Arbeitsvertrag-Urlaubskürzung bei Krankheit

7. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Becca99
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsvertrag-Urlaubskürzung bei Krankheit

Hallo zusammen,

in dem mir vorgelegten Arbeitsvertrag steht folgender Punkt, bei dem ich mir unsicher bin, ob der darin stehen darf:

Der Jahres-Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage (240 Urlaubsstunden.
Bei 10 Fehltagen (insbesondere Krankheit oder unentschuldigtes Fehlen) verkürzt sich der Jahresurlaub um einen Urlaubstag.
Bei insgesamt 20 Fehltagen verkürzt sich der Jahresurlaub um 1 weiteren Urlaubstag.

Ich gehe davon aus, dass diese Klausel ungültig ist, da nicht eindeutig genannt wird, ob diese Tage vom gesetzlichen Urlaubsanspruch, oder dem "erweiterten" (6Tage) abgezogen wird. Ganz abgesehen davon, dass so etwas bestimmt nicht zulässig ist?

Am Rande noch eine Frage:
Mein AG sagt er könne mir nicht mehr zahlen, da die Vertretung unserer Lohnbuchhalterin das sonst sieht und dann wissen es alle und dann gibts Palaver.
Aber in dem Vertrag steht eine Verschwiegenheitsklausel, die mich dazu verpflichtet "die Bedingungen des Anstellungsverhältnisses streng vertraulich zu behandeln".
Das müsste doch für den Arbeitgeber auch gelten?

Vielen Dank für eure Hilfe :)








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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

(Und dort willst du anfangen?)
Urlaubskürzung wegen Fehlzeiten ist nicht drin, wenn ich mich nicht irre.
Und der Rest wegen der Gehaltshöhe ist au h nur eine schwache Ausrede.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ein Urteil, nach dem so eine Kürzung als rechtmäßig angesehen wurde:
http://www.arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/detailansicht/artikel/kuerzung-von-uebergesetzlichen-urlaubstagen-wegen-krankheitsbedingten-fehlzeiten.html

quote:<hr size=1 noshade>Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage mit Urteil vom 18.10.2011, Az. 8 Ca 1111/11 , abgewiesen und hierzu folgendes ausgeführt:
Die Vereinbarung zur Reduzierung des freiwilligen übergesetzlichen Urlaubs im Falle von Arbeitsunfähigkeit halte einer Überprüfung nach §§ 305ff BGB stand. Insbesondere beinhalte sie keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, da die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche gewährleistet blieben. In der Sache handele es sich um die zulässige Regelung einer Anwesenheitsprämie, die nur umgekehrt formuliert worden sei, nämlich als Kürzung von Urlaubstagen statt des Versprechens von zusätzlicher Vergütung oder zusätzlicher Freizeit. <hr size=1 noshade>


Und zur Höhe des Gehalts:
Arbeitnehmer dürfen mit Dritten über die Höhe ihres Gehalts sprechen, auch wenn so eine diffuse Klausel im Vertrag steht.


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

quote:
Arbeitnehmer dürfen mit Dritten über die Höhe ihres Gehalts sprechen, auch wenn so eine diffuse Klausel im Vertrag steht.


Das ist ja auch nicht das Problem, bzw. der "vorgeschobene" Grund.
Grund ist ja das Dritte über das eigene Gehalt sprechen würden und deswegen eine gewisse Höhe verweigert wird.

Ehrlich gesagt, wenn die Vertretung,der Vertretung,der Vertretung (wissentlich vom Arbeitgeber!!) vertrauliche Dinge nicht für sich behalten kann, dann ist der Arbeitgeber unfähig.
Er hat ein "Leck" in der Buchhaltung sitzen, weiß es und tut nichts dagegen, wenn es in der Verwaltung schon so zugeht, wie ist es dann erst im Betrieb.....

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

@altona01: Wieso zitierst Du aus einem Urteil, das in der Berufung keinen Bestand hatte? Was im Übrigen aus dem von Dir selbst geposteten Link ersichtlich ist.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Umgekehrt wird ein paar Schuhe draus. Es ist zulässig, Anwesenheitsprämien zu geben, also, entweder Geld oder aber freie Tage, wenn man eben keine Fehlzeiten hat.

Keine Ahnung, wie die Gerichte die unglückliche Formulierung bewerten. Wird individuell verschieden sein.

wirdwerden

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