Anzeige wegen alkohol an Minderjährige?

17. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
lMatzel
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)
Anzeige wegen alkohol an Minderjährige?

Hallo Zusammen,

da die letzten Tage Karneval bei uns war stellt sich mir nun folgendes Problem.
Ich war mit Freunden Karneval feiern. Nach ca. 2 Stunden ging ich nach Hause um mich aufzuwärmen als mir ein Freund mit seiner Freundin und deren Freundin(um die es geht) entegenkam und mit mir gingen. Ich begab mich mit meinem freund in mein Zimmer und wir hörten da Musik und tranken etwas. Die beiden mädchen haben sich im Wohnzimmer hingesetzt und nach einmaligen Nachfragen sich ebenfalls ein Getränk das von mir war genommen (ca. 400ml Rabarbaschnaps). Wobei ich nicht wusste das diese nicht Volljährig (17) sind naja soweit so gut als die Mädchen die Flasche leer hatten wollten diese noch mehr und ich gab Ihnen als placebo reinen Kirschsaft wofür ich auch Zeugen habe. Naja schlussendlich wollten wir dann weiter in eine Kneipe gehen und dort feiern. Ich verlor meine Freunden aus den Augen und bekam einen Anruf und hörte das eins der Mädchen ins Krankenhaus eingeliefert wurden, worauf ich mich sofort dorthin begab. Der Arzt teilte uns mit :" das ist das übliche". Die Mutter wurde ebenfalls alarmiert und reagierte gelassen im Krankenhaus. Als wir am nächsten Tag zu der Mutter fahren wollten (im Gepäck einen Blumenstrauß) und uns um die Gesundheit der Tochter erkunden wollten, reagierte diese geschockt und wütend und schmiss uns raus. Wobei Sie vorher noch usnere Namen mit der Begründung: "ich werde euch Anzeigen" aufnahm. Wir erfuhren wohl nacher das die Tochter im Koma lag.Das heißt die Anzeige wird mich (22) und meinen Freund (20) betreffen, da wir bei mir woh für die Tochter verantwortlich sein sollten. Nun ist meine Frage ist diese Anzeige gültig und wenn ja welche konsequenzen könnten folgen? Ich muss dazu betonen ich wusste nicht wieviel Sie vorher schon getrunken hatte.
Vielen Dank für die Antworten im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,

Matze

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ist diese Anzeige gültig <hr size=1 noshade>


Was sollte denn eine "ungültige" Anzeige sein?

quote:<hr size=1 noshade> ich wusste nicht wieviel Sie vorher schon getrunken hatte <hr size=1 noshade>


Das wäre grundsätzlich auch irrelevant.

§28 IV JuSchG :

"Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. [...] 10 [...] enthaltenes Verbot [...] verhindert werden soll. "

In Abs. 1 Nr. 10 geht es um die Abgabe von Alkohol an Jugendliche ("entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet" ).

§28 V JuSchG :

"Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. "

Aber keine Angst, in der Praxis sind die Strafen deutlich unter der Höchstgrenze, hier vermutlich nicht mal dreistellig.



-----------------
""

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.01.2012 00:20:09
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 107x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber keine Angst, in der Praxis sind die Strafen deutlich unter der Höchstgrenze, hier vermutlich nicht mal dreistellig. <hr size=1 noshade>

Oh nein, wir sind hier ganz bestimmt nicht im Bereich der Ordnungswidrigkeiten.

Stattdessen geht es hier um eine handfeste Straftat, und zwar in Gestalt der zumindest fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB , u.U. sogar der vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB .

Das kann drastische Konsequenzen haben. Es wird jetzt zunächst ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen beide Beteiligte als Mitbeschuldigte eingeleitet. Im günstigsten Fall wird dieses dann eingestellt, ggf. gegen Auflage nach § 153a StPO .

Wird das Verfahren nicht eingestellt, kommt es zur Anklageerhebung und dann zur öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und einer Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe.

