Guten Abend,
meine Freundin (20 Jahre) möchte gerne, nachdem sie ihre italienische Schule beendet hat, nach Deutschland kommen.
Sie möchte zunächst ihre Deutschkenntnisse verbessern mit einem Sprachkurs. Anschließend möchte sie für bis zu einem 1 Jahr arbeiten, bevor sie mir ihrem Studium beginnen kann.
Sie kommt aus einem osteuropäischen nicht EU-Land und lebt seit 8 Jahren in Italien mit ihren Eltern. Sie besitzt den „Permesso di soggiornate di lungo periode-CE".
Wir wissen, dass sie nach § 38a AufenthG
einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland hat. Zur Erwerbstätigkeit muss allerdings die Bundesagentur für Arbeit zustimmen (§ 38a Abs. 2 AufenthG
).
Welche Voraussetzungen braucht sie genau um Erwerbstätig zu werden? Muss sie vorher einen Arbeitsvertrag haben, um eine Arbeitserlaubnis zu bekommen?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre schnelle kompetente Hilfe!
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-- Editiert von Moderator am 15.03.2015 01:56
-- Thema wurde verschoben am 15.03.2015 01:56
Arbeitserlaubnis für nicht EU-Länder in DE
Notfall?
Notfall?
quote:
Welche Voraussetzungen braucht sie genau um Erwerbstätig zu werden? Muss sie vorher einen Arbeitsvertrag haben, um eine Arbeitserlaubnis zu bekommen?
Sie muss die Vorrangprüfung überstehen, d.h. ihre Chancen sind günstig, wenn es keinen inländischen bzw. vorzugsberechtigten Bewerber gibt, der für den Job in Frage kommt.
Wenn sie einen Mangelberuf vorweisen kann oder eine nobelpreisverdächtige Qualifikation verfügt dürfte es ebenfalls kaum Schwierigkeiten zur Arbeitsaufnahme geben.
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Für eine junge Frau, die gerade mal die Schule absolviert hat und die insofern wahrscheinlich noch keine besonderen Qualifikationen hat, gibt es auch Möglichkeiten für einen Arbeitsaufenthalt in Deutschland, das sind dann aber meist keine Beschäftigungen, mit denen man sich eine finanzielle Grundlage für ein anschließendes Studium erarbeiten kann - also Au-Pair-Aufenthalte oder Freiwilligendienste, bei denen es neben Kost und Logis nur ein Taschengeld gibt (Freiwilligendienste sogar ohne Vorrangprüfung, § 14 BeschV). Daneben gibt es noch die Möglichkeit der Saisonbeschäftigung (§ 15a BeschV), worüber sich Bundesagentur für Arbeit mit der "Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes" verständigen muss (das geht also nicht über Privatbewerbung).
Ich rate dazu, sich die "Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung, BeschV)" anzuschauen. Dort ist alles zusammengefasst, wofür man in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme erhalten kann. Wenn nicht doch spezielle Qualifikationen vorliegen, sollte Teil 3 "Vorübergehende Beschäftigung" (§10 ff) besonders interessant sein.
http://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/
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