Arbeitslosengeld zu gering

12. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
tamkat
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 11x hilfreich)
Arbeitslosengeld zu gering

Hallo, ich habe folgendes Problem.
Ich bin von der Krankenkasse ab den 05.11.2016 Ausgesteuert.
Meine Krankheitstage waren:
Vom 26.11.2013 bis 20.12.2013 = 25 Tage
Vom 07.01.2014 bis 28.03.2014 = 81 Tage
Vom 26.08.2014 bis 05.09.2014 = 11 Tage
Vom 12.05.2015 bis 13.09.2015 = 125 Tage
Vom 07.01.2016 bis 05.11.2016 = 304 Tage
546 Tage

Ich arbeite seit über 11 Jahren in der Firma, die Krankenkasse hat mir gesagt ich muss mich Arbeitslos melden, gehöre aber immer noch zur Firma. Ich habe dort immer sehr gut verdient. Im Oktober 2015 hatte ich 3224,72 Brutto und 2245,78 Netto.
Ich bin zu 70% Schwerbehindert (konnte aber trotzdem voll arbeiten), seit 20.04.2015. Ich bin immer noch Krankgeschrieben.
Ich habe mich also beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, die Au habe ich immer dahin geschickt. Heute habe ich Bewilligungsbescheid bekommen, und bin fast aus allen Wolken gefallen.
Ich soll pro Monat 946,50 Euro bekommen. Wie soll ich denn damit mit meiner Frau leben? Miete, Versicherungen, und alles ist weg. Wovon soll ich leben?
Das kann doch nicht mit rechten Dingen zugehen, gehen die vom Krankengeld aus? Ist es so wenig weil ich immer noch Krankgeschrieben bin?
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

zur Berechnung und der Höhe des Krankengeldes können Sie hier nachlesen: http://www.finanztip.de/krankengeld/
Das Krankengeld betragt i. d. R. 70% vom letzten Bruttolohn, aber nicht mehr als 90% vom letzten Nettolohn.

Das Arbeitsamt gewährt bei ALG 1 den allgemeinen Leistungssatz in Höhe von 60% des Leistungsentgeltes, also des vorher verdienten Nettogehalts. Die Berechnungsgrundlage des Arbeitsamtes stützt sich auf das Nettogehalt (in IHrem Fall Krankengeld) der letzten 12 Monate.

Für den Fall, dass in den Jahren vor dem Bemessungszeitraum das Arbeitsentgelt mehr als 10 Prozent höher war als im Bemessungszeitraum, kann auch ein längerer Bemessungszeitraum berücksichtigt werden. Die geschieht aber nur auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitslosen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verliert und eine neue, schlechter bezahlte Arbeit annimmt, die er dann ebenfalls nach einem Jahr verliert. Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld wäre hier nur das letzte Jahr, in dem er aber deutlich schlechter verdient hat. Hier kann er beantragen, dass das Einkommen der beiden letzten Jahre berücksichtigt wird.

In Ihrem Fall könnte - allerdings nur auf Ihren ausdrücklichen Antrag hin - der längere Bemessungszeitraum durch das Arbeitsamt berücksichtigt werden. Grob über den Daumen wären das 100 Euro mehr im Monat.

Zu den Leistungen des ALG 1 können Sie noch zusätzlich Leistungen nach ALG 2 sowie Wohngeld, Befreiung GEZ usw. beantragen. Ihre Schwerbehinderung hat keinen Einfluss auf die Leistungen des Arbeitsamtes. Lediglich beim Wohngeld haben Sie unter Umständen Anspruch auf höhere Leistungen.

Sie driften in Hartz IV (ALG 2) ab. Die Leistungen nach Hartz IV könnten höher als die 946,50 Euro sein, da Miete (bei nicht zu großer Wohnung) und Heizung übernommen werden. Es kommt auf den Einzelfall an. Deshalb sollten Sie die zusätzlichen Leistungen nach ALG 2 sofort beantragen.

Ihre Ausgaben müssten Sie unverzüglich auf das unbedingt notwendige reduzieren, z. B. ruhelassen einer eventuell vorhandenen Lebensversicherung, Bausparverträgen, Verträge Rister-Rente u. ä. Alle unnötigen Versicherungen sollten Sie bis auf die Privathaftpflichtversicherung kündigen. Dies alles vorsorglich für den Fall, dass die Krankheit fortdauert.

Es ist so, dass Sie nicht mit höheren, als den oben beschrieben Leistungen rechnen können. Um über die Runden kommen zu können, müssen Sie ausgabenseitig die Reißleine ziehen.

Mit freundlichem Gruß





















Signatur:

Blaki

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