Arzt bitten Diagnose zu korrigieren.

30. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Maier1980
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 15x hilfreich)
Arzt bitten Diagnose zu korrigieren.

Hallo zusammen,

gerne möchte ich euch um Auskunft zu Folgendem Sachverhalt bitten: Gibt es die Möglichkeit meinen Arzt zu bitten eine Diagnose (aus meiner Sicht falsch) ein Jahr später zu ändern? Gerne auch mit Bezug zu einem Paragraphen!

Danke schon im Voraus

Gruß Maier

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119661 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat:
Gibt es die Möglichkeit meinen Arzt zu bitten eine Diagnose (aus meiner Sicht falsch) ein Jahr später zu ändern?

Klar, man schreibt ihm einen Brief in dem man ihm die Bitte vorträgt. Idealerwesie auch mit einer Begründung.
Für Bitten benötigt man keine §§.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Maier1980
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 15x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Genau das habe ich auch schon gemacht und die Antwort meines Arztes war, dies geht gar nicht. Deswegen hoffe ich, dass Ihr mir da weiterhelfen könnt (z. B. mit einem Paragraphen auf den ich mich beziehen kann)?
Vielen Dank

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Maier1980):
die Antwort meines Arztes war, dies geht gar nicht.

Mir ist auch nicht klar warum das gehen sollte


Zitat (von Maier1980):
aus meiner Sicht falsch

Dies ist keine Begründung.


Zitat (von Maier1980):
Deswegen hoffe ich, dass Ihr mir da weiterhelfen könnt (z. B. mit einem Paragraphen auf den ich mich beziehen kann)?

Ich kenne keine Rechtsquelle dazu

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)


Wie sollte ein solches Gesetz denn formuliert sein??

Zitat:
§ 08/15: Ärzte müssen einmal gestellt Diagnose auf Patientenwunsch jederzeit korrigieren"


Was ist denn der Hintergrund der Frage? Es geht um Versicherungsrecht, also verhindert die gestellte Diagnose wohl eine Versicherungsleistung oder wird das von dir befürchtet, ist das dein Thema?

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Maier1980
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 15x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Hintergrund ist, dass mein Arzt anscheinend gerne mal mehr abrechnet als er tatsächlich gemacht hat. Ist mir jetzt aufgefallen als ich mir für den Abschluss einer BU von meiner Krankenkassen die für mich abgerechneten Diagnosen übersenden lassen habe.

Für solche Fälle muss es doch eine Möglichkeit zum Einspruch bzw. zur Änderung geben?

Vielen Dank.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119661 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat:
und die Antwort meines Arztes war, dies geht gar nicht.

Naja, wenn er das nicht will, dann kann man ihn dazu nicht zwingen, da gibt es kein Rechtsmittel.

Man könnte nun ein Sachverständigengutachten erstellen lassen das Deine Meinung "Diagnose nicht richtig" bestätigt. Das kostet aber nicht gerade wenig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119661 Beiträge, 39759x hilfreich)

Naja, das wäre dann Abrechnungsbetrug.
Das kann man der KK mitteilen, die wird dem dann nachgehen.



Da hätte die Änderung der Diagnose im übrigen auch nichts gebracht, da die Abrechnung ja schon längst erfolgt ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Maier1980
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 15x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Als Patient müsste ich doch aber eigentlich dahingehend auch rechte haben, oder nicht? Es kann doch nicht sein, dass jeder Arzt bei dem ich mal meine Karte durchgezogen habe abrechnen kann was er will? Mal das Beispiel angenommen zwei Patienten haben den gleichen Namen und es wird die Krankenakte vertauscht, dann muss ich doch dagegen vorgehen können?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119661 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat:
Als Patient müsste ich doch aber eigentlich dahingehend auch rechte haben, oder nicht?

Nö, das ist eine Sache zwischenden Vertragspartnern KK und Arzt.



Zitat:
Es kann doch nicht sein, dass jeder Arzt bei dem ich mal meine Karte durchgezogen habe abrechnen kann was er will?

Nö, aber das zu verfolgen liegt außerhalb Deiner Kompetenzen.



Zitat:
Mal das Beispiel angenommen zwei Patienten haben den gleichen Namen und es wird die Krankenakte vertauscht, dann muss ich doch dagegen vorgehen können?

DAS hat ja nun gar nicht mit den Abrechnungsproblemen zu tun oder das die alte Diagnose nicht zu Deinen Versicherungsbedingungen passt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
das die alte Diagnose nicht zu Deinen Versicherungsbedingungen passt.

Das scheint mir der Grund zu sein

Zitat (von Maier1980):
aus meiner Sicht falsch

Auf welche medizinischen Fachkenntnisse greifst du zurück, die höher sind, als die deines Arztes?
Wenn du höhere Fachkenntnisse hast als dein Arzt, warum gehst du dann hin?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Gibt es die Möglichkeit meinen Arzt zu bitten eine Diagnose (aus meiner Sicht falsch) ein Jahr später zu ändern?

