Arztrechnung an falschen Namen

15. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Schmiedl
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Arztrechnung an falschen Namen

Hallo,
ich habe mich kurz vor einem Auslandssemester bei einem Arzt behandeln lassen. Meine Adresse und den Auszug in 2 Monaten teilte ich bei der Anmeldung mit. Die Rechnung wurde trotzdem kurze Zeit nach meinem Auszug an die angegebener Adresse geschickt. Zusätlich wurde der Brief nicht an meinen Namen sondern den meines Vaters addressiert. Und anscheinend meine ganze Patientenakte auf den Namen meines Vaters geändert. Auf Nachfrage warum, hieß es, dieser stand auf dem vorliegenden Versicherungsschein. Diesen habe ich wohl fälschlicherweise vorgelegt, da ich bis wenige Tage vorher noch Familienversichert war und gerade erst in eine auf mich personalisierte Krakenversicherung übergetreten bin.
Nach 2 nicht zugestellten Mahnungen (Adressiert an meinen Vater, an meiner alten Adresse) schaltete die Arztpraxis einen Rechtsanwalt ein, der mit dem Namen meines Vaters, meiner alten Adresse und meinem Gebursdatum nach mir suchte.
Nun wird mir unterstellt, ich hätte bewusst den falschen Vornamen bzw. Versicherungsschein Vorgelegt und dadurch zu verantworten, dass die Mahnungen nicht zugegangen sind.
Ich habe inzwischen mit der Arztpraxis ausgemacht, dass ich den ursprünglichen Rechnungsbetrag direkt mit der Praxis begleiche. Wie würdet ihr den Anwälten antworten? Forderungen zurückweisen unter der Begründung, dass die Rechnung nicht an den von mir angegebenen Namen gesendet wurde? Was könnte im weiteren Verlauf passieren?
vielen Dank

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wie würdet ihr den Anwälten antworten?

Beispielsweise "Werter Anwalt. Ich weise ihre frei erfundenen Vorwürfe und Unterstellungen zurück. Ihre Mandantin hat den Fehler begangen und zugegeben. Lassen Sie mich gefälligst in Ruhe."
Danach würde ich nicht mehr reagieren.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Schmiedl):
Diesen habe ich wohl fälschlicherweise vorgelegt, da ich bis wenige Tage vorher noch Familienversichert war und gerade erst in eine auf mich personalisierte Krakenversicherung übergetreten bin.


Spricht nicht grade für
Zitat (von mepeisen):
Ihre Mandantin hat den Fehler begangen und zugegeben.


Es ist doch offensichtlich, Du hast mehrere Fehler gemacht:
1) Du hast durch die Vorlage der nicht mehr gültigen Versicherungskarte einen anderen (deinen Vater) als Kostenschuldner hinterlegt.

2) Du hast durch die Angabe der anderen Anschrift die Zustellung der Rechnung und etwaiger Mahnungen verhindert.

Zitat (von Schmiedl):
Nun wird mir unterstellt, ich hätte bewusst den falschen Vornamen bzw. Versicherungsschein Vorgelegt und dadurch zu verantworten, dass die Mahnungen nicht zugegangen sind.

Was ist an dieser Vermutung falsch? Doch allenfalls der Vorsatzvorwurf (bewusst). Denn alles andere stimmt ja.

Der Vorsatzvorwurf ist hier aber noch garnicht relevant, da es ja aktuell nur um den zivilrechtlichen Bereich (hier die Kosten des Mahnverfahrens) geht.
Strafrechtliche Konsequenzen in Richtung Betrug sind ja wohl noch nicht aktuell, oder?

Ab und an sollte man eigene Fehler auch mal einsehen und für die Folgen gradestehen. Der Arzt kann schließlich nichts dafür, dass die richtige Rechnung an der von Dir angegebenen Adresse nicht unterzubringen war.

Berry

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Spricht nicht grade für

Die ganze Akte auf eine neue Person umzuschreiben und trotz Hinweisen die geänderte Adresse nicht zu berücksichtigen, ist etwas, was sich aber nun mal nicht der TE anlasten lassen muss. Egal, ob er hier in der Fehlannahme war, dass er noch bei den Eltern mit versichert war oder nicht. Der TE hat sich nicht vorsätzlich für seinen Vater ausgegeben.

