Arbeitgeber zeigt Arbeitnehmer an und muss nun dessen Anwaltskosten bezahlen

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Der Arbeitgeber verletzt seine Fürsorgepflicht bei vermeidbarer Strafanzeige

Ein interner Fehler sorgte für eine vermeidbare Strafanzeige:

Quittung vergessen

Ein Arbeitnehmer war Fahrer in einem Werttransportunternehmen. Eines Tages übergab der Arbeitnehmer einen Geldschein an die Polizei zur Überprüfung der Echtheit. Nachdem die Echtheit des Scheines bestätigt wurde, gab er den Schein in der zuständigen Filiale seines Arbeitgebers ab. Allerdings vergaß man dort, den Empfang zu quittieren. Der Kunde beschwerte sich später, wo sein Geldschein sei. Der Vorgang konnte intern – mangels der Quittung – nicht mehr nachvollzogen werden. Ohne mit dem Fahrer zu sprechen, stellte der Arbeitgeber nun Strafantrag gegen seinen Fahrer.

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Schnelle Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Der Fahrer suchte daher anwaltliche Unterstützung zur Verteidigung gegen die Anzeige. Das Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer wurde dann sehr schnell von der Staatsanwaltschaft eingestellt, als der Sachverhalt aufgeklärt wurde.

Der – mittlerweile auch nicht mehr beim Arbeitgeber beschäftigte – Fahrer klagte nun gegen den Arbeitgeber auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Erstattungsanspruch gegen Arbeitgeber

Das Arbeitsgericht Köln gab ihm Recht und bewegte sich dabei in einem engen Spannungsverhältnis. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1987 entschieden, dass derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige erstattet, nicht das Risiko tragen soll, dass er später einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, Az.1 BvR 1086/85). Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln gilt dies jedoch in dieser Form nicht im Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsverhältnis ist durch besondere gegenseitige Fürsorgepflichten geprägt. Diese Fürsorgepflicht hätte es erforderlich gemacht, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vor Anzeigenerstattung erst einmal befragt. In dem Fall hätte die Anzeige nämlich sicherlich ohne Weiteres vermieden werden können.

Fazit

Eine sehr überzeugende Entscheidung. So geht man auch bei einer Kündigung wegen des Verdachtes einer Strafanzeige im Allgemeinen von einer vorherigen Anhörungspflicht des Arbeitnehmers aus.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.11.2014, Az.11 Ca 3817/14

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