Arbeitszeit bei Fahrt zwischen Betriebsstätte und Einsatzort

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Was der Arbeitgeber vergüten muss

Häufig müssen Arbeitnehmer längere Wegstrecken - manche (fast täglich) - zurücklegen, um zu ihrem jeweiligen Einsatzort zu gelangen.

Dabei stellt sich die Frage, was als Arbeitzeit gilt und entlohnt werden muss.

Daniel Hesterberg
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Arbeitszeit ist regelmäßig die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit. Die Pausen werden nicht mitgerechnet. Keine Arbeitszeit ist z. B. die Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz zu gelangen.

Im Grundsatz gilt zunächst:

Wann die tägliche Arbeitszeit beginnen und wann sie enden soll, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktions- oder Weisungsrechts bestimmen.

Danach ist also die Fahrzeit vom Firmensitz/von der Betriebsstätte zu einer Baustelle z. B. in jedem Fall zu vergütende Arbeitszeit, nicht jedoch von der Wohnung zum Firmensitz.
Nach dem Arbeitszeitgesetz sind nämlich Fahrtzeiten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück als Ruhezeiten zu rechnen, das gilt auch für Dienstreisen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.

Es gibt jedoch auch andere Fälle, in denen Dienstreisen vergütet werden. 

Die Fahrzeit auf Dienstreisen brauchen aber Arbeitgeber bei der Berechnung der zulässigen Höchstarbeitszeit (8 Std. - 10 Std. höchst.) allerdings nicht zu berücksichtigen.

Anders als bei Vollarbeit oder Bereitschaftsdiensten, bei denen er sich an einem vorgegebenen Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereithalten muss, hat es nämlich grundsätzlich der Arbeitnehmer auf Dienstreisen selber in der Hand, ob er während der Fahrt arbeitet oder nicht, wann er Pausen macht etc.

Abweichungen (davon, dass normalerweise die Fahrten keine Arbeitszeit sind) vom Arbeitszeitgesetz sind möglich durch Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie arbeitsvertragliche Regelungen.

Weitere Ausnahmen stellen außerdem jene Berufszweige dar, in denen die Fahrzeit zur Arbeitszeit gehört.

Fahrten vom Firmensitz zum Kunden können im Einzelfall Arbeitszeit sein.

Befördert etwas ein außerhalb des Betriebes eingesetzte Monteur auf Wunsch des Arbeitgebers das eingesetzte Montagefahrzeug jeweils vor Arbeitsbeginn vom Betrieb zur Einsatzstelle und nach Arbeitsende zum Betriebssitz zurück, so handelt es sich bei dieser Fahrtätigkeit um vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Das gilt jedenfalls nach dem LAG Hamm: Urteil vom 12.02.2009 - 8 Sa 1576/08.  

Falls Sie Fragen dazu haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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