Du übersiehst nämlich meiner Meinung nach zwei aber ganz entscheidende Dinge:

A) Das Ganze wurde anfangs nicht an die Adresse der Eltern geschickt, sondern an die EX-Adresse des TE. Das ist durchaus ein großer Unterschied, denn hier wurde gar nicht die falsche Adresse mitgeteilt. Und die Namensverwechslung bzw. Umschreibung der ganzen Akte hat der TE nicht veranlasst. Wäre die Praxis der Annahme gewesen, dass der Vater aufgrund der Familienversicherung Schuldner gewesen, hätte es an eine dritte Adresse (die echte der Eltern) gehen müssen. Ging es aber offenkundig nicht.

B) Der TE ist erst zwei Monate nach Behandlung umgezogen. Die Praxis wusste sogar vom kommenden Umzug. Es gibt ein BGH-Urteil, wonach Anwaltskosten bei Nicht-Zustellung der Rechnung und Mahnung nicht geschuldet sind. Da ging es ebenfalls um eine Arztrechnung, wobei sich die Praxis sogar ein Jahr Zeit lies und der Umzug zwischen drin erfolgte. Der Postnachsendeauftrag war damals abgelaufen. Der BGH sah keinen Grund, warum die Praxis einen Anwalt einschalten musste.

Es geht hier nicht um die Schuldfrage zu der Rechnung selbst. Die muss man ohnehin bezahlen. Es geht hier nur um die Schuldfrage hinsichtlich der Anwaltskosten.

Achja: Ich habe auch das Ganze zweimal lesen müssen, da ich dachte "Hey, wieso hat Vater denn nicht Bescheid gegeben, dass eine Rechnung und Mahnung per Post kam". Und dann ging mir auf, dass die Praxis ja nun so tut, als habe sich der TE für seinen Vater ausgegeben. Also nicht die Adresse vom Vater vom Versicherungsschein benutzt, sondern stattdessen so getan, als sei er sein Vater. Deswegen auch seine Ex-Adresse verwendet statt die der Eltern.

Wie gesagt halte ich das für einen gewaltigen Unterschied...

Wenn man sich für eine andere Person ausgibt und damit Verwirrung stiftet in einer Praxis, gut, dann mag man vielleicht nicht gegen die Anwaltskosten angehen können. Liegt hier aber anders ;-)

-- Editiert von mepeisen am 16.12.2017 13:12

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#4
 Von 
Schmiedl
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke euch beiden für die ausführlichen Antworten. Ich denke ich konnte einiges aus euren Ausführungen lernen.

Nochmal zur Klarstellung: Bei der Anmeldung in der Praxis habe ich meinen (korrekten) Namen mit Adresse angegeben. Die Arztpraxis hat dann wohl aufgrund des falschen Versicherungsscheins meinen Namen durch den falschen ersetzt, wodurch die Rechnung gar nicht ankommen konnte.

Müsste die Arztpraxis nicht nochmal nachfragen, wenn Patientendaten und Versicherungsdaten nicht übereinstimmen? Einfach davon auszugehen, der Patient hätte bei der Anmeldung eine falsche Anschrift genannt, ist für mich nicht ganz nachvollziehbar.

Zitat (von Sir Berry):

Strafrechtliche Konsequenzen in Richtung Betrug sind ja wohl noch nicht aktuell, oder?

Nein. Es wurde nur damit gedroht, dass man der Arztpraxis bei nichtbezahlung der Forderungen (Arztrechnung+Gebühren) zu einem Gang vor Gericht raten wird.

Zitat (von Sir Berry):

Ab und an sollte man eigene Fehler auch mal einsehen und für die Folgen gradestehen. Der Arzt kann schließlich nichts dafür, dass die richtige Rechnung an der von Dir angegebenen Adresse nicht unterzubringen war.

Genau da liegt meines erachtens das entscheidende Detail verborgen. Bei der Anmeldung habe ich meine korrekte Anschrift angegeben, der Versand der Rechnung erfolgte aber an eine Adresse mit geändertem Namen.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Und ums nochmal zu fragen: Meine Annahme oben, also dass deine Eltern ganz woanders wohnen und dass auch auf dem Versicherungsschein die Adresse der Eltern steht, die aber nie verwendet wurde, ist auch richtig?

