Arbeitnehmerüberlassung durch Fördervereine unzulässig

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Leiharbeiter dürfen auch im gemeinnützigen Bereich nur mit einer Genehmigung ausgeliehen werden

In einem Rechtsstreit um die Wirksamkeit eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Erzieher und einem sogenannten Förderverein unterlag die Stadt Neu-Isenburg vor dem Arbeitsgericht Offenbach und muss dem Erzieher nun nach dem Tarif des öffentlichen Dienstes entlohnen.

Der von der Gewerkschaft erfolgreich vertretene Arbeitnehmer wurde durch den Förderverein als Erzieher angestellt und im Rahmen des Ganztagsschulmodells an die Stadt Neu-Isenburg als Hortbetreuer ausgeliehen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Offenbach verstieß dies gegen die Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), nach der der Förderverein für diese Art der Arbeitnehmerüberlassung eigentlich eine behördliche Genehmigung (Überlassungserlaubnis) benötigt hätte. Da eine solche nicht vorlag, wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Erzieher und dem Förderverein für unwirksam erklärt und die Stadt Neu-Isenburg verpflichtet, den Erzieher so zu behandeln, als sei er von Anfang an bei der Stadt angestellt gewesen. In der Folge muss die Stadt Neu-Isenburg ingesamt mehrere hundert Euro Gehalt nachzahlen, da der Erzieher beim Förderverein unter Tarif bezahlt wurde. Das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach ist auch deshalb besonders interessant, weil bisher nicht geklärt war, ob auch gemeinnützige Unternehmen und Vereine eine Überlassungserlaubnis benötigen. Bisher wurden diese - vor allem im schulischen Bereich - privilegiert behandelt.

Seit Ende 2011 benötigen alle Arbeitgeber (Verleiher), die ihre Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an andere Arbeitgeber (Entleiher) ausleihen, bis auf wenige Ausnahmen eine Überlassungserlaubnis. Liegt diese nicht vor, wird der Arbeitnehmer so behandelt, als sei er durch den Entleiher angestellt worden und zwar zu den Bedingungen, die zwischen Entleiher und seinen eigenen Arbeitnehmern bestehen.

Dies kann dazu führen, dass Arbeitnehmer, die ohne Überlassungserlaubnis ausgeliehen werden, Gehaltsansprüche bzw. Ansprüche auf Nachzahlung gegen den Entleiher erwerben. Die Frage, ob und wann solche Ansprüche auch für Sie entstehen können, werde ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten. Nutzen Sie hierzu bitte einfach den Direktanfrage-Button auf meiner Profilseite.