Die Arzthaftung

Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Arzthaftung, Schadensersatz, Aufklärung, Dokumentationspflicht, Patienten
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Welche Ansprüche stehen Patienten bei Behandlungsfehlern zu?

Ärzte schulden in der Regel keinen Heil- oder Behandlungserfolg, sondern nur eine medizinisch indizierte, sorgfältige und fachgerechte Behandlung. Dabei hat sich der Arzt an die allgemein anerkannten fachlichen Standards zu richten. Er hat seine Patienten über alle Behandlungsschritte, deren Alternativen und Risiken umfänglich aufzuklären. Eine fehlerhafte Aufklärung führt aber nur dann zur Haftung des verantwortlichen Arztes bzw. des Krankenhausträgers, wenn diese für den Gesundheitsschaden auch ursächlich war, §§ 630e i.V.m. 630h II, S. 1 BGB. Daneben können auch Fehler in der Diagnostik oder Fehler in den medizinischen Abläufen oder der Nachsorge zu einer Haftung führen.

Welche Kosten werden über die Arzthaftung ersetzt?

Kosten für Gesundheitsschädigungen wegen Behandlungsfehlern werden primär über Leistungen der Sozialversicherungsträger und der (privaten / gesetzlichen) Krankenversicherungen gedeckt. Für die Betroffenen ist das Arzthaftungsrecht daher für die Schäden bedeutsam, die von den Versorgungsträgern nicht übernommen werden. Dazu zählt in erster Linie das Schmerzensgeld. Daneben kann der Betroffene auch Schadensersatz für Verdienstausfall, Haushaltsführungskosten oder Kosten der Rechtsdurchsetzung (Anwaltskosten) gegenüber dem Arzt geltend machen.

Wie können Patienten ihre Ansprüche durchsetzen?

Ohne anwaltliche Hilfe haben es Opfer ärztlicher Behandlungsfehler aber oft schwer, ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Problematisch ist schon, die entsprechenden Behandlungsunterlagen von den Ärzten bzw. Krankenhäusern anzufordern und Anhaltspunkte für ein ärztliches Verschulden herauszuarbeiten. Hierbei können gesetzlich versicherte Patienten auf die Mithilfe des Medizinischen Dienstes ihrer Krankenkasse (MDK) hoffen. Möglich ist auch, ein Verfahren bei der Gutachter- und Schlichtungsstelle der Landesärztekammer anzustrengen. Eine Alternative ist zudem, über einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bei Gericht ein Gutachten von einem öffentlich vereidigten Sachverständigen einzuholen. Die beste Vorgehensweise richtet sich allerdings immer nach dem Einzelfall und sollte stets mit mir als Ihrer Anwältin abgesprochen werden.