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#6
 Von 
Schmiedl
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Meine Eltern wohnen ganz woanders, korrekt.
Auf dem Versicherungsschein steht nur eine Name, keine Adresse.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ah, OK. Das wusste ich nicht. Dann macht es die Situation nicht wirklich besser. Sie Berry schreibt, dass es für die zivilrechtliche Frage erst einmal egal ist, ob es einen Vorsatz gab. Da stimme ich durchaus zu. Es gilt im Zivilrecht zu klären, wer Schuld an dem Problem und damit an den Kosten hat. Die Schuldfrage kann auch durch grobe Fahrlässigkeit entstehen oder durch "Du hättest es besser wissen müssen *)"

Nach deiner Schilderung ist es eindeutig, dass die Praxis selbst Schuld hat. Du hast den richtigen Namen und die richtige Adresse benannt. Du hast einen Versicherungsschein des Vaters vorgelegt mit Verweis noch als Familienmitglied dort versichert zu sein. Dass dem nicht mehr so war, wusstest du nicht.

Da auf dem Versicherungsschein keine Adresse war, stellt sich unweigerlich die Frage: Was kannst du im Streitfall aber beweisen? Wenn die Praxis einfach lügen würde und sagen würde "Ne, der hat nie seinen richtigen Namen angegeben." Was dann? Dann hast du nichts als deine Aussage. Hier würde ich nochmal klären: Hat der Anwalt oder die Praxis irgendwo schriftlich die Umschreibung der Akte auf neuen Namen bestätigt? Dann würde wieder alles so aussehen, als hast du erst mal korrekt gehandelt und die Praxis den Fehler gemacht.

*) Zweite Sachfrage für dich: Wusstest du vom auslaufenden Versicherungsschutz? Welches Ereignis hat den Schutz auslaufen lassen? Ein Geburtstag? Eine abgeschlossene Erstausbildung? Wurdest du vorher auf den Wegfall des Versicherungsschutzes hingewiesen und hast du eine eigene versicherung kurz vor Arztbesuch abgeschlossen?

Beispiel: Du hast 5 Tage vor Arztbesuch eine eigene Versicherung abgeschlossen oder wurdest von der bisherigen Versicherung über den Wegfall informiert. Dann war die Vorlage des Versicherungsschein eindeutig der von dir ausgelöste Fehler. Ob das dann dazu führt, dass du für alle Folgeprobleme verantwortlich bist, da haben Sir berry und ich geteilte Meinung.

Sir Berry sagt Ja.

Ich tendiere eher zu nein, denn du hast ja trotzdem den korrekten Namen angegeben und den Schein als Familienversicherung vorgelegt. Dass sich die Praxis selbst verwirrt hat, das hast du dann trotzdem gerade nicht ausgelöst.

Wie im Streitfall ein Richter das sehen würde, weiß ich nicht. Vermutlich aber der gegnerische Anwalt auch nicht.

So.

Und nun erklärt sich auch die Reaktion des Anwalts. Denn der hat dieses Dilemma durchgespielt. Und dass dir Vorsatz unterstellt wird, ist seine Lösung aus dem Dilemma. Wenn man dir Vorsatz unterstellt, wird das eindeutig. Wie ich oben schrieb: Wer vorsätzlich Personenverwechslungen provoziert, der braucht sich wegen Anwaltskosten dann auch nicht mehr beschweren.

Das mit dem Vorsatz halte ich für einen nicht beweisbaren Bluff. Ohne Vorsatz wird es schwer für den Anwalt bzw. Gläubiger, die Kosten einzutreiben, denn dann muss man dir anders die Schuldfrage eindeutig anlasten und das nachweisen.


-- Editiert von mepeisen am 20.12.2017 05:23

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#8
 Von 
Schmiedl
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Es gibt Neuigkeiten: Hab den damals vorgelegten Versicherungsschein wieder gefunden. Tatsächlich war er der richtige (mein Versicherungsschein) nur hat die Versicherung auf der Vorderseite den Namen meines Vaters als Versicherungsnehmer und auf der Rückseite meinen Namen (mit Geburtsdatum) als versicherte Person angegeben. Die Rückseite wurde von der Praxis wohl übersehen.
Auf dem Aktuellen Versicherungsschein taucht der Name meines Vaters nicht mehr auf, obwohl sich an Versicherung nichts geändert hat. Vll gab es da ja öfter Probleme meiner Art.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Schmiedl):
Hab den damals vorgelegten Versicherungsschein wieder gefunden.

