Arbeiten im Ausland, was beachten?

13. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
fb392180-90
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeiten im Ausland, was beachten?

Hallo bin Türke 35 in D geboren. Zurzeit Arbeitslos.
Daher überlege ich für einige Zeit 1-2 Jahre in der Türkei zu arbeiten.

Was muss ich beachten um die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und Rückreise Möglichkeit nicht zu verlieren. Möchte nicht alle 6 Monate einmal ein und ausreisen.

Danke

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Ganz einfach - Sie beantragen bei der Ausländerbehörde die Erlaubnis für eine längere Abwesenheit.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was muss ich beachten um die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und Rückreise Möglichkeit nicht zu verlieren. Möchte nicht alle 6 Monate einmal ein und ausreisen. <hr size=1 noshade>


Wichtig ist auch: Es reicht nicht, alle 6 Monate einmal ein- und auszureisen. Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube, denn der Titel erlischt automatisch mit der Ausreise, "wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist" (§ 51 AufenthG (1)). Wer nur zweimal im Jahr kurz in Deutschland vorbeischaut, ist natürlich nicht nur vorübergehend ausgereist. Bei der ABH kann man eine verlängerte Frist zur Heimkehr beantragen, die ABH muss diese Frist aber nicht einräumen.

Für Türken können aber Sonderrechte nach dem Assoziationsvertrag gelten; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz unter Punkt 51.1.6.4.4:

quote:<hr size=1 noshade>Für die Aufenthaltserlaubnis von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gilt Folgendes: Nach Artikel 14 ARB 1/80 erlischt das Aufenthaltsrecht nur, wenn der gemäß Artikel 7 ARB 1/80 berechtigte Familienangehörige aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ausgewiesen wurde oder wenn das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen wurde. <hr size=1 noshade>


Ob das auf dich zutrifft, solltest du abklären. Aber auch wenn du nicht zu den Assoziationsberechtigten gehören solltest, kann auch noch § 51 (2) AufenthG greifen:

quote:<hr size=1 noshade>Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (...) erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. <hr size=1 noshade>


Wenn bei Ausreise und bei Wiedereinreise der Unterhalt gesichert ist, ist die Beibehaltung der NE kein Problem, solange du nicht irgendwann mal aufenthaltsrechtliche Probleme gehabt haben solltest (Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts). Der Unterhalt kann auch durch ALG I gesichert werden, wenn bei der Rückkehr noch ein Anspruch besteht (Fristen beachten!).

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