Arglistige Täuschung bei Immobilienverkauf, defekte Klimaanlage

22. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Segler1974m
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 43x hilfreich)
Arglistige Täuschung bei Immobilienverkauf, defekte Klimaanlage

Hallo,

folgender Sachverhalt: Ein Haus wird verkauft, in diesem Haus befindet sich eine defekte Klimaanlage. Es gibt ein kleines sichtbares Schaltpanel, der Kasten der Klimaanlage ist nicht sichtbar auf dem Dachboden. Der Defekt wurde im Kaufvertrag zwar nicht erwähnt aber die Klimaanlage als solche auch nirgends. Der Verkäufer hat die Klimaanlage selbst nie benutzt, wusste von dem Defekt nichts, genaugenommen hat er die Klimaanlage "vergessen", so als ob sie nie installiert war. Dementsprechend wurde dieses "Extra" auch nirgends aufgeführt.

Kann sich ein Käufer auf Arglist berufen nach dem Motto "Der Verkäufer hätte es wissen müssen"?


Danke

P.S. Gewährleistung wurde natürlich ausgeschlossen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Hat denn der Käufer beim Kauf gewusst, dass das Haus mit einer Klimaanlage ausgestattet ist?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Segler1974m
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 43x hilfreich)

Die Klimaanlage wurde nie erwähnt, auch im Kaufvertrag nicht. Allerdings war das Bedienungspanel im Wohnraum sichtbar. Er könnte das daraus geschlossen haben.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Segler1974m):
Kann sich ein Käufer auf Arglist berufen nach dem Motto "Der Verkäufer hätte es wissen müssen"?

Wenn er es gerichtsfest beweisen kann, das er von dem Defekt wusste.
Ein "hätte" oder "können" dürfte zu 99% nicht ausreichend sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Kann sich ein Käufer auf Arglist berufen nach dem Motto "Der Verkäufer hätte es wissen müssen"?


Kann er machen, wird allein mit dieser Argumentation nichts erreichen.
Schließe mich den übrigen Antworten an. Er muss nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war (schwierig) und dass der VK davon wusste uns es bewusst verschwiegen hat (IMHO fast unmöglich)

0x Hilfreiche Antwort

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