Arbeit auf Abruf - Kündigung - Rest Geld Zahlungsaufforderung

6. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Lisa369
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeit auf Abruf - Kündigung - Rest Geld Zahlungsaufforderung

Hallo,

ich möchte meine Arbeit auf Abruf kündigen, da ich dort seit vier Wochen nicht mehr gebraucht werde obwohl ich vermehrt gesagt habe, dass ich auch in anderen Abteilungen gerne aushelfe. Jetzt habe ich mir was neues gesucht.
Insgesamt bin ich dort seit dem 07.2017 bis jetzt angestellt hier meine Fragen:

Wie mache ich mein Urlaubsgeld kenntlich? - Im Vertrag steht, dass es nach Gesetzt geregelt wird, bei nachfrage in der Personalabteilung hieß es "Aushilfen bekommen nichts" - Nachgelesen steht: "Für Arbeitnehmer, die kürzer als 6 Monate beschäftigt sind, gibt es Teilurlaubsansprüche nach § 5 BUrlG ." Ich habe 2-4 Tage die Woche gearbeitet und müsste demnach Urlaub ausbezahlt bekommen, korrekt?

In meinem Vertrag sind keine Arbeitsstunden vereinbart.
Gefunden habe ich das: "Wenn die Dau­er der wöchent­li­chen Ar­beits­zeit ent­ge­gen die­ser ge­setz­li­chen Vor­schrift nicht ver­trag­lich fest­ge­legt ist, gilt ei­ne wöchent­li­che Ar­beits­zeit von zehn St­un­den als ver­ein­bart."
Demnach müsste mir mein (noch) Arbeitgeber 10hxLohn der letzten Wochen zahlen obwohl er mich nicht gebraucht hat, korrekt?

Ich freue mich auf eure Kommentare.

Lieben Dank!


-- Editiert von Lisa369 am 06.11.2017 22:03

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17342 Beiträge, 6462x hilfreich)

Arbeitsstunden: 10 h Minimum - das ist korrekt und gibt die Regelung im TZBefrG wieder.
Urlaub/Urlaubsentgelt: Dir steht Urlaub zu für jeden vollen Monat, den du dort arbeitest. Wie viele U-Tage muss man ausrechnen, dazu fehlt es noch an genauen Angaben zu der Anzahl der Arbeitstage, an denen du gearbeitet hast.
'Aushilfen bekommen nichts' ist definitiv Unsinn.
Du kannst aber bis Ende deiner Kündigungsfrist den Urlaub noch nehmen - das geht dem Ausbezahlen grundsätzlich vor.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lisa369
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Arbeitslohn einklagen:
Das außstehende Urlaubsgeld habe ich auf vermerk in der Kündigung ohne murren erhalten. Von den 10h/Woche habe ich keinen cent gesehen und es hätte theoretisch zum Ende des letzten Monats gezahlt werden müssen. Somit steht mein Arbeitgeber auch in Verzug und, 5 Prozentpunkten über den Basisiszinssatz, Verzugzinsen sind fällig.
Rechnung:
6 Wochen hat mein ehemaliger Arbeitgeber insgesamt keine Arbeit für mich gehabt.
6*10*Stundenlohn = Lohn

Plus Verzugszinsen:
4,120 % (Verbrauchergeschäft: Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz (ab 1. Juli 2017: 4,12 %))
Verzugszinsen im Zeitraum= Bruttolohn*Tage (Verzugszeitraum)*4,120 %/100/365

Dieser Betrag wird aufaddiert korrekt?

Dann habe ich noch das hier entdeckt:
"Der Arbeitnehmer kann nach § 288 Abs. 5 BGB pauschal – neben den Verzugszinsen – € 40,00 für verspätete Lohnzahlung (nicht nur auf Lohnzahlung beschränkt) des Arbeitgebers verlangen, sofern sich der Arbeitgeber mit der Zahlund des Arbeitslohnes im Verzug befindet bzw. befunden hat."
Kann ich das hier Anwenden?

Damit ich keine Fristen verpasse möchte ich den Hinweis auf Zahlung mit festgelegtem Zahlungsziel bis Ende des Monats noch diese Woche absenden. Kann ich das nachfolgende Schreiben so abschicken? Wie würde ich die Pauschale noch formulieren können?

Arbeitnehmer

Anschrift

Arbeitgeber

Anschrift

Ort, den Datum

Geltendmachung der Lohnzahlung für 15.10 - 31.11.2017

Sehr geehrter Herr XXX,

in dem mit Ihnen bestanden Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass der Lohn jeweils zum Ende eines jeden Monats ausbezahlt wird. Mein Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 15.10 - 31.11.2017 ist jedoch bis heute, dem XX.12.2017, nicht eingegangen.

Ich fordere Sie deshalb auf, Ihrer Zahlungspflicht nachzukommen. Ich erwarte den Eingang der rückständigen Lohnzahlung von "Bruttolohn"€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017, bis zum 31.12.2017 zu bezahlen.


Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

-- Editiert von Lisa369 am 05.12.2017 21:45

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.502 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen