Gerichts freiwillig Lizenzgebühr bezahlte, kam es zu keinem Urteil in der Sache. Eine Unterlassungserklärung hatte die beklagte Verwenderin schon im Eilverfahren abgegeben, in dem sich das Gericht - aber ausdrücklich nur in einer Abschätzung - entsprechend positioniert hatte.

Das mit Zentralsitz in Österreich angesiedelte Unternehmen hatte die Computergrafiken unseres Mandanten intensiv in der Werbung, sogar auf den vertriebenen Software-Datenträgern und in zahlreichen Publikationen ohne jede Rücksprache über Jahre eingesetzt.

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