Architekt erstellte unbrauchbare Bankunterlage

30. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
dieGärtnerin
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Architekt erstellte unbrauchbare Bankunterlage

Hallo, unser Architekt hat für einen Hauskauf die üblichen Bankunterlagen derart fehlerhaft erstellt, das diese unbrauchbar sind.
Erst hat es 6 Wochen gedauert, bis er anfing zu schreiben (trotz schnellerer Zusage). Dann Streit über den Umfang der Unterlagen, der dann den 3fachen üblichen Preis ausmacht (ca. 1500 €). Bei einem anderen Architekten hatte ich für ein anderes Haus für diese Bankunterlagen rund 500 € gezahlt, mehrere Bekannte haben 300-400 € ausgegeben.

Ich zog meinen Auftrag zurück, da keine Einigung zustande kam. Dies wurde ignoriert, ich erhielt 3 Tage später die abbestellten Unterlagen in derart fehlerhafter Art, das sie unbrauchbar sind. Beispiele: Vereinbartes Kostenlimit nicht eingehalten (ca. 50.000 € mehr), nicht benötigte/nicht bestellte/nicht abgesprochene Posten eingerechnet, Räume "vergessen" im Grundriß/Fotodoku/Kostenrechnung, Datum rückdatiert, etc.

Weiß jemand, was ich nun tun kann/muss? Ein Prozeß wäre mir zu langwierig und ungewiß, außerdem weiß ich nicht, ob meine RS-VS das abdeckt.

Ich finde, für soviel Geld habe ich auch ein Recht auf vernünftige Qualitäts-Unterlagen. Leider habe ich zu früh überwiesen. Hat jemand eine Idee, wie ich mein Geld zurückkriege?



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-- Editiert dieGärtnerin am 31.03.2014 01:22

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Womöglich gibt es ja bei Euch einen Usus, was man "für einen Hauskauf an üblichen Bankunterlagen vom Architekten" benötigt. Bei uns gibt es das nicht. Auch in den Leistungsbildern der HOAI ist das nirgendwo definiert und je nach Einzelfall braucht es da jeweils völlig verschiedene Leistungen.

Als Auftraggeber/Kunde wird man sich jedenfalls grundsätzlich fragen müssen, welche Leistungen man da genau beauftragt hat (und wie man dies beweisen kann), um sodann ausmachen zu können inwiefern die beauftragte Leistung mangelhaft war.

Bei Entgegennahme/Abnahme/Bezahlung der Leistung hat man sicher auch die Mängel beweisbar gerügt.

Wenn man bereits gezahltes Geld für eine entgegengenommene/abgenommene Leistung irgendwelcher Art zurückhaben will, dann bleibt nur die zivilrechtliche Klage - wobei mir aufgrund der Sachverhaltsschilderung die Aussichten reichlich aussichtslos erscheinen.
Aber "wenn anders - dann anders" ;-)

Aber um mal auf die "Geiz-ist-Geil"-Preise für eine irgendwie geartete Leistung einzugehen > für 500 Euro darf man nach üblichem Stundensatz von rund 2,3 bis 5 Stunden Arbeitsaufwand ausgehen. Allzuumfänglich kann die Leistung da naturgemäß nicht sein ...
http://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Praxishinweise/praxishinweis_hoai_2013_gebaeude-und-innenraeume.pdf
unter 11. Zeithonorar
"Sollte ein Zeithonorar ohne einen konkreten Stunden
satz vereinbart werden, gilt aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches das „übliche" Zeithonorar als vereinbart. Zeithonorare der Rechtsanwälte liegen in der Regel zwischen 200,00 und 300,00 €. Löffelmann/Fleischmann halten in ihrem Werk „Architektenrecht" 5. Auflage unter Randnummer 1280 für Architekten einen Stundensatz von
100,00 bis 220,00 € für berechtigt. "


Und wenn ein Auftrag "zurückgezogen" wird, dann ist natürlich die bis dahin vom Auftragnehmer erbrachte Leistung zu vergüten ...


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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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