Arbeitsplatzwechsel in Elternzeit

3. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Fritz Ratlos
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsplatzwechsel in Elternzeit

Hallo, ich habe drei Jahre Elternzeit beantragt und bin gerade in Teilzeit beschäftigt. Meine Firma ordnet nun einen Arbeitsplatzwechsel für mich an. Ich bin als Buchhalterin eingestellt und ca. 5 Jahre in dieser Firma tätig. Nun soll ich in die Abrechnungsabteilung, weil ich im Moment mit 4 Stunden täglich in einer Aushilfsposition bin (meint mein Chef)und somit keinerlei Rechte habe. Und weil dort gerade jemand entlassen wurde, können sie die Lücke mit mir füllen.
Darf das die Firma einfach so machen? Wie kann ich mich wehren?

Danke für jede Hilfe!
Fritzi

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

Was steht denn im Arbeitsvertrag bzw. im Zusatz zum AV für die Elternzeit?

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#2
 Von 
Fritz Ratlos
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Zustatz steht folgendes :

Die Mitarbeiterin ist ferner verpflichtet, bei gleicher Vergütung andere, ihren Fähigkeiten entsprechende und ihr zumutbare Aufgaben nach näherer Anweisung der Geschäftsleitung, evtl. auch nur vertretungsweise oder an einem anderen Ort, zu übernehmen.

Ich dachte immer, dass man ein Recht auf seinen alten Arbeitsplatz hat. Doch mit dieser Klausel sieht es wohl schlecht aus. Oder?

viele Grüße
F.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Hallo Fritz, die Klausel ist eigentlich recht deutlich. Ich seh da keine Möglichkeit, dem zu entgehen.

Deinen Fähigkeiten wirds ja vermutlich entsprechen und insofern nicht der Extremfall eintritt und man dich z.B. zur Reinigungskraft 'degradieren' würde auch zumutbar sein.

MfG

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#4
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Der Arbeitgeber muß einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.

Sie haben jedoch keinen Anspruch auf den alten Arbeitsplatz, da es i.d.R. keinem Unternehmen möglich ist, jahrelang ein und denselben Arbeitsplatz freizuhalten, kann er Sie an einem anderen einsetzen. Sie haben i.d.R. auc keinen Anspruch auf Ihr ehemaliges Gehalt, wenn dieser andere Arbeitsplatz anders entlohnt wird.

-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

falsch!

Nach der Elternzeit hat man Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, d.h. nicht unbedingt der alte Arbeitsplatz aber die gleiche Bezahlung.
Sollte jedoch im Arbeitsvertrag der Arbeitsplatz genau definiert sein (z.B. Leiter/in Kundenbuchhaltung) dann hat der/die AN auch Anspruch auf genau diesen Arbeitsplatz.
Jeder AG kann für die Elternzeit einen anderen AN befristet einstellen.

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#6
 Von 
Fritz Ratlos
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Da ich im Moment in Teilzeit innerhalb meiner Elternzeit beschäftigt bin, kann ich wohl kaum größere Ansprüche erheben. Aber nach der Elternzeit müsste ich doch wieder Anspruch auf Vollzeit und meinen ehemaligen Arbeitsplatz haben. Jedenfalls werde ich dies dann erst einmal anbringen und hoffe auf eine vernünftige Lösung mit meinem Arbeitgeber.
Wie heißt es so schön, die Hoffnung stirbt zuletzt.

Danke
F.


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