Arzthaftungsrecht: Was umfasst die Pflicht zur Aufklärung des Patienten durch den Arzt?

Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Patient, Arzt, Aufklärung, Fachbegriffe, Arzthaftung
4,33 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
12

Verzicht auf Fachbegriffe bei verständlicher Darstellung

Der Patient muss im Großen und Ganzen vom Arzt über die Chancen und Risiken des Eingriffs aufgeklärt werden. Er ist nicht nur über die Art des Eingriffs, sondern auch über eventuelle Risiken ins Bild zu setzen. Dies ist wichtig, da sich Risiken für medizinische Laien nicht ohne Weiteres aus der Art des Eingriffs ergeben und daher für eine Entscheidung von Bedeutung sein können. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Zwar müssen ihm nicht die Risiken in allen denkbaren Erscheinungsformen aufgezählt werden, aber es muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden. Für die ärztliche Hinweispflicht ist dabei nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte oder eine bestimmte Statistik entscheidend (vgl. BGH NJW 1984,1397; NJW 2000, 1784). Entscheidend ist nur, dass die Lebensführung des Patienten schwer belastet wäre, wenn sich die Risiken verwirklichten. Ferner durfte er mit ihnen durch den Eingriff nicht rechnen.

Welcher Sinn wird mit der ärztlichen Aufklärung verfolgt?

Sinn und Zweck der ärztlichen Aufklärung über mögliche Komplikationen eines bevorstehenden Eingriffes ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung notwendigen Fakten in einer für den medizinischen Laien verständlichen Form mitzuteilen. Besonders, da der Patient selbst bestimmen darf und soll, ob er sich einer Operation unterziehen will. Erst derart informiert kann eigenverantwortlich das Für und Wider abgewogen werden.

Daraus ergeben sich Folgerungen über Inhalt und Umfang dieser Aufklärung, gleichzeitig aber auch ihre Grenzen (BGH r s 1986, 96). Dem Patienten ist mit dem gebotenen Einfühlungsvermögen ein realistisches Bild von Chancen und Risiken des Eingriffs im Rahmen der Aufklärung zu vermitteln. Das heißt, Risiken dürfen nicht verharmlost, aber auch nicht überzeichnet werden.

Im Rahmen der Aufklärung ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass dem Patienten Fachbegriffe benannt werden oder die Bezeichnung eines schillernden Krankheitsbildes verwendet wird, dass sich sowohl hinsichtlich der klinischen Symptomatologie als auch der Schwere und des Verlaufs wie ein Chamäleon verhalten kann (hier: Bezeichnung CRPS für vom physio-logischen Heilungsverlauf des verletzten Gewebes abweichende Komplikationen; Morbus Sudeck). Entscheidend für die freie Willensentscheidung des Patienten sind die verständliche Darstellung und Benennung möglicher Komplikationen und ihrer Folgen.

OLG München Urteil v. 16.12.2010 Az. 1 U 2722/10-

Das könnte Sie auch interessieren
Medizinrecht, Arztrecht Zahnarzt haftet bei mangelhafter Aufklärung zur Implantatabstoßung
Medizinrecht, Arztrecht Arzthaftung: Schadensersatz des Patienten nach Behandlungsfehler durch den Arzt
Medizinrecht, Arztrecht Behandlungsfehler: Was Sie vor einem möglichen Arzthaftungsprozess wissen sollten