Art der Benachrichtigung bei Rücklastschrift

17. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
toptopdecker
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)
Art der Benachrichtigung bei Rücklastschrift

Hallo.

Wie ich gerade verstehen durfte, dürfen Banken seit Sommer 2012 für die Benachrichtigung einer Rücklastschrift bis zu 3 Euro berechnen.

Leider finde ich keine Angaben darüber, wie diese Benachrichtigung auszusehen hat. In meinem konkreten Fall habe ich außer der Abbuchung der 3 Euro als "Aufwändungsersatz" auf meinem Kontoauszug keinerlei Benachrichtigung darüber erhalten, dass eine Rücklastschrift stattgefunden hat. Weder per Mail, per interne Online-Banking-Benachrichtigung, noch per Post.

Meine Frage ist daher, ob ich davon ausgehen kann, dass meine Bank Ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen ist, wenn sie einfach den Betrag von meinem Konto abzieht.

MfG,
Mathias

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Es sind nicht "bis zu 3 €". Die 3€ berechnen die Banken untereinander für den technischen und administrativen Aufwand und stellen sie dem, der sie in Auftrag gegeben hat, in Rechnung. Im Endeffekt kommt es aber drauf an, wie es im Vertrag geregelt ist. Manche Banken verlangen bis zu 7€ vom Auftraggeber.

Eine Formvorschrift gibt es nicht. Allerdings muss es mindestens auf dem Kontoauszug auftauchen, da eine Buchung stattfindet. Alles andere sollte man mit der Bank klären bzw. in den Vertragsbedingungen nachlesen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Weder per Mail, per interne Online-Banking-Benachrichtigung, noch per Post.

Auf dem Kontoauzug hat es mit Sicherheit gestanden?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
toptopdecker
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)

Einmal gab es die Rückbuchung selbst, also eine Gutschrift über den eigentlichen Betrag mit dem Verwendungszweck Rückbuchung, und außerdem eine Abbuchung über 3 Euro mit dem Verwendungszweck "Aufwandsersatz".

Meine Frage bezog sich ja auch allein darauf, dass meine Bank mir zusätzlich 3 Euro in Rechnung gestellt hat. Zusätzlich, da die auftraggebende Bank mir seinen "Mehraufwand" ebenfalls abgerechnet hat. Letzteres war mir ja bekannt - und umfasst meines Wissens ja auch alle technischen und administrativen Aufwände aller beteiligten Banken.

So hatte ja auch das BGH mehrfach bisher entschieden (Quelle) - bis zum Juli letzten Jahres. Wo durch die Umstellung zum SEPA-Verfahren die Banken das Recht eingeräumt bekommen haben, für die Benachrichtigung über eine Rücklastschrift Gebühren erheben zu dürfen.

Da ich aber de facto keine wirkliche Benachrichtigung erhalten habe, meine Frage, ob meine Bank mich hier übers Ohr hauen möchte. Also ob meine Bank überhaupt mich ausreichend benachrichtigt hat, bzw. wie diese Benachrichtigung aussehen müsste, um den "Aufwandsersatz" zu begründen.

Grüße!

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
creon
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 51x hilfreich)

Wenn die Art der Abbuchung keine SEPA Abbuchung war, ist die Gebühr ohnehin nicht rechtens:

BGH: Urteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11

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3x Hilfreiche Antwort

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