Artikel aus kostenloser Zeitschrift in Forum

21. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
Tafelputze
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Artikel aus kostenloser Zeitschrift in Forum

Hallo,

ich habe heute einen Brief eines Schriftstellerverbandes erhalten daß ich 720 Euro zahlen soll für einen Artikel den ich vor knapp 5 jahren in einem Forum gepostet hatte. Es handelt sich hierbei um ein nicht kommerzielles Forum und ich hatte den Artikel aus der Apotheken Umschau abgetippelt da es da um naturmedizin ging und ich den Artikel sehr interessant fand. Hatte, im Eifer des Gefechtes, vergessen die Quelle anzugeben.

Der Seitenbetreiber erhielt dann eine Mail der autorin mit dem Hinweis daß der Text entfernt werden solle, ansonsten würde sie es dem Schriftstellerverband melden. Der Admin nahme nahm den Text sofort offline und entschuldigte sich vielmals.

Dennoch bekam ich jetzt eine Zahlungsaufforderung des Schriftstellerverbandes über diese 720 Euro, so viel wie die Schriftstellerin damals von de Apothekenumschau für diesen Text erhalten hatte, und möchte nun den selben Betrag fordern.

Muss ich darauf überhaupt eingehen? Sind die 720 euro gerechtfertigt wenn sie für ein paar Millionen exemplare diesen Betrag kam und jetzt für ein Beitrag in einem privatem Forum und 200 Lesern exakt das selbe fordert? Wie verhält es sich daß sie erst meint die sache hätte sich mit entfernung des artikels erledigt und will jetzt doch die kohle?

Ich bin überfragt.

danke schön

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Urheberrecht gilt auch, wenn man aus kostenlosen Publikatiuonen klaut.



Natürllich kann man versuchen zu verhandeln.
Wenn man wirtschaftlich nicht leistungsfähig wäre (Student, Hartz IV, etc.) wäre das eien gute Ausgangsposition.


Man könnte das auch gerichtlich klären lassen.
Könnte dann aber schnell das doppelte Kosten (Prozessrisiko).



quote:
Wie verhält es sich daß sie erst meint die sache hätte sich mit entfernung des artikels erledigt

Daraus könnte man etwas machen...
Genauer Wortlaut?
Wie genau übermittelt?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tafelputze
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Huhu,

also der genaue Wortlaut aus dem Schreiben an den Admin waren folgende:

Hiermit fordere ich als Autorin und Urheberin des Artikels Sie auf, meinen Text, sämtliche Zitate aus diesem, wie auch alle Antworten auf das Posting von „Username" umgehend von Ihrer Seite zu entfernen!

......Sollten Sie meiner Forderung nicht umgehend nachkommen, sehe ich mich gezwungen, den Journalistenverband einzuschalten.

Jedenfalls wurde das Post sofort gelöscht - mit allen Antworten und allem was dazu gehört.

Ich glaube eher der guten Frau geht das Weihnachtsgeld aus :(

Lieben dank

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Tafelputze
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Mail kam in der ersten November Woche - und am selben Tag als die Admin die Mail erhielt hat sie den Beitrag auch gelöscht.

Hier mal das SChreiben:

unser Mitglied, Frau xxx, hat uns in vorbezeichneter Angelegenheit mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt.
Frau xxx ist freie Journalistin und hat als solche einen Artikel mit dem Thema "Aphrodisische Lust
mit rein pflanzlichen Wirkstoffen" verfasst, der im Oktober 2007 in dem Printmagazin "Naturheilkunde
& Gesundheit" mit ihrer Zustimmung erstveröffentlicht wurde.
Diesen Artikel haben Sie auf der Internetseite xxx im Forum
(urlangabe)wörtlich übernommen, ohne zuvor eine entsprechende Vereinbarung mit unserem Mitglied getroffen
zu haben. Sie verwendeten dabei Ihr Pseudonym xxx. Dies stellt eine Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte unseres Mitgliedes dar. Gemäß §§ 15 ff UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dieses Recht haben Sie dadurch verletzt, dass Sie den Artikel ohne Rücksprache mit dem Urheber digital veröffentlicht haben und dieser vier Jahre online stand. Frau xxx steht somit gemäß § 97 Abs. 1 UrhG ein Unterlassungs- / Beseitigungsanspruch sowie ein Anspruch auf
Schadensersatz zu.
Der entsprechende Artikel wurde bereits vom Betreiber der Seite entfernt. Trotzdem haben Sie, als
diejenige, die den Artikel dort veröffentlicht hat, Schadensersatz an unser Mitglied zu leisten, wobei
von den Gerichten ein Anspruch in Höhe der üblichen Vergütung ohne weiteres anerkannt ist.
Frau xxx hat im April 2007 für den oben bezeichneten Text eine Pauschale von € 720,00 zzgl.
Mehrwertsteuer erhalten

Aufgrund der fehlenden Namensnennung bei Veröffentlichung des Artikels steht unserem Mitglied
zudem ein sogenannter .verletzerzuschlaq" zu, da das Namensnennungsrecht des Urhebers gemäß
§ 13 UrhG verletzt wurde.
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wäre unser Mitglied bereit, auf einen weiteren Zuschlag zu
verzichten, wenn eine Zahlung des oben dargelegten Betrages von € 720,00 bis spätestens
09.01.2012
auf dem Konto unseres Mitgliedes (Deutsche Bank, Konto-Nr.1xxxxx, BlZ: 3xxxxx)
eingegangen ist.


1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Florian hat recht.

Die Erledigterklärung galt nur gegenüber dem Forenbetreiber.


Man kann nun
- abwarten und nichts tun (schlechteste Möglichkeit)
- zahlen (gute Möglichkeit)
- verhandeln (gute Möglichkeit)
- an einen eigenen Anwalt abgeben der sich kümmert (gute Möglichkeit, kostet aber)
- ein Gericht entscheiden lassen (keine so gute Möglichkeit, hohes Kostenrisiko)





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Einsparung des Abkupferers bislang:

1.) Zuschlag wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes:
"§ 13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."

Diesen Zuschlag setzen manche Gericht gerne in der Höhe des lizenzanalogen Schadensersatzes nach § 97 fest: § 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Das wären hier exakt nochmals 720,- Euro. Und aus § 97 geht zudem hervor, dass die ersten 720,- gefordert werden können qua Lizenz-Analogie: "Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte."

Und der zusätzliche Schadensersatz aufgrund der Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrecht wegen fehlender Urheberbezeichnung ergibt sich aus dem folgenden Satz ebenda: "Urheber (...) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht."

Und die folgende nicht geringe Ersparnis sei noch genannt, weil sie sonst die Schlagzeilen beherrscht: Die berühmt-berüchtigte, aber in diesem Falle völlig legale Abmahngebühr!

"§ 97a UrhG Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."

100 Euro gelten hier für einfachere Fälle. Angesichts eines Streitwerts von 1 x 720,- oder gar 2 x sollte der Anwalt eher 600,- liquidieren können - hätte die nette Autorin sich nicht freundlicherweise an ihren Interessenverband gewandt,

der was zwar auch nicht für lau macht, aber dafür zahlt die Autorin selbst die Mitgliedsgebühren - von 1 % ihres Jahreseinkommens.

Gruß aus Berlin, Gerd


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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Wenn man nach dem geht was also gesetzlich möglich wäre, sind die 720 EUR eigentlich preiswert - geradezu ein Schnäppchen ...





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