Mit etwas Logik müsste doch einleuchten, dass der Arzt nach einem Jahr nur den jetzigen Zustand beurteilen kann, nicht aber den damaligen.
Eine alte Diagnose kann man im nachhinein nicht ändern.
(War die alte Diagnose Grundlage einer (evtl. gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen) Entscheidung, welche angefochten wurde oder werden soll oder was ist der Hintergrund ?

Dass eine neue Diagnose verlangt werden kann, wurde schon geschrieben.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

By the way würde der Arzt sich ja selbst Unfähigkeit bescheinigen, wenn er eine selbstproduzierte Fehldiagnose attestiert. Warum sollte er sowas tun?

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Eine alte Diagnose kann man im nachhinein nicht ändern.


Klar kann man das. Wenn Beweise vorliegen, daß die alte Diagnose falsch gewesen sein muß, dann geht das schon.
Dummes Beispiel, der Arzt attestiert am 1.1. zu niedrigen Blutdruck, weil er die handschriftliche "130" seiner Assistentin als "30" liest. Dann kann er das mit einem Blick in die Akten natürlich auch noch 50 Jahre später korrigieren, wenn die Akten dann noch da sind.
Der Arzt kann nur nichts ändern, was über die Unterlagen hinaus geht oder was die Unterlagen selbst ohne Beweise anzweifelt ("meine Assistentin nuschelt immer so, der Patient hatte damals das Doppler-Syndrom und nicht das Dopfler-Syndrom").

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2317x hilfreich)

Ich denke aber nicht, dass das Beispiel hier passt und nur ein vergleichbarer Fehler vorliegt..
Meine Frage, ob die Diagnose Grundlage einer (evtl. gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen) Entscheidung war, ist unbeantwortet.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Zitat TE:

Zitat:
Vielen Dank für die Antworten. Hintergrund ist, dass mein Arzt anscheinend gerne mal mehr abrechnet als er tatsächlich gemacht hat. Ist mir jetzt aufgefallen als ich mir für den Abschluss einer BU von meiner Krankenkassen die für mich abgerechneten Diagnosen übersenden lassen habe.


Abrechnung einer Untersuchung und die Diagnose sind zwei verschiedene Dinge und hier geht es nach deiner Darstellung NICHT um die Diagnose, sondern du bemängelst eine fehlerhafte Abrechnung.

Die Diagnose ist die Feststellung einer Erkrankung:
Beispiel: Wenn die Diagnose auf Morbus XY lautet, dann hast du den Morbus XY auch dann noch, wenn der Arzt gegenüber der K-Kasse betrügerisch vorgibt, dies durch die Untersuchungen A,B und C diagnostiziert zu haben, obwohl er nur A gemacht hat.

-- Editiert von HeHe am 01.04.2015 15:19

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
nyctramp
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 15x hilfreich)

Also auch wenn der Thread schon älter ist:

Doch, eine einmal gestellte Diagnose kann auch im nachhinein geändert werden. Hierfür kann es vielfältige Gründe geben UND es kommt durchaus häufig vor, dass die fehlerhafte Diagnose erst im nachhinein (und zwar lange im nachhinein) bemerkt wird.

Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer ist überlastet, bekommt keinen Urlaub, hat bereits gekündigt ... und geht zum Arzt mit "Ich kann nicht mehr. Ich bin ständig müde, kann nicht mehr schlafen, habe Kopfschmerzen....". Die Diagnose des Arztes, hier haben Sie ihre Krankschreibung für die nächsten zwei Wochen. Patient. Danke.

Alles okay? Nein, bei weitem nicht. Denn jetzt wird es interessant, was auf dem Krankenschein steht. Das könnten z.B. folgende Diagnosen auf dem Schein vermerkt sein.

F07, Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns
F32, depressive Episode
F43, Reaktion auf schwere Belastung und Anpassungstörung
F48, andere neurotische Störung
F51, nichtorganische Schlafstörungen
G47, Schlafstörungen
R45, Symptome, die die Stimmung betreffen
R53, Unwohlsein und Ermüdung
Z73, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung
usw.
(selbst T73, Schäden durch sonstigen Mangel käme grundsätzlich in Frage)

Da der liebe Hausarzt in der Regel überhaupt keine Zeit für eine echte Anamnese hat, drückt er dem Patienten den begehrten Zettel in die Hand und der Patient geht.

Jahre später kommt es zu einer Erkrankung. Der Patient hat eine private Krankenversicherung abgeschlossen und natürlich alle Gesundheitsfragen ordentlich beantwortet. Leider hat er an eben diese Krankmeldung nicht mehr gedacht. Wie auch? Die Diagnose konnte er ja nicht mal erkennen. Und es kommt wie es kommt. Die private Krankenversicherung löst den Vertrag rückwirkend auf, weil die Gesundheitsfragen falsch beantwortet wurden und reibt sich die Hände, weil die Beiträge in der Zwischenzeit als Reingewinn verbucht werden können.

In dem Fall wendet man sich an den Arzt mit der Bitte um Überprüfung der Diagnose und ggf. Korrektur. Hat der Arzt mittlerweile aufgehört, ist verstorben oder weigert sich, kann man sich an die Ärztekammer zur Überprüfung wenden. Wichtig ist, dass die Ärztekammer eine Diagnose für maximal 5 Jahre rückwirkend prüft.

