Arbeitserlaubnis Chinesen b. Teilzeitbeschäftigung

18. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
elena82
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 17x hilfreich)
Arbeitserlaubnis Chinesen b. Teilzeitbeschäftigung

Hallo an Alle,

ich habe mal folgende Frage bzgl. eines Visums für Deutschland. Das Visum einer Bekannten aus China läuft bald ab und sie ist derzeit auf der Suche nach einer Beschäftigung in Deutschland. Nun hat sie ein Angebot bekommen, könnte dort aber nur in Teilzeit arbeiten. Würde in diesem Fall das Visum verlängert werden bzw. bekäme sie eine Arbeitserlaubnis oder muss sie hierfür in Vollzeit arbeiten?

Würde mich über Antworten freuen!

Liebe Grüße

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-- Editiert von Moderator am 18.11.2013 13:58

-- Thema wurde verschoben am 18.11.2013 13:58

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13 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Die frage passt besser in das Forum Ausländerrecht.

quote:
Das Visum einer Bekannten aus China läuft bald ab


Welches Visum? Ein Touristenvisum?

quote:
Nun hat sie ein Angebot bekommen, könnte dort aber nur in Teilzeit arbeiten. Würde in diesem Fall das Visum verlängert werden bzw. bekäme sie eine Arbeitserlaubnis oder muss sie hierfür in Vollzeit arbeiten?


Das spielt vermutlich keine Rolle, ob es Teil- oder Vollzeit ist. Nicht-EU-Ausländer können in Deutschland nicht mal ebenso so eine Job suchen und arbeiten.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
elena82
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo 1000kleinesachen,

danke für deine Antwort. Ich muss zugeben, dass ich mich damit auch nicht so richtig auskenne.
Derzeit hat sie noch ein Studentenvisum, dass aber bald ausläuft. In welchem Fall würde sie denn eine Arbeitserlaubnis bekommen?

Liebe Grüße

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Das heißt, sie hat ihr Studium versemmelt? Denn im Falle eines erfolgreichen Abschlußes bekäme sie problemlos eine Aufenthaltserlaubnis.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 18.11.2013 13:56

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
elena82
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo,

soweit ich weiß, hat sie ihr Studium geschafft. :)

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Aha. Und dann weiß sie nicht, daß sie in dem Fall unbeschränkt und in jedem Job arbeiten darf? Sehr merkwürdig... Zum Nachlesen: http://www.duesseldorf.de/buergerinfo/33/03/33ae03.shtml

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
elena82
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo muemmel,

du, das hier ist ein Forum, daher frage ich. :) Würde ich mich auskennen, müsste ich die Frage hier nicht stellen. ;)
Tut mir leid, wenn ich da kein Profi bin.

Ich gehe davon aus, dass sie das Studium absolviert hat, kann mich da aber gerne nochmal informieren.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Es ging eher darum, daß die Dame Ihnen evtl. was Falsches erzählt hat, d. h., daß sie ihr Studium eben doch nicht geschafft hat. Daß Sie sich nicht mit Dingen auskennen müssen, die Sie gar nicht betreffen, ist doch klar.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
elena82
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 17x hilfreich)

ok, das verstehe ich natürlich. Ich werd sie nochmal fragen.
sie ist halt auch nur eine eher flüchtige Bekannte, daher die spärlichen Infos.

Liebe Grüße

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Und dann weiß sie nicht, daß sie in dem Fall unbeschränkt und in jedem Job arbeiten darf?

Nein, das darf sie nicht.
Die aufzunehmende Tätigkeit muss zu ihren Studiumsabschluß passen und dafür erhält sie 18 Monate Zeit, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 243x hilfreich)

quote:
Die aufzunehmende Tätigkeit muss zu ihren Studiumsabschluß passen und dafür erhält sie 18 Monate Zeit, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden.


Mal als ersten: mit Visum reist man nach Deutschland ein, anschließend kann man eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Für den fall das sie das Studium erfolgreich geschafft hat kann sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für max. 18 Monate erhalte. In dieser zeit ist die Erwerbstätigkeit gestattet, heißt kann alles arbeiten was sie möchte, sollte aber in dieser zeit einen Job finden der zu dem Studienabschluss passt. Sollte sie einen passenden Job finden wird der § der Aufenthaltserlaubnis geändert. Was später andere Vorteile bringen kann.
Ich bin aber der Meinung das man mit einem Hochschulabschluss dies mit der ABH selber klären könnte ;-)

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Mal als ersten: mit Visum reist man nach Deutschland ein, anschließend kann man eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.


Selbstverständlich hast Du recht, aber im laienhaften Sprachgebrauch wird häufig der Begriff "Visum" auch dann verwendet, wenn es sich um eine "Aufenthaltserlaubnis" handelt.

Da es sich um eine Studentin handelt, die hier studiert hat, dürfte sie wohl auch eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

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-- Editiert ya338 am 18.11.2013 17:44

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Noch zur Ergänzung: die Hochschulen bzw. der ASTA haben alle und ausnahmslos Beratungsstellen für ausländische Studenten.

wirdwerden

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