Es wird im Übrigen jetzt ganz wesentlich darauf ankommen, wie die Minderjährige die Alkoholvergiftung übersteht. Bleiben Schäden zurück oder kommt sie gar zu Tode, wird es richtig ernst

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lMatzel
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Also die Eltern haben bereits mit der Tochter gesprochen und Sie scheint wieder zuHause zu sein. Der Arzt meinte ja auch es wäre nichts ernstes aber die Eltern behauten was anders. Ich habe bereits mit der Mutter telefoniert und die Situation geschildert und mich Entschudligt. Die Mutter hat die Entschuldigung angenommen und meinte aber Sie möchte keinerlei Kontakt zu mir mehr(was verständlich ist) von einer Anzeige habe ich noch nichts gehört die Mutter möchte heute nochmal mit einer sprechen die ebenfalls dabei gewesen ist. Naja zumindest mache ich mir echt verdammt viel sorgen da es ja auch nicht meien Absicht war das es so endet.
Aber schonmal Danke für die Antowrten.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12317.02.2010 14:55:48
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Eine gefährliche Körperverletzung scheidet m.E. definitiv aus. Das Mädel hat sich ja selbst betrunken. Hier ein Unterlassungsdelikt zu konstruieren ist schon etwas weit her geholt.

Auch mit der fahrlässigen Körperverletzung habe ich Probleme.




-----------------
"justice"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

quote:
Hier ein Unterlassungsdelikt zu konstruieren ist schon etwas weit her geholt.

Das sehe ich anders. Wenn das bloße Gewährenlassen des Verzehrs schon eine Ordnungswidrigkeit darstellt, dann kommt m.E. dem Erwachsenen eine besondere Verpflichtung zu, mögliche Folgen für den Jugendlichen zu erkennen und diese nicht entstehen zu lassen.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lMatzel
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Also es gibt ein paar neuigkeiten bezüglich des Mädchens. Wir haben Sie am Montag abend ins Krankenhaus gebracht und am Dienstag morgen wurde Sie sofort wieder entlassen. Also denke ich das ein Koma eher nicht in frage kommt. Die Mutter führt heute abend noch ein paar Gespräche und dann wird es sich hoffentlich entscheiden. Falls es zur Anzeige kommen sollte klingt das garnicht so gut wie es oben beschrieben wurde.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Auch mit der fahrlässigen Körperverletzung habe ich Probleme. <hr size=1 noshade>


Die Gerichte aber nicht, wird als solches durchaus verurteilt. "Volltrunkenheit" ist auch eine Gesundheitsschädigung i.S.d. § 223 StGB .

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lMatzel
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Also die Mutter macht auf jedenfall eine Anzeige. Die Tochter hatte eine starke Alkoholvergiftung obwohl die Ärzte zu uns meinten es wäre nichts schlimmes. Ein bekannter der bei der Polizei arbeitet meinte das es wahrscheinlich nur bei einer Verwarnung bleiben würde könnte das stimmen?

-----------------
""

5x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

In der Praxis stehen da ja nun noch so einige Hürden für eine Verurteilung wegen fahrlässiger KV; u.a. müßte jenseits begründeten Zweifels ausgeschlossen sein, daß die Vergiftung im wesentlichen durch den "Vortrunk" verursacht wurde und der überlassene Alkohol nicht bloß der Tropfen auf das berühmte Faß war.
Auch könnte evtl. nicht mehr bewiesen werden, wie hochprozentig der in dem überlassenen Gefäß befindliche Alkohol gewesen ist.
Um es mal blöde zu sagen, wenn eine 17-jährige erst mal 3 Flaschen Wodka kippt, ist nicht derjenige schuld, der ihr dann hinterher noch eine Flasche Bier gibt, insbesondere, wenn ihm nicht nachzuweisen ist, daß er von den 3 Flaschen Wodka wußte.
Ergo könnte das in der Praxis der StA zu mühsam und zu unsicher von der Beweisführung sein, sodaß es zu einer Einstellung oder vielleicht ein paar Sozialstunden per Strafbefehl kommt.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

quote:
vielleicht ein paar Sozialstunden per Strafbefehl kommt.


Jenniffeeeeeer!!!! Sozialstunden sind Jugendrecht und die gehen nicht per Strafbefehl! Da der TE schon 22 ist, wirds also ne Geldauflage oder ne Geldstrafe.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12319.02.2010 08:56:57
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 2x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
lMatzel
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Also scheinbar schien es garnicht so schlimm gewesen zu sein. Die Mutter behautet das es wohl kurz vor knapp war und die Tochter auf jedenfall im Koma lag und knapp dem tode entkommen ist. Nur ich habe heute erfahren das die Tochter um 23:00Uhr schon wieder zuHause war. D.h.: Sie wurde ca. gegen halb 7 eingeliefert und war um 23:00 Uhr am selben Tag zuhause da kann ja wohl nicht so viel passiert sein (wobei die Ärzte eh zu uns meinten es wäre das übliche). Außerdem beschuldigt uns die Tochter nun das wir das alles Schuld wären und es auch verursacht haben (also es klingt danach als hätte einer die festgehalten und der andere ihr die Flasche angesetzt, jetzt im übertragenen Sinne). Klar der Alkohol war von mir aber getrunken hat Sie selber. Sie war auch bis zuletzt noch ansprechbar als Sie ins Krankenhaus kam. Meine Freundin hat den Krankenwagen angerufen weil Sie die Eltern usw. nicht erreicht hatte und nicht wusste was Sie tun sollte.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12308.03.2010 23:03:35
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 7x hilfreich)