Dann den gut aufheben und nicht verlegen. Oder an die Gegenseite herausgeben (denen höchstens Kopien).
Denn der beweist doch das der Fehler bei der Praxis lag.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zwischenfrage

Handelt es isch tatsächlich um einen Versicherungsschein? Denn dass sind im KV Bereich meist mehrseitige Dia A 4 Papiere.

Oder hast du die für Dich ausgestellte Versichertenkarte vorgelegt? Deine Beschreibung zu Vor- und Rückseite deutet eher darauf hin.

Falls ja, hat diese einen Speicherchip?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Falls ja, hat diese einen Speicherchip?

Und falls Ja. Was stand da dann drauf? ;-)

Signatur:

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#12
 Von 
Schmiedl
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Private Versicherung. D.h. keine Karte, kein Chip. ein 2-Seitiges A4 Blatt.
vg

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi,

ich bin seit 1985 privat versichert und habe seit 1990 +/- x eine Card, allerdings noch ohne Chip.

Ein Doppelseitiges Dia A4 Blatt deutet auf den Standardtarif hin, denn für den gibt es keine Card, nur das Din A 4 Blatt.

Es gibt einen Versicherungnehmer (VN) - hier war es Dein Vater - und es gibt eine oder mehrere versicherte Personen (VP), wobei auch der VN durchaus VP sein kann.

Zitat (von Schmiedl):
Tatsächlich war er der richtige (mein Versicherungsschein) nur hat die Versicherung auf der Vorderseite den Namen meines Vaters als Versicherungsnehmer und auf der Rückseite meinen Namen (mit Geburtsdatum) als versicherte Person angegeben. Die Rückseite wurde von der Praxis wohl übersehen.


Es handelt sich dabei sicher nicht um einen Versicherungsschein, sondern um eine für Dich ausgestellte Versicherungsbestätigung, die Du vorlegen musst, um privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können.

Zitat (von Schmiedl):
Zusätlich wurde der Brief nicht an meinen Namen sondern den meines Vaters addressiert. Und anscheinend meine ganze Patientenakte auf den Namen meines Vaters geändert. Auf Nachfrage warum, hieß es, dieser stand auf dem vorliegenden Versicherungsschein. Diesen habe ich wohl fälschlicherweise vorgelegt, da ich bis wenige Tage vorher noch Familienversichert war und gerade erst in eine auf mich personalisierte Krakenversicherung übergetreten bin.


Eine Familienversicherung - wie oben im Absatz erwähnt - gibt es in der PKV nicht.Dass die Rechnung an den Versicherungsnehmer und nicht an die VP geht, ist grundätzlich richtig, denn er ist bzw. war bis zur Bestätigung der Änderung Vertragspartner der Versicherung.
Dass Dein Vater und Du einer Übertragung der VN-Eigenschaft auf Dich nur hinsichtlich des dich betreffenden Tarifes zugestimmt haben, hat mit dem hier diskutierten Sachverhalt nichts zu tun.

Die Patientenakte wurde sicherlich nicht auf den Namen Deines Vaters abgeändert, denn hier zählt die behandelte Person.
Aber die bzw. nur die Anschrift des Rechnungsempfängers (Versicherungsnehmers) wurde auf Deine Veranlassung hin geändert. Den Fehler musst Du dir zurechnen lassen.

Wenn schon eine Änderung, dann hättest Du auch den Namen des Rechnungsempfängers berichtigen lassen müssen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi,

ich bin seit 1985 privat versichert und habe seit 1990 +/- x eine Card, allerdings noch ohne Chip.

Ein Doppelseitiges Dia A4 Blatt deutet auf den Standardtarif hin, denn für den gibt es keine Card, nur das Din A 4 Blatt.

Es gibt einen Versicherungnehmer (VN) - hier war es Dein Vater - und es gibt eine oder mehrere versicherte Personen (VP), wobei auch der VN durchaus VP sein kann.

Zitat (von Schmiedl):
Tatsächlich war er der richtige (mein Versicherungsschein) nur hat die Versicherung auf der Vorderseite den Namen meines Vaters als Versicherungsnehmer und auf der Rückseite meinen Namen (mit Geburtsdatum) als versicherte Person angegeben. Die Rückseite wurde von der Praxis wohl übersehen.


Es handelt sich dabei sicher nicht um einen Versicherungsschein, sondern um eine für Dich ausgestellte Versicherungsbestätigung, die Du vorlegen musst, um privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können.

