Hallo,
ich möchte meine Arbeit auf Abruf kündigen, da ich dort seit vier Wochen nicht mehr gebraucht werde obwohl ich vermehrt gesagt habe, dass ich auch in anderen Abteilungen gerne aushelfe. Jetzt habe ich mir was neues gesucht.
Insgesamt bin ich dort seit dem 07.2017 bis jetzt angestellt hier meine Fragen:
Wie mache ich mein Urlaubsgeld kenntlich? - Im Vertrag steht, dass es nach Gesetzt geregelt wird, bei nachfrage in der Personalabteilung hieß es "Aushilfen bekommen nichts" - Nachgelesen steht: "Für Arbeitnehmer, die kürzer als 6 Monate beschäftigt sind, gibt es Teilurlaubsansprüche nach § 5 BUrlG
." Ich habe 2-4 Tage die Woche gearbeitet und müsste demnach Urlaub ausbezahlt bekommen, korrekt?
In meinem Vertrag sind keine Arbeitsstunden vereinbart.
Gefunden habe ich das: "Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit entgegen dieser gesetzlichen Vorschrift nicht vertraglich festgelegt ist, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart."
Demnach müsste mir mein (noch) Arbeitgeber 10hxLohn der letzten Wochen zahlen obwohl er mich nicht gebraucht hat, korrekt?
Ich freue mich auf eure Kommentare.
Lieben Dank!
-- Editiert von Lisa369 am 06.11.2017 22:03
Arbeit auf Abruf - Kündigung - Rest Geld Zahlungsaufforderung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsstunden: 10 h Minimum - das ist korrekt und gibt die Regelung im TZBefrG wieder.
Urlaub/Urlaubsentgelt: Dir steht Urlaub zu für jeden vollen Monat, den du dort arbeitest. Wie viele U-Tage muss man ausrechnen, dazu fehlt es noch an genauen Angaben zu der Anzahl der Arbeitstage, an denen du gearbeitet hast.
'Aushilfen bekommen nichts' ist definitiv Unsinn.
Du kannst aber bis Ende deiner Kündigungsfrist den Urlaub noch nehmen - das geht dem Ausbezahlen grundsätzlich vor.
Arbeitslohn einklagen:
Das außstehende Urlaubsgeld habe ich auf vermerk in der Kündigung ohne murren erhalten. Von den 10h/Woche habe ich keinen cent gesehen und es hätte theoretisch zum Ende des letzten Monats gezahlt werden müssen. Somit steht mein Arbeitgeber auch in Verzug und, 5 Prozentpunkten über den Basisiszinssatz, Verzugzinsen sind fällig.
Rechnung:
6 Wochen hat mein ehemaliger Arbeitgeber insgesamt keine Arbeit für mich gehabt.
6*10*Stundenlohn = Lohn
Plus Verzugszinsen:
4,120 % (Verbrauchergeschäft: Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz (ab 1. Juli 2017: 4,12 %))
Verzugszinsen im Zeitraum= Bruttolohn*Tage (Verzugszeitraum)*4,120 %/100/365
Dieser Betrag wird aufaddiert korrekt?
Dann habe ich noch das hier entdeckt:
"Der Arbeitnehmer kann nach § 288 Abs. 5 BGB
pauschal – neben den Verzugszinsen – € 40,00 für verspätete Lohnzahlung (nicht nur auf Lohnzahlung beschränkt) des Arbeitgebers verlangen, sofern sich der Arbeitgeber mit der Zahlund des Arbeitslohnes im Verzug befindet bzw. befunden hat."
Kann ich das hier Anwenden?
Damit ich keine Fristen verpasse möchte ich den Hinweis auf Zahlung mit festgelegtem Zahlungsziel bis Ende des Monats noch diese Woche absenden. Kann ich das nachfolgende Schreiben so abschicken? Wie würde ich die Pauschale noch formulieren können?
Arbeitnehmer
Anschrift
Arbeitgeber
Anschrift
Ort, den Datum
Geltendmachung der Lohnzahlung für 15.10 - 31.11.2017
Sehr geehrter Herr XXX,
in dem mit Ihnen bestanden Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass der Lohn jeweils zum Ende eines jeden Monats ausbezahlt wird. Mein Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 15.10 - 31.11.2017 ist jedoch bis heute, dem XX.12.2017, nicht eingegangen.
Ich fordere Sie deshalb auf, Ihrer Zahlungspflicht nachzukommen. Ich erwarte den Eingang der rückständigen Lohnzahlung von "Bruttolohn"€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017, bis zum 31.12.2017 zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
-- Editiert von Lisa369 am 05.12.2017 21:45
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