Ein kleiner Tipp: Wann immer ihr zum Arzt geht, überprüft Eure Krankmeldung auf den ICD-10 Code (Das ist eine Nummer z.B. F32.0 oben rechts auf der AU). Wenn da etwas steht, was nicht passt, SOFORT ändern lassen.

Übrigens: Zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Arzt verjähren in der Regel erst nach 30 Jahren (Quelle Kassenärztliche Vereinigung Bremen). Die KVB empfiehlt daher den Ärzten die medizinischen Unterlagen MINDESTENS so lange aufzubewahren. Der Gesetzgeber schreibt aber für Befunde, Arztbriefe, medizinische Behandlungsunterlagen usw. eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vor. Anhand der Aufzeichnungen kann ein Gutachter dann oft erkennen, ob die Diagnose falsch ist.

9x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von nyctramp):
Jahre später kommt es zu einer Erkrankung.


Und was soll der Arzt dann an der Diagnose ändern?
Wie oft gelingt es denn einem Patienten nach Jahren dem Arzt nachzuweisen, dass F51 falsch war und stattdessen G47 richtig gewesen wäre, in hinblick darauf, dass sich das Krankheitsbild nicht in den vergangenen Jahren geändert hat?

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
nyctramp
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich habe lange überlegt, ob ich auf die letzte Frage überhaupt antworte.... aber gut...

Das kommt auf den Einzelfall an. Insofern sind dann durch den Gutachter die medizinischen Unterlagen zu sichten und anhand dieser (und der Aussagen des Patienten) ein Urteil zu fällen. F51 bedeutet beispielsweise eine andere Behandlung als G47. F wäre übrigens psychischen Ursprungs, in dem Fall sollte der Patient an einen Facharzt überwiesen werden zur weiteren Abklärung und zur Vermeidung fehlerhafter Diagnosen. Insofern ergibt sich bereits aus den ärztlichen Ratschlägen und Maßnahmen ein erster Gesichtspunkt für eine mögliche Fehldiagnose/Fehlbehandlung.

Aber die Frage war: Ist es möglich und mein Beispiel dient nur der Erläuterung der möglichen unterschiedlichen Diagnosen und der daraus resultierenden Folgen und nicht als Diskussionsgrundlage ob das in einer bestimmten Konstellation aus einem willkürlich gewählten Beispiel auch möglich wäre. Denn dazu bedarf es a) den jeweils vollständigen Unterlagen und b) der genauen Fehldiagnose inkl. notwendiger Fachkenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet. Und ja, mir fallen auch n hoch x Möglichkeiten ein, bei denen eine Überprüfung keine Änderung bzw. keinen Fehler des Arztes zu Tage fördern würde. Das Leben kennt mehr als nur 50 verschiedene Grauschattierungen, von reiner schwarz/weiß-Denke ganz abgesehen.

3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
nyctramp
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 15x hilfreich)

Und nur am Rande: Genau in dem Beispiel aus der Praxis ist es gelungen, die damalige Fehldiagnose nach Jahren nachzuweisen, da der Arzt keine weitere Behandlung außer einer Krankschreibung veranlasst hat. Weder Überweisung, noch Beratung, noch Medikamente, nicht einmal eine Empfehlung. Hier war für die Ärztekammer unter Würdigung der beschriebenen Umstände klar, dass damals eine fehlerhafte Diagnose vermerkt wurde.

1x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von nyctramp):
Genau in dem Beispiel aus der Praxis ist es gelungen, die damalige Fehldiagnose nach Jahren nachzuweisen,


Im Einzelfall mag das ja durchaus auch zutreffend sein. Es hat auch schon Fälle gegeben wo die Diagnose richtig war und nur ein falscher Schlüssel eingetragen wurde.
Auf die abgerechneten Kosten hat das aber keinen Einfluss, denn abgerechnet werden die Behandlungsschritte (Maßnahmen).

Ich finde den Beitrag in der Antwort 16 recht gut, weil Du darstellst, wie breit das Spektrum sein kann bei gleicher Ausgangslage. Was mir da allerdings fehlt, ist die deutliche Herausstellung, dass sich die aus den Aussagen des Patienten gebildete Anfangsdiagnose im Laufe einer längeren Behandlung noch konkretisieren kann.
Mangelt es an der Langfristigkeit, fehlt auch dem Arzt der Ansatz zur Korrektur.

Nur der Passus zur PKV ist falsch dargestellt, denn die PKV hat keine Möglichkeit zu Maßnahmen, wenn die Antragfragen korrekt und vollständig (vollständig im Sinne von "alles was gewesen ist muss auch genannt werden, der Antragsteller hat nicht das Recht selbst über die Risikoerheblichkeit zu befinden und nur die in seinen Augen risikoerheblichen Dinge zu nennen) beantwortet wurden.
Ein Vergessen der AU /Nichtnennung der AU löst daher ungeachtet der Diagnose die Gestaltungsrechte des VR aus.

Was in aller Welt veranlasst Dich einen so alten Beitrag aufzugreifen?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen