Arbeitnehmer und die Arbeit an Sonn-/Feiertagen

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitnehmer, Arbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Beschäftigungsdauer
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Was muss bei Sonn- und Feiertagsarbeit beachtet werden?

• An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn sie ihre Arbeit nicht an Werktagen vornehmen können.

• Hierzu zählen besonders Notdienste, Rettungsdienste, Feuerwehr, Beschäftigte in Krankenhäusern und in anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen.

• Eine Auflistung wer kraft Gesetz an Sonn- und Feiertagen arbeiten darf befindet sich in § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

• Die Beschäftigungsdauer an Sonn- und Feiertagen darf regelmäßig nicht länger als acht Stunden betragen. Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraums an einem Werktag entsprechend weniger gearbeitet wird.

• Für die Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag steht dem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag zu. Der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit muss, an einem Werktag, innerhalb von zwei Wochen gewährt werden.

• Der Ersatzruhetag für die Beschäftigung an einem Feiertag, welcher auf einen Werktag fällt, hat innerhalb von acht Wochen zu erfolgen.

• Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen in der Regel beschäftigungsfrei bleiben.

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