Hallo,
Und zwar wurde unter meinem Namen bei meinem Arzt angerufen und dieser hat daraufhin das Datum meines letzten Arztbesuches herausgegeben. Wie kann der Anrufer belangt werden und welche Folgen hat dies?
Arzt Schweigepflicht
Fragen zum Datenschutz?
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Gar nicht. Es ist nicht verboten unter falschem Namen beim Arzt anzurufen.
Hallo,
wenn er wirklich nur deinen letzten Besuch erwähnt hat, dann wird es keine Folgen haben. Allerdings hätte sich der Arzt bzw. die MTA wundern müssen, weshalb du deinen letzten Termin wissen möchtest. Hat er deine Diagnose oder den Grund des Besuches erwähnt, sieht die Sache schon anders aus.
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ZitatHallo, :
wenn er wirklich nur deinen letzten Besuch erwähnt hat, dann wird es keine Folgen haben. Allerdings hätte sich der Arzt bzw. die MTA wundern müssen, weshalb du deinen letzten Termin wissen möchtest. Hat er deine Diagnose oder den Grund des Besuches erwähnt, sieht die Sache schon anders aus.
Wenn es sich dabei um ein Rezept und eine Untersuchung handelt? Jedoch nicht auf gezielte Nachfrage? Und auch keine Diagnosen, Befunde oder Ähnliches mitgeteilt wurden?
ZitatGar nicht. Es ist nicht verboten unter falschem Namen beim Arzt anzurufen. :
Und unter einem Namen den es gibt um Auskünfte zu erlangen die einem nicht zustehen?
-- Editiert von Moderator am 14.09.2017 12:54
Zitat:Wenn es sich dabei um ein Rezept und eine Untersuchung handelt? Jedoch nicht auf gezielte Nachfrage? Und auch keine Diagnosen, Befunde oder Ähnliches mitgeteilt wurden?
Dann wäre in gewissem Sinn auch der DS verletzt, aber überlege mal, du müsstest für JEDE Frage deinen Arzt persönlich aufsuchen, damit man dort deine Identitiät feststellen kann? Ist es nicht konfortabel, dass man Kleinigkeiten telefonisch klären kann? Solange nicht mehr passiert ist, sehe ich keinen Grund hier ein Fass aufzumachen.
Zitat:Und unter einem Namen den es gibt um Auskünfte zu erlangen die einem nicht zustehen?
Das Verbotene ist nicht das Fragen des Anrufers, sondern das Beantworten durch den Arzt bzw. die MTA.
Wenn hier jemand was Verbotenes getan hat, dann war es der Arzt bzw. die MTA.
Zitat:Zitat:Und unter einem Namen den es gibt um Auskünfte zu erlangen die einem nicht zustehen?
Das Verbotene ist nicht das Fragen des Anrufers, sondern das Beantworten durch den Arzt bzw. die MTA.
Wenn hier jemand was Verbotenes getan hat, dann war es der Arzt bzw. die MTA.
Kann der Anrufer nicht trotzdem belangt werden?
Mir fällt kein Grund ein weswegen.ZitatKann der Anrufer nicht trotzdem belangt werden? :
Der Anrufer hat doch nichts verbrochen. Fragen ist nicht illegal - auch dann nicht, wenn er sich in diesem Fall für jemand anders ausgegeben hat.
ZitatKann der Anrufer nicht trotzdem belangt werden? :
Strafrechtlich dürfte das kaum was zu machen sein, zivilrechtlich schon - wenn man gerichtsfest beweisen kann wer es denn war.
Ansonsten sollte man den Doch mal an die Sache mit der Schweigepflicht erinnern und daran das das was da gelaufen ist eine Straftat darstellt.
ZitatDer Anrufer hat doch nichts verbrochen. Fragen ist nicht illegal - auch dann nicht, wenn er sich in diesem Fall für jemand anders ausgegeben hat. :
Also kann man den Anrufer rechtlich nicht belangen? Wenn es dabei um sensible Informationen wie Datum, Rezept oder Art der Untersuchung geht auch nicht?
-- Editiert von Moderator am 14.09.2017 13:00
Zitat:Also kann man den Anrufer rechtlich nicht belangen?
Wenn Sie damit "anzeigen, verurteilen und bestrafen" meinen -> Nein.
Zitat:Wenn es dabei um sensible Informationen wie Datum, Rezept oder Art der Untersuchung geht auch nicht?
Auch dann nicht.
Sich als jemand anderes auzugeben ist hierzulande für sich erstmal keine Straftat. Wenn man das ausnutzt, um sich (oder jemand anderes) zu bereichern, dann wird ein Betrug daraus. Die Falschangabe des Namens ohne Bereicherungshintergrund ist rechtlich gesehen kein Betrug.