Zitat (von Schmiedl):
Zusätlich wurde der Brief nicht an meinen Namen sondern den meines Vaters addressiert. Und anscheinend meine ganze Patientenakte auf den Namen meines Vaters geändert. Auf Nachfrage warum, hieß es, dieser stand auf dem vorliegenden Versicherungsschein. Diesen habe ich wohl fälschlicherweise vorgelegt, da ich bis wenige Tage vorher noch Familienversichert war und gerade erst in eine auf mich personalisierte Krakenversicherung übergetreten bin.


Eine Familienversicherung - wie oben im Absatz erwähnt - gibt es in der PKV nicht.Dass die Rechnung an den Versicherungsnehmer und nicht an die VP geht, ist grundätzlich richtig, denn er ist bzw. war bis zur Bestätigung der Änderung Vertragspartner der Versicherung.
Dass Dein Vater und Du einer Übertragung der VN-Eigenschaft auf Dich nur hinsichtlich des dich betreffenden Tarifes zugestimmt haben, hat mit dem hier diskutierten Sachverhalt nichts zu tun.

Die Patientenakte wurde sicherlich nicht auf den Namen Deines Vaters abgeändert, denn hier zählt die behandelte Person.
Aber die bzw. nur die Anschrift des Rechnungsempfängers (Versicherungsnehmers) wurde auf Deine Veranlassung hin geändert. Den Fehler musst Du dir zurechnen lassen.

Wenn schon eine Änderung, dann hättest Du auch den Namen des Rechnungsempfängers berichtigen lassen müssen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Aber die bzw. nur die Anschrift des Rechnungsempfängers (Versicherungsnehmers) wurde auf Deine Veranlassung hin geändert. Den Fehler musst Du dir zurechnen lassen.

Und wieso genau musste da ein Anwalt eingeschaltet werden?
Und warum behauptet der gegnerische Anwalt folgendes (siehe Ausgangsbeitrag)?
Zitat:
Nun wird mir unterstellt, ich hätte bewusst den falschen Vornamen bzw. Versicherungsschein Vorgelegt und dadurch zu verantworten, dass die Mahnungen nicht zugegangen sind.

Das passt ja alles nicht wirklich zusammen.

Verzug gab es nicht.
Und wenn man den Namen in der Akte nicht geändert hatte, wusste man auch, wer tatsächlicher Schuldner war. Dann brauchte man nicht die Hilfe eines Anwalts, um die Rechnung/Mahnung korrekt zustellen zu können.

Ich stimme dir zu, wenn man sich als eine andere Person ausgibt. Dann darf man sich am Ende wohl nicht beschweren. Aber das war hier einfach nicht der Fall.

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#16
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Es handelt sich dabei sicher nicht um einen Versicherungsschein, sondern um eine für Dich ausgestellte Versicherungsbestätigung, die Du vorlegen musst, um privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können.


Warum sollte man sowas vorlegen müssen, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können? Privatpatient geht zum Arzt, sagt er ist Privatpatient und es wird privat abgerechnet. Selbst der Kassenpatient kann mit entsprechenden Folgen sagen, dass privat abgerechnet werden soll. Dass der Privatpatient im Standard- oder Basistarif gut daran tut, seinen Status nachzuweisen, hat damit nichts zu tun.

Zitat (von Sir Berry):
Dass die Rechnung an den Versicherungsnehmer und nicht an die VP geht, ist grundätzlich richtig, denn er ist bzw. war bis zur Bestätigung der Änderung Vertragspartner der Versicherung.


Der Behandlungsvertrag kommt mit dem volljährigen Patienten X zustande. X ist daher zahlungspflichtig. Die Rechnung darf gar nicht an den Versicherungsnehmer Y gehen, ärztliche Schweigepflicht. Den Arzt hat nicht zu interessieren, ob und wo der X versichert ist, dafür gibt es ja die Privatrechnung.


-- Editiert von Tasti123 am 10.01.2018 10:47

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Und wieso genau musste da ein Anwalt eingeschaltet werden?


Von muss kann sicher nicht gesprochen werden, aber von darf, weil ein Arzt in der Regel nicht über ein "Büro" verfügt, dass sich mit einem durchaus komplexen Mahnverfahren auseinandersetzen kann.



Zitat (von mepeisen):
Und warum behauptet der gegnerische Anwalt folgendes (siehe Ausgangsbeitrag)?

