Arbeitsunfähigkeit (AU), Krankengeld, Arbeitslosigkeit

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Die Power des Sozialrechts erleben

Ein Fall, der in der heutigen Arbeitswelt nicht selten vorkommt:

Ausgangslage: Kündigung nach AU-Bescheinigung

Ein Job, miese Bedingungen (wenigstens gefühlt), vielleicht Mobbing. Sie werden krank. Stresssyndrom o.Ä. wird vom Arzt diagnostiziert. Es wird eine AU-Bescheinigung ausgestellt. Und noch eine und noch eine. Ihnen wird gekündigt. Und jetzt?

ALG I?

Bloß nicht! Sie können schöne 18 Monate Ihre Krankheit auskurieren, denn so lange bekommen Sie maximal Krankengeld.

ALG II?

Das wäre der Super-GAU: Sie würden gar kein ALG I bekommen, weil Sie nicht mindestens 12 Monate in den letzten zwei Jahren gearbeitet haben, und gleich ins ALG II rutschen.

Die Lösung: Krankengeld!

Wenn Sie krank sind, sind Sie krank. Dann haben Sie ein Recht darauf, sich auszukurieren! Das gefällt natürlich der Krankenkasse nicht und die wird anfangen, Sie zu nerven, anzurufen, zu fragen, wie es Ihnen geht, Sie zum MDK (Sozialpsychologischer Dienst der Krankenkassen) schicken.

Ich denke: Wenn Sie einen guten Anwalt an der Seite haben, können Sie ganz cool bleiben.

Kurieren Sie sich in aller Ruhe aus!

Selbstverständlich müssen Sie das Ihnen Mögliche tun, um gesund zu werden. In dem oben geschilderten Fall könnte sich hinter dem Stresssyndrom auch eine ernstere psychische Erkrankung verbergen. Das müsste gegebenenfalls. mit einem Psychiater abgeklärt werden. Eine Psychotherapie wäre wohl sinnvoll. Aber mehr als Sie leisten können, kann meines Erachtens von Ihnen nicht verlangt werden.

Ätzende Krankenkassen...?

So, und den Terror, dem manche Menschen ausgesetzt sind oder sich ausgesetzt fühlen, z.B. von Seiten der Krankenkassen, den kann ein Anwalt (der sich mit Sozialrecht auskennt) unterbinden. Die Ämter, Behörden (der Sozialverwaltung) und Sozialversicherungsträger werden in aller Regel ganz schön handzahm, wenn sie GEGENWIND VOM ANWALT bekommen.

Krankengeldanspruch verbraucht, und dann?

Und nach den 18 Monaten Krankengeld? Dann fragen Sie sich, ob Sie fit genug sind, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.

Sie denken: Ich kann doch nicht 18 Monate Krankengeld beziehen, arbeitsunfähig sein und plötzlich, wie aus heiterem Himmel, wieder gesund!?

Maßstab für das Krankengeld

Doch, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gibt es verschiedene Arten von Arbeitsunfähigkeit. Wenn Sie während eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wurden, und dann den Job verlieren (aber eine durchgängig mit AU-Bescheinigungen dokumentierte AU vorwiesen - es darf kein einziger Tag fehlen!!!), so ist im Folgenden für die Zeit des Krankengeldbezugs der Maßstab für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit trotzdem noch das letzte Arbeitsverhältnis. Genauer gesagt ist auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Sie können dann nicht darauf verwiesen werden, z.B. einen ruhigen Pförtnerposten irgendwo doch ausüben zu können, wenn Sie vorher an der Kasse im Supermarkt gearbeitet haben.

Arbeitslosengeld I

Wenn Sie dann kein Krankengeld mehr bekommen können (weil Sie wieder gesund sind oder weil die 18 Monate herum sind), dann können Sie sich arbeitslos melden.

Maßstab für ALG I

Bei der Arbeitsagentur gilt ein ganz anderer Maßstab. Um ALG zu erhalten, müssen Sie entweder arbeitslos sein oder an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen (und nicht eine Regelaltersrente beziehen können), § 136 SGB III. Beschränken wir uns auf den Fall der Arbeitslosigkeit. Dann müssen Sie, um ALG zu bekommen, arbeitslos sein, sich persönlich arbeitslos gemeldet haben und die so genannte Anwartschaftszeit erfüllt haben (mindestens 12 Monate in den letzten 2 Jahren vor Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für den ALG-Bezug in Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben - z.B. durch Krankengeldbezug!), § 137 SGB III. Wann jemand arbeitslos ist - im Sinne des SGB III! - steht in § 138 SGB III. Das mit dem Arbeitnehmer in § 138 Absatz 1 SGB III können Sie ignorieren. Das Wichtigste ist in unserem Fall Absatz 5:

"(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen."

Wenn Sie das der Bundesagentur liefern können, dann sind Sie im Geschäft! Egal, ob Sie vorher AU waren oder nicht.

In diesem Fall sollte man also wirklich überlegen, ob man nicht soweit genesen ist, dass man sich "gesund schreiben" bzw. die AU nicht verlängern lässt.

Fazit

Jetzt habe ich eine ganze Menge geschrieben. Das Thema ist aber damit noch lange nicht erschöpfend behandelt. In so einem Ratgeber kann das unmöglich alles bis ins Detail dargestellt werden.

Es lauern auch Fallstricke!

Sie müssen vorsichtig sein. Melden Sie sich nicht sofort arbeitslos, wenn Sie die Kündigung bekommen. Sie denken, Sie müssen das. Ihr Anwalt für Sozialrecht wird Ihnen erklären, warum Sie das nicht müssen oder besser: nicht sollten.

Der allerbeste Rat, den ich Ihnen geben kann, ist - wie immer ;-): rechtzeitig ab zum Anwalt. Und bitte immer zum Spezialisten. Es ist eine Binsenweisheit, dass Experten die Besten in ihrem Gebiet sind. Fragen Sie ganz konkret, ob sich der Anwalt mit dem jeweiligen Thema auskennt.

Lassen Sie sich beraten! Investieren Sie lieber ein paar Euro. Fragen Sie den Anwalt, was eine Beratung kostet.

Sie glauben gar nicht, was Sie alles mit den Anwälten Ihres Vertrauens gestalten können!

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