Ist die Bereicherung nur materiell oder reicht die "Bereicherung" von Wissen?ZitatSich als jemand anderes auzugeben ist hierzulande für sich erstmal keine Straftat. Wenn man das ausnutzt, um sich (oder jemand anderes) zu bereichern, dann wird ein Betrug daraus. Die Falschangabe des Namens ohne Bereicherungshintergrund ist rechtlich gesehen kein Betrug. :
-- Editiert von Moderator am 14.09.2017 13:12
Zitat:Ist die Bereicherung nur materiell oder reicht die "Bereicherung" von Wissen?
Ganz materiell.
Bzw kann man ihm irgendwas anhaben?Zitat:Wenn Sie damit "anzeigen, verurteilen und bestrafen" meinen -> Nein.Zitat:Also kann man den Anrufer rechtlich nicht belangen?
-- Editiert von Moderator am 14.09.2017 13:28
Zitat:
Und zwar wurde unter meinem Namen bei meinem Arzt angerufen und dieser hat daraufhin das Datum meines letzten Arztbesuches herausgegeben. Wie kann der Anrufer belangt werden und welche Folgen hat dies?
Die Arztpraxis darf diese Information nur an den Patienten selbst herausgeben, oder an einen Dritten, der eine vom Patienten erteilte Schweigepflichtsentbindung vorlegt.
Die besagte Auskunft hätte so nicht herausgegeben werden dürfen. Es hätte z.B. die Praxis einen Rückruf an Ihre Telefonnummer machen müssen, um zu überprüfen, ob Sie tatsächlich der Anrufer sind.
Hier liegt sowohl ein Verstoß gegen §203 StGB vor, als auch ein Verstoß gegen die Berufsordnung für Ärzte. Folgen sind ein Strafverfahren gegen denjenigen, der die Auskunft gegeben hat, ohne vorher sicherzustellen, daß tatsächlich auch der Patient am Telefon war, und eventuell ein Berufsrechtsverfahren gegen den Arzt, falls der es versäumt hat, seinen Mitarbeiter/innen klare Regeln für die Handhabung solcher Anrufe zu geben.
ZitatGar nicht. Es ist nicht verboten unter falschem Namen beim Arzt anzurufen. :
Nein, aber es ist den Praxismitarbeitern verboten, am Telefon Auskunft über Patienten zu geben, ohne vorher zu prüfen, ob der Anrufer berechtigt ist, diese Auskunft zu erhalten.
Bereits der Umstand, daß eine Person Patient bei dem Arzt ist, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht, ebenso die Information, wann der Patient den Arzt besucht.
Nein.Zitat:Kann der Anrufer nicht trotzdem belangt werden?ZitatDas Verbotene ist nicht das Fragen des Anrufers, sondern das Beantworten durch den Arzt bzw. die MTA. Wenn hier jemand was Verbotenes getan hat, dann war es der Arzt bzw. die MTA. :
-- Editiert von Moderator am 14.09.2017 13:33
Überhaupt nicht, oder nur strafrechtlich nicht?Zitat:Nein.ZitatKann der Anrufer nicht trotzdem belangt werden? :
Und wenn die Nummer unterdrückt war, ändert das etwas für den Anrufer? Wenn ich als "Geschädigter" keine Anzeige erstatte, hat das irgendwelche Folgen?ZitatDie Arztpraxis darf diese Information nur an den Patienten selbst herausgeben, oder an einen Dritten, der eine vom Patienten erteilte Schweigepflichtsentbindung vorlegt. :
Die besagte Auskunft hätte so nicht herausgegeben werden dürfen. Es hätte z.B. die Praxis einen Rückruf an Ihre Telefonnummer machen müssen, um zu überprüfen, ob Sie tatsächlich der Anrufer sind.
Hier liegt sowohl ein Verstoß gegen §203 StGB vor, als auch ein Verstoß gegen die Berufsordnung für Ärzte. Folgen sind ein Strafverfahren gegen denjenigen, der die Auskunft gegeben hat, ohne vorher sicherzustellen, daß tatsächlich auch der Patient am Telefon war, und eventuell ein Berufsrechtsverfahren gegen den Arzt, falls der es versäumt hat, seinen Mitarbeiter/innen klare Regeln für die Handhabung solcher Anrufe zu geben.
-- Editiert von Moderator am 14.09.2017 13:40
Zitat:Überhaupt nicht, oder nur strafrechtlich nicht?