Zitat:
Nun wird mir unterstellt, ich hätte bewusst den falschen Vornamen bzw. Versicherungsschein Vorgelegt und dadurch zu verantworten, dass die Mahnungen nicht zugegangen sind.


Dies wird eher eine Eigeninterpretation sein. Dem TS wird vorgeworfen, er habe durch die von ihm veranlasste Änderung den Zugang der Rechnung vereitelt, denn die Rechnung ging, was aufgrund des geschilderten Ablaufs richtig ist, an den Vater, nur eben an die neue Anschrift!

Zitat (von mepeisen):
Und wenn man den Namen in der Akte nicht geändert hatte, wusste man auch, wer tatsächlicher Schuldner war.
Richtig, nur ist offensichtlich nicht erkannt worden, wo man den Behandlungsvertragspartner erreichen kann. Oder anders ausgedrückt, hätte der TS den "Versicherungsschein" nicht vorgelegt, wären seine Daten abgefragt worden und ihm wäre die Rechnung ausgestellt auf seinen Namen an die richtige neue Adresse geschickt worden.

Zitat (von mepeisen):
Ich stimme dir zu, wenn man sich als eine andere Person ausgibt. Dann darf man sich am Ende wohl nicht beschweren. Aber das war hier einfach nicht der Fall.
So gesehen war es nicht der Fall. Aber die Kombination aus Vorlage des Versicherungsscheins (ausgestellt auf den Vater) und die mündlich mitgeteilte Adressänderung hat dazu geführt, dass die Rechnung nicht mehr zustellbar war.
Der TS hat vermutlich in Unkenntnis einen Fehler gemacht (Fakt). Ob und in wie weit dieser Fehler das Organisations-verschulden der Praxis überwiegt, wird im Zweifel ein Gericht klären müssen. Ich denke da z.B. an die Rückfragemöglichkeit, wenn Telefonnummern hinterlegt wurden. Dazu ist aber nichts bekannt, sodass man hier nur feststellen kann, dass der TS einen Fehler gemacht hat.

Berry

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#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die Kombination: Rechnung an Vater für Behandlung des Sohnes, die gibt es nicht. Maximal ist der Vater der Erziehungsberechtigte, aber er ist nicht die behandelte und damit nicht die versicherte Person.
Ich bleibe dabei: Die Namensänderung ist ein Fehler, den sich die Praxis zuzuschreiben hat. Ob mit diesem Fehler dann Verwirrung ausgelöst wurde und ein Anwalt eingeschaltet wurde, das sind Probleme, die die Praxis selbst zu verantworten hat.

Mehr noch: Wenn der Name nie geändert wurde in der Akte, hätte beim Post-Rückläufer der Praxis das Problem auffallen müssen und dürfen. Und sie hätte es problemlos beheben können und müssen.

Zitat:
weil ein Arzt in der Regel nicht über ein "Büro" verfügt

Das ist ein rein kaufmännisches Problem und kaufmännische Aufwände muss sich der Gläubiger selbst zuschreiben lassen. Die darf er nicht auf Schuldner abwälzen. Es gibt im RVG keinen Gebührentatbestand für das Outsourcing rein kaufmännischer Aufgaben (ohne Rechtsberatung und ähnliches).

Es gibt maximal einen Gebührentatbestand für die außergerichtliche Vertretung und Rechtsberatung. Und da muss man meiner Ansicht nach schon trennen, ob sich die Praxis unnötig selbst verwirrt hat oder wegen Faulheit das Problem selbst verschuldet/ verschlimmert hat oder ob wegen einer tatsächlich provozierten Personenverwechslung das Problem "kompliziert" war und die Einschaltung eines Anwalts geboten war.

Ein kleiner Kaufmann (Ein-Mann-Betrieb) im Tante-Emma-Laden mit Lieferbetrieb kann auch nicht sagen, dass ihm die Büroarbeit zu kompliziert ist und dass er deswegen Rechnungen nicht selbst verfolgt.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Die Kombination: Rechnung an Vater für Behandlung des Sohnes, die gibt es nicht.


Die gibt es im Bereich der Privatversicherung sogar sehr oft, und dass ist nicht nur auf Minderjährige beschränkt!

Patient, also behandelte Person, Vertragspartner und hinterlegter Rechnungsempfänger können durchaus unterschiedliche Personen sein.

