Arbeiten trotz Krankschreibung?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Krankschreibung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Prognose, AU-Bescheinigung
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Wie ist die Rechtslage, wenn Sie vorzeitig wieder gesund werden?

Wie jedes Jahr im Winter wird Deutschland auch aktuell wieder von einer Erkältungswelle überrollt und viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von ihrem behandelnden Arzt krank geschrieben. Getreu nach dem Motto "Kommt drei Tage, bleibt drei Tage, geht drei Tage" ist es üblich, dass der Hausarzt bei einer Erkältung oder einem grippalen Infekt eine so genannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für ungefähr eine Woche ausstellt. Doch wie ist die Rechtslage, wenn Sie sich vorzeitig wieder fit fühlen? Ist es erlaubt, auch vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder arbeiten zu gehen?

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht verpflichtet, im Falle einer Erkrankung zu arbeiten. Sind Sie jedoch vor dem in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genannten Zeitpunkt wieder voll arbeitsfähig, ist es Ihnen nicht nur möglich, wieder zu arbeiten - Sie sind sogar vertraglich dazu verpflichtet, sich unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber zurück zu melden und Ihre Arbeit wieder aufzunehmen.

Die Krankschreibung stellt also kein Arbeitsverbot dar! Der Arzt gibt mit seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nämlich nur eine Prognose ab, wie lange sein Patient voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird. Diese Prognose muss nicht unbedingt für die gesamte Dauer der Bescheinigung zutreffen.

Natürlich sind Sie aber nur dazu verpflichtet, vorzeitig wieder arbeiten zu gehen, wenn Sie sich absolut und zu 100 % wieder einsatzfähig fühlen. Beachten Sie für den Fall, dass Sie vorzeitig wieder arbeiten gehen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wirkungslos wird. Werden Sie also in dem betreffenden Zeitraum erneut arbeitsunfähig, müssen Sie auch eine neue AU-Bescheinigung von Ihrem Arzt ausstellen lassen.