Sie könnten versuchen, den Anrufer zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Da müssten Sie aber alleine den gerichtsfesten Vollbeweis erbringen, wer der Anrufer war und was der Inhalt des Anrufs war. Wenn der Anrufer den Anruf abstreitet, dürfte das ziemlich unrealistisch sein. - Außerdem würde eine zivilrechtliche Aktion erstmal Ihr Geld kosten (Anwalt, Gericht).
Zitat:Und wenn die Nummer unterdrückt war, ändert das etwas für den Anrufer?
Nein
Kann die Arztpraxis Anzeige erstellen als Geschädigte?
-- Editiert von Moderator am 14.09.2017 13:42
@Powerblade
Ist ja fürchterlich zu lesen ...
Wie wäre es, wenn Du nich tfür jede Fragen einen Post machst.
Und dann bitte auch kein Vollzitat.
ZitatÜberhaupt nicht, oder nur strafrechtlich nicht? :
Siehe #11
ZitatKann die Arztpraxis Anzeige erstellen als Geschädigte? :
Nein, schlicht weil die Arztpraxis nicht die Geschädigte ist.
ZitatWenn ich als "Geschädigter" keine Anzeige erstatte, hat das irgendwelche Folgen? :
Mangels hellseherischer Fähigkeiten nicht wirklich zu beantworten.
ZitatUnd wenn die Nummer unterdrückt war, ändert das etwas für den Anrufer? :
Ja, denn dann ist der recht schwer zu ermitteln.
Entschuldigung, bin am Handy unterwegs und das Zitieren ist neu für mich.Zitat@Powerblade :
Ist ja fürchterlich zu lesen ... Wie wäre es, wenn Du nich tfür jede Fragen einen Post machst. Und dann bitte auch kein Vollzitat.
Also ist eine Anzeige der Praxis wirkungslos?
Macht sich die Polizei da überhaupt die Mühe? Bzw kann sie mir zivilrechtlich irgendwie helfen?ZitatUnd wenn die Nummer unterdrückt war, ändert das etwas für den Anrufer? :ZitatJa, denn dann ist der recht schwer zu ermitteln. :
-- Editiert von Moderator am 14.09.2017 13:55
Zitat:Also ist eine Anzeige der Praxis wirkungslos?
Zumindest eine Anzeige gegen den Anrufer wäre sinnlos, da der Anrufer keine Straftat begangen hat.
Der Praxismitarbeiter, der den Anruf entgegengenommen hat, hat eine Straftat begangen, weshalb sich die Praxis hüten sollte, eine Anzeige zu erstatten, denn die würde (aus Sicht der Praxis) nach hinten losgehen. Deshalb werden Sie als "Opfer" auch nicht auf die Hilfe der Praxis zählen können, wenn Sie gegen den Anrufer zivilrechtlich vorgehen wollen. Denn dann würde das Fehlverhalten der Praxis offenbar.
Zitat:Macht sich die Polizei da überhaupt die Mühe? Bzw kann sie mir zivilrechtlich irgendwie helfen?
2x Nein. (Aus Sicht der Polizei ist der Praxismitarbeiter, der den Anruf entgegengenommen hat, der Täter - nicht der Anrufer.)
Bei all dem gesammelten Unwissen über den Vorgang frage ich mich, woher der TE eigentlich weiß, dass jemand in seinem Namen angerufen und Informationen erhalten hat?
Rechtlich ist nichts hinzuzufügen; die Arztpraxis hat einen (in meinen Augen entschuldbaren) Fehler gemacht, der Anrufer ist nicht zu belangen.
Ganz allgemein gesprochen entspricht es der üblichen Praxis, telefonisch Auskünfte zu erteilen, wenn sie keine Diagnosen betreffen und der Praxismitarbeiter keinen Verdacht hat, dass jemand nach Informationen fischt. "Ich hab leider mein Terminkärtchen verlegt - wann haben wir den nächsten Termin vereinbart?" wird wohl bei 99% der Arztpraxen zu einer Antwort führen (und dabei die inhärente Information verraten, dass der Patient in dieser Praxis behandelt wird).
In größeren Praxen kennt die Praxishilfe auch nicht jeden Patienten persönlich, lässt sich aber bei Auskünften vor Ort auch nicht den Personalausweis zeigen, oder?
Hallo,
merkt ihr eigentlich nicht, dass es dem TS nicht um die Sache an sich geht? Es soll nur dem Anrufer etwas angehängt werden, egal wie.
Dabei ist die Sache sehr eindeutig: Eine Straftat ist einzig bei der Praxis bzw. dem Mitarbeiter gegeben.
Allein die Aussage, dass Person X Patient ist ist bereits ein Verstoß gegen die Schweigepflicht (obwohl das in jedem 2. TV-Krimi so zu sehen ist).
Stefan
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