Hallo,
meine Tochter ist 15 Monate alt und kommt nun in die Kita. Diese hat bis 18 Uhr auf - ihre Gruppe jedoch schließt bereits um 16 Uhr.
Ich werde noch innerhalb der Elternzeit in Teilzeit arbeiten - mit 30 Wochenstunden. Dies ist auch bereits genehmigt vom AG, da hier ja auch ein rechtlicher Anspruch besteht.
Nun gab es erhebliche Probleme mit der Einigung des Arbeitgebers auf meine Arbeitszeiten.
Diese lagen früher bei meinem Vollzeit-Job im Zeitraum 9 - 18.30 Uhr.
Diese kann ich nun nicht mehr so wahrnehmen aufgrund der Betreuung meines Kindes. Mein Mann hat sehr unregelmäßige Arbeitszeiten und kann nicht fest in die Planung einbezogen werden.
Mein AG möchte nur volle Arbeitstage haben. D.h. dass ich künftig einen freien Tag in der Woche habe, 3 Tage mit je 8 Arbeitsstunden und einen mit 6 Arbeitsstunden. Mein Wunsch wäre natürlich eine Aufteilung mit täglich 6 Arbeitsstunden gewesen bis spätestens 15.30 Uhr.
Dies ist aber laut AG keinesfalls umsetzbar. Auch die Verlegung der Arbeitszeiten trotz voller Tage in den Morgen (Arbeitsbeginn z.B. 7.30 Uhr), ist laut AG nicht möglich. Am besten wäre es, wenn ich immer bis zum Abend anwesend sein kann.
Wir sind 5 Kollegen in der Abteilung, nur eine weitere Kollegin hat ein minderjähriges Schulkind zu betreuen. Alle anderen müssen keiner Betreuungspflicht nachkommen.
Nun meine Frage - welche Ansprüche und Rechte hab ich gegenüber meines Arbeitgebers auf Arbeitszeiten, welche der Betreuung meines Kindes auch aus sozialen Aspekten gerecht werden?
Eine Reduzierung meiner Arbeitszeit und damit die Kürzung meines Gehalts schenken mir lediglich einen freien Tag, den ich per se nicht benötigen würde.
Was kann ich hier tun?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Arbeitszeiten nach Rückkehr aus Elternzeit nicht mit Kita-Zeiten vereinbar
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
/// ... welche Ansprüche und Rechte hab ich gegenüber meines Arbeitgebers auf Arbeitszeiten ....... ?
Wenn du die Frage so formulierst - da sieht es eher mau aus. Fakt ist nun mal, dass zeitliche Lage und Ort der Arbeit festzulegen in das Direktionsrecht des AG fällt. Nach dem TZBG hat der AN allerdings das Recht, a) die Reduzierung der AZ zu verlangen und b) dazu auch Vorschläge zu machen, die mit dem Ziel einer Einigung zu erörtern sind. Und es bedarf betrieblicher Gründe, wenn der AG das ablehnen will. (lies § 8 dort).
Hier läge also der Hebel, hier könntest du also auch streiten. Der AG muss dann begründen, wieso das nicht zu machen sein soll, wobei es eben betrieblicher Gründe bedarf und reines "ich mag aber nicht" keinesfalls reicht.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
8 Antworten
-
69 Antworten
-
24 Antworten
-
21 Antworten