Arbeitslosenhilfe ALG II

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Was ist hierbei zu beachten?

• Leistungsberechtigte Personen sind erwerbsfähige Hilfebedürftige. Solches sind:
o Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
o Personen, die sich in einer vollstationären Einrichtung länger als sechs Monate aufhalten oder Vermögen haben, das die gesetzliche Vermögensgrenze übersteigt oder das ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners, Auszubildende die Bafög erhalten oder zumindest dem Grunde nach förderungsfähig sind oder
o Altersrentner bzw. Erwerbsgeminderte.

• Hilfebedürftigkeit wird auch bei Erwerbstätigen angenommen, die aufgrund ihres geringen Einkommens ohne zusätzliche Sozialleistungen nicht existieren können, oder auch bei Arbeitslosengeldempfängern mit besonders geringem Arbeitslosengeld I.

• Das Arbeitslosengeld II wird nur auf Antrag gewährt. Da die Leistungen im Regelfall erst ab Antragstellung erfolgen, ist vorsorglich immer dann ein Antrag zu stellen, wenn andere Zahlungen, wie zum Beispiel Krankengeld, Unterhalt, Zahlung Dritter o.ä., nicht oder unterhalb des Bedarfs eingehen.

• Eintreffende Zahlungen sind – wie alle anderen Veränderungen auch – dem Träger des Arbeitslosengelds II unverzüglich anzuzeigen. Anderenfalls riskiert der Empfänger ein Ordnungswidrigkeiten- oder sogar ein Strafverfahren (Betrug).

• Auf den Antrag hin wird ein Bescheid erlassen, gegen den innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann. Gegen den hierauf ergehenden Widerspruchsbescheid muss dann gegebenenfalls vor dem Sozialgericht geklagt werden.

• Wird ein Antrag länger als drei Monate nicht bearbeitet, kann nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht eingereicht werden.

• Das Arbeitslosengeld II besteht aus den Regelleistungen, Mehrbedarf und Leistungen für Unterkunft und Heizung.

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