Zitat (von mepeisen):
Ich bleibe dabei: Die Namensänderung ist ein Fehler, den sich die Praxis zuzuschreiben hat.
Einer von uns beiden irrt hier. Ich gehe davon aus, dass der Name des Rechnungsempfängers nicht geändert wurde, denn der Name des Vaters stand ja auf dem Versicherungsschein. Die Daten wurden nur hinsichtlich der Anschrift korrigiert.

Zitat (von mepeisen):
Mehr noch: Wenn der Name nie geändert wurde in der Akte, hätte beim Post-Rückläufer der Praxis das Problem auffallen müssen und dürfen. Und sie hätte es problemlos beheben können und müssen.
Mit Akte meinst Du sicherlich Papierform. Ob es Die aber noch gab. Die Patientenkartei enthält im Normalfall keine Anschriftsdaten.

Ich kann nicht beurteilen, ob das Problem bei ausreichender Prüfung des Rückläufers hätte erkannt und beseitigt werden können.
Denkbar wäre ja z.B. auch bei hinterlegter Telefonnummer ein Klärungsanruf.
Ich weis nicht was alles unternommen wurde, bevor der Vorgang an den Anwalt abgegeben wurde. Der TS vermutlich auch nicht.

Zitat (von mepeisen):
Ein kleiner Kaufmann (Ein-Mann-Betrieb) im Tante-Emma-Laden mit Lieferbetrieb kann auch nicht sagen, dass ihm die Büroarbeit zu kompliziert ist und dass er deswegen Rechnungen nicht selbst verfolgt.
Doch genau das kann er. Und wenn schon Verzug eingetreten ist, kann er sogar die Rechtsverfolgungskosten als Verzugschaden einfordern.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Einer von uns beiden irrt hier

Garantiert. Wir können nicht beide Recht haben. Wer Recht hat, wird entweder irgendwann ein Gericht feststellen oder es kommt nie soweit :-)
Vielleicht erfahren wir es, wie der Fall ausgeht :-)

Bei solchen nicht so oft vorkommenden Problemfällen bin ich mir zwar nicht immer so sicher, dieses mal bin ich mir aber relativ sicher. Muss aber nichts heißen. Ich kann das genauso wie du nur von der Logik argumentieren und nicht, weil mir so ein Gerichtsurteil mal untergelaufen wäre oder ich Anwaltsmeinungen kenne, die fundiert exakt so einen Fall mal untersucht hatten.

Zitat:
Mit Akte meinst Du sicherlich Papierform

Ich meine die beim Arzt. Ob Papierform oder digital, das sollte eher egal sein aus meiner Sicht.

Zitat:
Doch genau das kann er. Und wenn schon Verzug eingetreten ist, kann er sogar die Rechtsverfolgungskosten als Verzugschaden einfordern.

Mein Satz war etwas unscharf. Ich präzisiere mal. Der Mann kann nicht outsourcen und dann für die Rechnungsstellung Schadensersatz verlangen.
Rechtsverfolgungskosten != kaufmännisches Outsourcing des Büros.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Abgesehen davon erscheint nach der Schilderung hier auch Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht vorzuliegen, denn schon alleine dass durch dem Arzt dem Vater bekannt gemacht wurde, dass der Sohn beim Arzt war, ist bereits ein Verstoß (es sei denn es wurde ausdrücklich und eindeutig die Zustimmung dafür eingeholt).

Abgesehen davon muss der Patient nach Rechnungsstellung auch hier in Kombination mit einer Mahnung eindeutig auf die beabsichtigte Mandatierung eines Rechtsanwaltes eindeutig hingewiesen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Schmiedl
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Abgesehen davon muss der Patient nach Rechnungsstellung auch hier in Kombination mit einer Mahnung eindeutig auf die beabsichtigte Mandatierung eines Rechtsanwaltes eindeutig hingewiesen werden.


Interessant! Hast du vielleicht Hinweise wo ich mehr dazu lesen kann?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Schmiedl
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Hart bleiben hat sich gelohnt. Die Anwälte haben eingesehen dass ich im Recht bin und die Ärzte den Fehler begangen haben! Die Rechnung wurde berichtigt und die Arztkosten von meiner Versicherung bezahlt. Vielen Dank für eure Meinungen und den Beistand :) Abschließende Worte der Sachbearbeiterin: "das war ein etwas komplizierter Fall"

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Kompliziert war er keineswegs. Das passende Wort ist eher "außergewöhnlich". Danke für die Rückmeldung.

Signatur:

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