Außerodentliche Kündigung Hausverwalter

8. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.05.2009 01:11:27
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Außerodentliche Kündigung Hausverwalter

Hallo zusammen,

ich habe seit 2 Jahren eine Eigentumswohnung in einem 8 Parteienhaus und seitdem starke Probleme mit dem Verwalter. Er erfüllt definitiv die Vorraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung. Kein Wirtschaftsplan, keine EIgentümerversammlung, keine Reaktion auf Anfragen, gefälschte Protokolle der bisher einzigen Versammlung, der Verwalter hat die Hausverwaltertätigkeit zusätzlich extern vergeben und uns in Rechnung gestellt, sprich er muss gar nicht mehr arbeiten und wir bezahlen doppelt usw...

Kurzum, wir wollen ihn loswerden, Vertrag geht noch über 3 Jahre, daher geht nur außerordentlich. Von den anderen Eigentümern kümmern sich aber nur 3 weitere um das Haus, mit denen habe ich Kontakt aufgenommen und die sehen das alles genauso wie ich und wollen den Verwalter so schnell wie möglich loswerden.
Problem ist, dass die 4 anderen Parteien sich nicht kümmern bzw nicht für das Haus interessieren, waren auch wohl noch nich bei einer Eigentümerversammlung und wohnen weiter weg. Der Hausverwalter will deren STimmen nun bei der Wahl vertreten. Damit wäre es 4 gg 4 und er könnte bis in alle Ewigkeit Verwalter bleiben. Das weiß er und das ist auch der Grund warum er sich nicht ums Haus kümmert.

Die ganzen Sachen mit Anmahnen und Fristen setzen hab ich seit Anfang des Jahres komplett durch. Was kann jetzt noch tun? Außerordentliche EIgentümerversammlung? Wie läuft das genau ab?

Vielen Dank im Vorraus

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14 Antworten
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#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

Meines Erachtens darf der Verwalter selber beim Tagesordnungspunkt Abwahl und außerordentliche Kündigung nicht mitstimmen und auch nicht übertragene Vollmachten wahrnehmen. Ich würde das aber noch mal nachlesen.

lg R.M.

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#2
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Darf der Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, bei der Abstimmung über die Kündigung des Verwaltervertrages mitstimmen?
Nein, er ist nicht stimmberechtigt, da es sich bei der Kündigung des Verwaltervertrages um ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 25 Abs. 5 WEG handelt.
Darf der Verwalter in obigem Fall dann aber mit den Stimmen abstimmen, welche ihm von Eigentümern im Wege der Vollmacht übertragen wurden?
Nein, der einem Stimmverbot unterliegende Verwalter ist auch nicht aufgrund der ihm von anderen Wohnungseigentümern erteilten Vollmachten zur Vertretung berechtigt (OLG Düsseldorf 16.9.1998, Az.: 3 Wx 366/98 , NZM 99, 285 ).

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.05.2009 01:11:27
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Erstmal vielen Dank die Antworten,

das ist ja schonmal beruhigend. Dann werde ich jetzt folgendermaßen vorgehen:

- Ich berufe eine außerordentliche Eigentümerversammlung ein und informiere alle anderen Eigentümer und auch den derzeitigen Verwalter.

Frage hierzu: Gibt es irgendwelche Fristen die man da einhalten muss, sprich wie lange im Vorraus müssen alle informiert sein?

- Auf dieser Versammlung wird die Abwahl des Verwalters beschlossen.

Fragen hierzu:
In welcher Form geschieht das, muss der Verwalter die Gründe schriftlich bekommen? Muss ein Protokoll erstellt werden?
Angenommen es kommen nur 4 der 8 EIgentümer (wovon auszugehen ist), und diese 4 Stimmen für einen neuen verwalter, ist das dann so rechtens oder reicht eine 50% Mehrheit nicht aus?

Frage 4: Muss bei dieser Versammlung schon ein neuer verwalter bestimmt werden?

Frage 5: Was tun wir wenn der Verwalter die ganzen Unterlagen zum Haus nicht rausrückt?


Abermals vielen Dank fürs Lesen

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#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

- Ich berufe eine außerordentliche Eigentümerversammlung ein und informiere alle anderen Eigentümer und auch den derzeitigen Verwalter.
---
Hierzu bist Du nicht bevollmächtigt. Wenn Du trotzdem einlädst, sind die hier gefassten Beschlüsse mindestens anfechtbar, möglicherweise sogar nichtig.
Das Einladen zur Versammlung obliegt dem Verwalter. Der Verwalter MUSS einladen, wenn dies von mehr als einem Viertel der Eigentümer (in Deinem Fall also mindestens 3) unter Angabe der Gründe verlangt wird (§24 Abs. 2 WEG ), vorher aber noch mal in der Teilungserklärung nachlesen zwecks eventuell abweichender Regelung.


