Attestauflage Schülerin

4. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Lunalicht
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Attestauflage Schülerin

Hallo,
ich habe seit letztem Jahr eine Attestauflage, die gilt bis ich meine derzeitige Schulform beendet habe (Berufliches Gymnasium Wirtschaft). Ich befinde mich in Niedersachsen. Seit heute morgen bin ich so krank, dass ich nicht im Stande bin, das Haus zu verlassen um zum Arzt zu gehen. Allerdings muss mein Attest doch von heute sein, oder?
Ich bin wirklich verzweifelt, wenn mein Hausarzt mir morgen ein Attest ausstellt und den heutigen Tag mit aufschreibt, ob das dann gültig ist.
Bevor ich meine Attestauflage hatte, hat die Schule diese Atteste angenommen und jetzt weiß ich nicht, ob sie das wieder tun/müssen oder nicht.

Danke schonmal im Voraus,
Lunalicht

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
wenn mein Hausarzt mir morgen ein Attest ausstellt und den heutigen Tag mit aufschreibt


AFAIK stellen Ärzte so gut wie keine rückwirkenden Atteste mehr aus, offenbar auf Anweisung der Krankenkassen.

Zitat:
Allerdings muss mein Attest doch von heute sein, oder?


Das wird im Zweifel natürlich entsprechend auszulegen sein. Mal dumm gesagt, wer im Koma liegt, kann kein Attest am selben Tag beibringen. Ebensowenig dürfte man verpflichtet sein, sich vom Notarzt ins Krankenhaus schaffen zu lassen, nur weil man z.B. ne Grippe hat und nicht raus kann.
Kein Arzt in der Nähe, der einen Hausbesuch macht? Dann ruf mal in der Schule an und frage, was die dir empfehlen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8407 Beiträge, 3771x hilfreich)


Was bedeutet hier "Attestauflage"? Hast du so oft gefehlt, dass dir auferlegt wurde, bereits vom ersten Krankheitstag an, ein ärztl. Attest vorzulegen?

Zitat:
Allerdings muss mein Attest doch von heute sein, oder?


Das weiß hier niemand, das steht entweder in der Auflage oder muss dir die Schule beantworten.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Zur Frage der Zulässigkeit von Rückdatierungen s.a.
Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie:
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-817/AU-RL_2013-11-14.pdf

Zitat:
Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur
ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

Das müßte ggfs. auch eine Schule akzeptieren, es gibt Krankheiten bei denen man eben nicht am ersten Tag den Arzt konsultieren kann.

1x Hilfreiche Antwort

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