könnte scheise werden wenn die jetzt behauptet ihr hättet sie dazu gezwungen.



-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
lMatzel
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Das dumme ist jetzt das die Tochter jetzt auchnoch meine Eltern mit reinziehen möchte. Die behauptet die hätten einfach zugeschaut wie wir die wohl angeblich dazu genötigt hätten alkohol zu trinken. wobei meine Eltern mit meiner absprache auchnoch gesagt haben jetzt ist feierabend und ob Sie nicht nach Hause möchte worauf Sie ganz klar nein geantwortet hat. Also das heißt die Mutter/Tochter sagen das alles total verkehrt aus. Ich habe 6 Zeugen mit dennen man das ganze rekonstruieren kann und es war nicht bei weitem so schlimm wie die Tochter behautet. Es scheint so das Sie einfach Angst hat ärger zu bekommen und nun alles so darstellt das wir die schlechten wären. Kann man dagegen etwas machen? und wenn es hart auf hart kommt besteht da eine Chance rauszukommen?

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Ich habe 6 Zeugen mit dennen man das ganze rekonstruieren kann


Dann ist doch alles in Butter (wenn das glaubwürdige Zeugen sind - also nicht etwa Mitbeschuldigte)

quote:
Es scheint so das Sie einfach Angst hat ärger zu bekommen und nun alles so darstellt das wir die schlechten wären. Kann man dagegen etwas machen?


Wenn sie bei der Polizei (oder später vor Gericht) wissentl. falsche Angaben macht, wäre das eine "falsche Verdächtigung" bzw. eine "Falschaussage". Das wird man ihr bei der Polizei/bei Gericht auch klar machen. Weiterhin wird sie sich naturgemäß in Widersprüche verwickeln, wenn sie eine konstruierte Story auftischen will und wird bei den dann entstehenden Nachfragen seitens der Polizei/des Richtes vermutl. "zusammenbrechen" (so ist jedenfalls der Regelfall ;) )

Ich würde an Eurer Stelle jetzt erst mal Ruhe bewahren und abwarten, was am Ende überhaupt für ein Tatvorwurf rauskommt. Von "nicht so schlimm - das Übliche" bis zu "knapp dem Tode entronnen" ist es ja nun ein "weites Feld".

Also - erst mal abwarten, ob nun tasächlich Anzeige erstattet wird und dann sehen, was genau als Tatvorwurf übrig bleibt. Und dann (!) kann man weitersehen, wie man darauf reagiert.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
lMatzel
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

ist alles etwas komplizier mein kollege der auch mit dabei war wird ja wohl auch angezeigt so wie ich das gehört habe und die Freundin von ihm die auch dabei war könnte aussagen wobei diese jetzt nach mehrmaligen gesprächen zu der tocher zu halten scheint (obwohl Sie vorher ebenfalls behauptete das dies aussage der Tochter nicht korrekt sei) Meine Elter und meine Freundin kamen eine halbe stunde nachdem wir bei mir waren nach Hause und von da an könnten Sie auch alles rekonstruieren. Die Mutter scheint auch sauer zu sein da ich mich wohl nicht gekümmert hätte als die Tochter im krankenhaus lag und das es mich nicht interessieren würde (ich war am nächsten tag mit einen blumenstraus da und wurde rausgeschmissen, ich war mit im krankenhaus was sie abstreitet wofür ich aber einige Zeugen habe und ich habe die Mutter angerufen und mich entschuldigt, was Sie ebenfalls abstreitet)

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12321.02.2010 17:34:36
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 7x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
fb459274-24
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja und wie ging es aus?

-- Editiert von fb459274-24 am 06.02.2017 19:49

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Tja, wenn das nach 7 Jahren noch jemand wüsste...

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.626 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.