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Frage hierzu: Gibt es irgendwelche Fristen die man da einhalten muss, sprich wie lange im Vorraus müssen alle informiert sein?
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Gesetzliche Ladungsfrist 2 Wochen


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In welcher Form geschieht das, muss der Verwalter die Gründe schriftlich bekommen?
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Eine Abwahl vor dem Ende der Bestellungs- und Vertragslaufzeit geht i.d.R. nur aus wichtigem Grund. Diese müssen natürlich selbstverständlich angegeben werden, sonst hat man im Streitensfalle vor Gericht schlechte Karten. Kein WP sollte durchaus als wichtiger Grund reichen.


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Muss ein Protokoll erstellt werden?
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Aber sicher doch! Und eine Beschlusssammlung.


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Angenommen es kommen nur 4 der 8 EIgentümer (wovon auszugehen ist), und diese 4 Stimmen für einen neuen verwalter, ist das dann so rechtens oder reicht eine 50% Mehrheit nicht aus?
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sofern die 4 anwesenden Eigentümer mehr als 50% der Miteigentumsanteile vertreten, reicht das. Wenn nicht, dann nicht beschlussfähig und es wird eine Wiederholungsversammlung notwendig, die dann auf jeden fall beschlussfähig ist. Näheres regelt wahrscheinlich Eure Teilungserklärung.


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Frage 4: Muss bei dieser Versammlung schon ein neuer verwalter bestimmt werden?
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nein, dass kann gegebenenfalls in einer weiteren Versammlung geschehen. Jedoch macht es Sinn, dies gleich zu tun. Wenn ihr dem verwalter das Vertrauen aus wichtigem Grund entzieht, kommt das einer fristlosen Kündigung gleich und ihr steht von heute auf morgen ohne Verwalter da.


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Frage 5: Was tun wir wenn der Verwalter die ganzen Unterlagen zum Haus nicht rausrückt?
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Die Unterlagen sind Eigentum der WEG und diese hat einen einklagbaren Anspruch auf Herausgabe.

lg R.M.

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#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Die Einladung zur ETV obliegt dem Verwalter, oder wenn dieser sich pflichtwidrig weigert, dem Vorsitzenden des Beirats oder dessen Stellvertreter.
2 Wochen Ladungsfrist ist eine "Sollte Regelung", in dringenden Fällen darf auch schneller geladen werden.
Siehe auch § 24 Wohneigentumsgesetz

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

in dringenden Fällen darf auch schneller geladen werden
---
Nun, in Sachen Verwalterwechsel eine Dringlichkeit zu konstruieren, die eine kürzere Ladungsfrist rechtfertigt, dürfte aber sehr schwierig werden.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Naja R.M. , kommt halt immer auf den Fall an, wenn man nachweisen kann dass der Verwalter nichts arbeitet etc. oder auch wenn alle Eigentümer vor Ort wohnen dürfte es gehen.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Er arbeitet doch ? bzw lässt arbeiten. Das ist doch kein Grund für eine Abwahl. Wieso doppelt bezahlen, habt ihr keinen Verwaltervertrag ? Und wie kann man ohne Wirschaftsplan und Abrechnung sehen was er kassiert.
Produkolle muss man anfechten wenn sie nicht stimmen.

Nur meckern und andere zu Abwahl aufhetzen geht meist nach hinten los. Denn einfach abwählen geht zwar aber der bekommt weiterhin sein Geld, daher wird da keiner zustimmen.

Die Beschlüsse allesamt anfechten. Kein Geld bezahlen ohne Beschluss und Wirtschaftsplan.
Spätestens beim 5 Gerichtstermin gibt der selber auf.

Und die weitwegwohnenden Bewohner einfach mal anrufen und sich für die nächste Versammlung eine Vollmacht geben lassen.

Übrigen muss der Verwalter nicht mit den Eigentümer Briefchen mit Stellungnahmen auf Anfragen austauschen, das ist nicht seine Aufgabe.

