Aquarelle verkauft - Nutzungsrecht nicht eindeutig

23. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)
Aquarelle verkauft - Nutzungsrecht nicht eindeutig

Hey Leute!

Ich habe hier ein sehr nerviges und kniffliges Problem. Wäre ich von Anfang an in die Machenschaften involviert gewesen, hätte man es vielleicht verhindern können, aber vielleicht könnt ihr ein wenig Klarheit in die Angelegenheit bringen:

Ich unterstütze mein ehemaliges Gymnasium bei der Erstellung unterschiedlicher Produkte, die durch eine Schülerfirma vertrieben werden. In der Kunst-AG werden u.a. Aquarelle (und andere Dinge) von den Schülern gemalt. Die Schülerfirma, welche durch zwei Lehrer vertreten wird, lässt sich die Nutzungsrechte für verschiedene Verwertungen (Kalenderdruck, Vervielfältigung und Leinwand, Druck auf Kaffeetassen usw.) schriftlich geben. Den Nutzungsvertrag findet ihr am Ende. Nun hat eine Schülerin ein Aquarell verkauft. Die neue Besitzerin beanstandet nun, dass ihr Aquarell weiterhin reproduziert wird. Sie ist der Meinung, dass sie die ausschließlichen Nutzungsrechte am Aquarell mit dem Kauf innehat.

Noch ein wichtiger Hinweis: Zwischen der Urheberin und der Käuferin gibt es anscheinend keine schriftliche Vereinbarung (holla die Waldfee).

Meine Einschätzung:
Die Schülerin ist und bleibt Urheberin des Werkes mit allen Rechten (§ 11 UrhG ). Damit steht ihr auch das Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte zu (§§ 16 , 17 UrhG ) zu. Diese Rechte kann sie auf einen Dritten übertragen (§ 31 UrhG ). Zum Beispiel durch Verkauf oder durch die Aufteilung von Nutzungsrechten. Als Urheberin des Werkes kann sie ja auch eine Menge von der neuen Besitzerin "verlangen", z.B. die Nennung ihres Pseudonyms auf allen Vervielfältigungen. Wenn die Schülerin das Aquarell verkauft, muss sie den alten Nutzungsvertrag aufheben oder der neuen Besitzerin die Einschränkung mitteilen. Die Nutzungsrechte dürfen sich ja logischerweise nicht widersprechen.

Leider ist der Nutzungsvertrag der Schülerfirma recht oberflächlich... keine Befristung, keine Exklusivität usw. Auch ist das Ganze ja doch nicht so wirklich gemeinnützig, wie vereinbart... Punkt 3 der Vereinbarung gestattet ja, dass die Schüler am Umsatz pauschal beteiligt werden.

Große Bauchschmerzen macht mir vor Allem, dass zwischen Schüler und Schule ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Schule ist zu einer besonderen Sorgfalt gegenüber den Schülern verpflichtet. Die Frage ist nun, inwiefern diese Pflicht nun verletzt wurde - sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, ist die Schülerin durch eine Aktion der Schule in die Bredouille gebracht worden.

Meine Fragen:
1. Ist der Nutzungsvertrag der Schule überhaupt gültig? Ist es einfachen oder ausschließlichen (§ 31 Abs. 1 UrhG )?
2. Kann der Kauf im Endeffekt ungültig sein, da die Käuferin nicht über den bestehenden Nutzungsvertrag informiert wurde?
3. Kann die Käuferin Schadensersatz verlangen, wenn weitere Vervielfältigungen erzeugt werden?
4. Kann die Schule für vergangene Drucke haftbar gemacht werden, wenn Schüler die Bilder ohne Wissen der Schule weiterverkauft hat und diese z.B. neu reproduziert wurden? Vermutlich ja...

Wenn die Schülerfirma eine Unterlassungserklärung bekäme, wäre das fatal für alle Seiten. Ich habe der Firma daher erstmal geraten, alle Vervielfältigungen einzustellen und Publikationen aus dem Netz (usw.) zu entfernen, bis die Situation etwas klarer ist.

Habt ihr noch Fragen?
Nachtrag: Bitte lasst uns davon ausgehen, dass die Schülerin volljährig war oder die Eltern dem Verkauf zugestimmt haben. Bitte lasst uns im Zweifelsfall auch davon ausgehen, dass der Nutzungsvertrag gültig ist, denn dann haben wir ein Worst-Case (wenn er nicht gültig ist, hat die Schule ja den kürzeren gezogen und das Problem ist gelöst).

Beste Grüße
Lars-Daniel

Anhang:

Zitat:
1.Ich bin damit einverstanden, dass mein Bild im Kalender erscheint und für Werbemaßnahmen ggf. genutzt wird.
[ ] Ich bin damit einverstanden.
[ ] Ich bin nicht damit einverstanden.

2. Es ist vorgesehen Interessierten die Möglichkeit zu geben, die eingescannten Bilder auf Leinwand ausdrucken zu lassen. Für diese und andere zusätzliche Formen (Tasse, Postkarte, etc.) der Verwertung stelle ich keine Vergütungsansprüche (geplant ist den Gewinn dem Kunstbereich und/oder einer wohltätigen Einrichtung zu gute kommen zu lassen).
[ ] Ich bin damit einverstanden.
[ ] Ich bin nicht damit einverstanden.

3. Ich bin damit einverstanden, wenn mein Bild für ca. ____ Euro verkauft werden kann (Möglicherweise ist eine Auktion bzw. ein Hinweis bei der Ausstellung im Rathaus geplant). Der Gewinn kommt mir persönlich – bis auf 15 € für den Ersatzleinwanddruck - zu Gute.
[ ] Ich bin damit einverstanden.
[ ] Ich bin nicht damit einverstanden.


-- Editier von Lars-Daniel Weber am 24.05.2015 00:30

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat:
Das genaue Gegenteil ist richtig.


Danke sehr. Dann hat die Schülerfirma wohl gerade noch mal den Kopf aus der Schlinge bekommen :banana:

Zitat:
Die Sache ist m.E. hier sehr einfach: die Erwerberin hat überhaupt kein Nutzungsrecht an dem Bild. So sieht es das Gesetz als Norm vor, und es wurde auch mit dem zitierten Vertrag nichts anderes vereinbart.


Auf zahlreichen Foto-Websites gibt es Nutzungsverträge und Kaufverträge. Ich denke, ich werde mal ein Exemplar für die Schülerfirma und die Schüler (zum Weiterverkauf) entwickeln und dann hier und ggf. einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen.

Herzlichen Dank.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)

Ich habe jetzt einen Nutzungsvertrag für die Nutzung von Bildern fertig gemacht (z.B. Druck auf Tassen und Kalendern). Kann da jemand mal drüberschauen?

http://ge.tt/79BQqqH2/v/0

Geht Punkt 2.3 so durch? Punkt 5.2 ist daher so lang gewählt: Wenn ein Schüler den Vertrag im Juni unterschriebt, aber im November widerruft, bevor der gerade gedruckte Kalender in den Verkauf geht, haben wir einen Supergau...

§ 32c UrhG macht mir auch Bauchschmerzen. Ich "erdenke" mir ständig neue Produkte für die Schülerfirma. Ich habe z.B. gestern 40 Kaffee-Becher mit Lasergravur bestellt. Das war bis vorgestern nie im Gespräch - jetzt kam die Idee. Müsste dem Logo-Urheber dann eine Vergütung nachträglich ausgezahlt werden?

-- Editiert von Lars-Daniel Weber am 07.06.2015 03:07

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