K.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

Übrigen muss der Verwalter nicht mit den Eigentümer Briefchen mit Stellungnahmen auf Anfragen austauschen, das ist nicht seine Aufgabe.
---
Das ist ein sehr schöner Satz, den muss ich mir unbedingt merken. Manchmal fühlt man sich wie im Kindergarten.

lg R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.05.2009 01:11:27
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

@R.M.: das Problem ist ja gerade dass er sich weigert eine Eigentümerversammlung einzuberufen ;-) Der ist ja schließlich nicht blöd, dort würde er ja Fragen beantworten müssen ;-)

Naja, insgesamt 4 Eigentümer hab ich persönlich erreicht, Termin abgesprochen und nun schriftlich eingeladen zur Versammlung. Hab das WEG durchgelesen, alle Formen gewahrt und Fristen eingehalten. Haken bleibt die Kiste mit "Verwalter MUSS einladen". (§ 24 Abs.3 WEG ) EIn Beirat existert nämlich nicht. Unser Problem ist einfach er macht wirklich gar nichts, die anderen Vermieter warten wie ich auf die Hausgeldabrechnung Oktober 2006 - Oktober 2007. Wir zahlen alle nach wie vor den Betrag von Abrechnung 2006, den sich jeder schön selbst ausrechnen darf, also nix mit Wirtschaftsplan.

Unsere kleine Versammlung wär auch beschlussfähig an Hand der Eigentumsanteile, mögliche Nachfolgeverwalter stehen zur Auswahl, auch ansonsten bin ich mittlerweile fit im WEG, sprich in welcher Form das abzulaufen hat. Mal sehen was davon kommt... eine andere Möglichkeit gibt es leider sowieso nicht, der Verwalter ruft keine Versammlung ein. Die einzige ALternative ist, alles so zu lassen wie es ist...



@mustermann: Sehr geiler Kommentar! :-)

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Der Verwalter muss jedes Jahr eine abhalten, macht er das nicht klagt man.

Übrigens klagt man bei allem was einen nicht passt.

Bei WEG ist das besonders einfach, einfach zum Gericht gehen und sagen: Ich will eine Versammlung einklagen.

Reichen die Gründe gewinnt man, reichen Sie nicht eben nicht.

Ist das zu kompliziert würde ich damit anfangen:

§ 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1) 1Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.

Ist keine da klagt man....


Klaus

P.S. Hat man keine Ahnung nimmt man einen Anwalt den würde ich nicht selber aussuchen (hat beim Verwalter auch nicht geklappt) sondern von der Anwaltskammer empfehlen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Andere Empfehlung - neuen Verwalter suchen und sich von dem sagen lassen, wie man rechtssicher vorgeht - da kann der gleich beweisen, wie gut er sich auskennt.

Vabanuqe-Spiel - kein Wohngeld mehr zahlen, da es keinen Beschluss dazu gibt. Im Wohngeld ist ja auch die Bezahlung für den Verwalter enthalten. Zahlen 4 Eigentümer nicht, dann fehlt dem schon eine Menge Geld. Das Geld würde ich unter Umständen auf ein Sonderkonto einzahlen.
Kann er klagen? Tja, hängt vom Verwaltervertrag ab,ob ihm dieses Recht zusteht. Wobei es andererseits zur Pflicht eines Verwalters gehört, ausstehende Wohngelder anzumahnen.
Nur mal so als Frage - ist das ein Verwalter, der auch andere WEGs betreut? Kontakt mit deren Beiräten aufnehmen und fragen, ob sie Probleme haben (klappt natürlich nur, wenn du Anschriften ermitteln kannst).
Methode - dich als fremder Beirat ausgeben, der neuen Verwalter sucht, um Referenzen bitten.
Gegen Beschlüsse kann man übrigens nur innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung klagen - selbst wenn kein Protokoll vorliegt, muss die Zeit eingehalten werden.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

Wenn sich der Verwalter pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen, keinen Wirtschaftsplan erstellt usw. würde ich ganz dringend dazu raten, euch einen guten Anwalt zu nehmen und auf ordnungsgemäße Verwaltung zu klagen. Die einberufene Versammlung könnt ihr Euch grad knicken, da dortige Beschlüsse schon allein wegen Formfehlern (Einladung) anfechtbar sind und wenn der derzeitige Verwalter Euch ärgern will wird dieser die Beschlüsse anfechten. Dann dürft ihr das ganze noch einmal von vorn beginnen.

@Klaus: so einfach ist das heute mit dem Klagen in WEG-Sachen auch nicht mehr. WEG unterliegt nicht mehr der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern faktisch der ZPO. Das hat zur Folge: wer verliert zahlt, und zwar alles! Daher würde ich mir das vorher gut überlegen.

lg R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

Andere Empfehlung - neuen Verwalter suchen und sich von dem sagen lassen, wie man rechtssicher vorgeht - da kann der gleich beweisen, wie gut er sich auskennt.
---
Eigentlich eine gute Idee!



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Pflicht eines Verwalters gehört, ausstehende Wohngelder anzumahnen.
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Ohne Wirtschaftsplan hätte er dann aber schlechte Karten, da die Anspruchsgrundlage fehlt.


lg R.M.

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