Anzeige wegen Verführung Minderjähriger

7. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
DarkEmperor
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Anzeige wegen Verführung Minderjähriger

Hallo,
ich war Heute etwas geschockt als ich aus Berlin (Klassenfahrt) wieder kam.
Mein Betreuer (wohne in einer Betreuten WG) hat mich angerufen und gesagt das mir evtl. eine Anzeige wegen Verführung Minderjähriger droht!

Hintergrund:
letztes Wochenende (01.05.2010-02.05.2010) hat eine Freundin (12 Jahre) bei mir übernachtet, ich kene sie aus meiner alten WG. Das Problem war das sie nicht in der WG bescheid gesagt hat das sie woanders schläft. Sie wurde wahrscheinlich polizeilich gesucht, etc. als sie zu Hause war hat sie irgendwie gesagt das sie bei mir geschlafen hat und ihr Vormund ist jetzt kurz davor Anzeige zu erstatten!

Frage:
Aus welchem Grund sollte eine Anzeige möglich sein?
-Sexueller Kontakt war nicht vorhanden
-übernachten bei FReunden ohne Zwang ist nicht strafbar, soweit ich weiß
-sich nicht bei der WG zu melden auch nicht, wäre außerdem nicht meine Schuld
???

Das einzige wo ich mir nicht sicher bin wäre eine telefonische "Falschaussage" bei der Polizei? Aber, eigentlich nicht da ich ja nichteinmal wissen konnte ob es wirklich ein Polizist ist und so weit ich weiß ist man selbst der Polizei gegenüber keiner wahren Aussage verpflichtet!?

Mit freundlichen Grüßen

Danke im Vorraus

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5 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wie alt sind Sie selbst denn?

Wenn es keinerlei sexuellen Kontakt gab, haben Sie sich auch nicht wegen eines Mißbrauchsdelikt zu Lasten einer Minderjährigen strafbar gemacht ("Verführung Minderjähriger" gibt es nicht als Straftatbestand)

Was es gibt - und das ist hier wahrscheinlich auch gemeint- ist "Entziehung Minderjähriger" (§ 235 StGB ) und da kommen wir der Sache schon näher:

quote:<hr size=1 noshade>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.


(2) ... <hr size=1 noshade>


Und hier kann es tatsächlich Ärger geben, denn ein Verheimlichen des Aufenthaltsortes erfüllt den Tatbestand [vgl. Tröndle/Fischer, 50., Rn. 7 zu § 253 StGB ]. Während Verheimlichen durch bloße Passivität noch nicht ausreichend sein soll, erfüllt "aktives Verhalten zur Verheimlichung" den Tatbestand. Und durch die Falschangabe bei der Polizei haben Sie "aktiv verheimlicht".

Zitat:
und so weit ich weiß ist man selbst der Polizei gegenüber keiner wahren Aussage verpflichtet!?


Das gibt in dieser Pauschalität nur, wenn man Beschuldiger ist. Als Zeuge oder "Dritter" kann man sich durch unwahre Aussagen ggü. der Polizei durchaus strafbar machen (am ehesten kommen da z.B. die "Falsche Verdächtigung" oder die "Strafvereitelung" zum Tragen). Auch ein Auskunfstverweigerungsrecht nach § 55 StPO stand Ihnen hier nicht zu, da Sie sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage nicht strafbar gemacht hätten. Erst die falsche Aussage hat ja überhaupt erst zu der Strafbarkeit geführt.




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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 07.05.2010 23:43

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#2
 Von 
hpunkt
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 131x hilfreich)

"Verführung Minderjähriger" gibt es nicht. Hinsichtlich der einschlägigen Paragraphen aus dem Sexualstrafrecht haben Sie nichts zu befürchten, WENN das Mädchen nicht ausgesagt hat, es sei zu sexuellen Kontakten gekommen.

Zu prüfen wäre allenfalls Entziehung Minderjähriger nach §235 StGB . Dafür wäre nötig, dass "das Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sorgerechtsinhabers durch eine räumliche Trennung für eine gewisse, nicht ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (...)". Je nach Umständen können dazu aber auch schon kurze Zeiträume ausreichen. Allerdings bräuchten Sie dafür auch noch Vorsatz, müssten also zumindest billigend in Kauf nehmen, die Freundin ihrem Vormund zu "entziehen", was wohl kaum vorliegen dürfte, wenn sie davon ausgingen, die Freundin hätte ihrem Betreuer Bescheid gesagt.

Allerdings:

Zitat:
Das einzige wo ich mir nicht sicher bin wäre eine telefonische "Falschaussage" bei der Polizei? Aber, eigentlich nicht da ich ja nichteinmal wissen konnte ob es wirklich ein Polizist ist und so weit ich weiß ist man selbst der Polizei gegenüber keiner wahren Aussage verpflichtet!?


Wann hat sich die Polizei bei Ihnen gemeldet? Auf der Suche nach der 12jährigen, oder um Sie vorzuladen etc.? Das kann entscheidenden Einfluss haben.

-- Editiert am 07.05.2010 23:51

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DarkEmperor
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Ups das habe ich ja ganz vergessen ... Ich bin momentan 17 Jahre alt (25.01.1993) damit bin ich nach meinen Kenntnissen fast vollständig Strafmündig und da ich auf das Gymnasium gehe und auch sonst nicht wirklich Probleme habe die mein denken beeinflussen würden auch vollständig selbst für meine Taten verantwortlich!?

...

Die Polizei meldete sich auf der Suche nach ihr bei mir auf dem Handy, jedoch bin ich der Meinung das eine telefonische Aussage (egal ob falsch oder wahr) nicht strafbar ist. Denn ich hatte keine möglichkeit zu prüfen ob es wirklich ein Polizist ist und anderen Bürgern bin ich keine Aussage schuldig.

Meine Falschaussage bestand daraus das ich nichts wüsste. Auf der einen Seite ist es eine Falschaussage da ich hätte sagen müssen das ich nichts sagen will? Auf der anderen Seite habe ich die Polizei nur bedingt in die Irre geführt.

Dann so weit wie ich den §235 StGB verstanden habe müsste die gewaltvolle entziehung vorliegen was unter keinen Umständen so war, denn sie hätte nur sagen brauchen das sie nach Hause will und ich hätte sie sogar hin geschafft.

Und das gewollte Vorenthalten oder Entziehen von ihr lag, meiner Meinung nach, nicht vor, denn ich habe sie bei mir nicht übernachten lassen damit sie den WG-Betreuer oder ähnliches nicht sieht sondern weil sie es wollte!

Welche folgen könnten unter diesen Umständen auf mich zu kommen?
Wenn ich das mit den 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sehe wird mir ja echt schlecht.

MfG

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hpunkt
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 131x hilfreich)

Zitat:
Ups das habe ich ja ganz vergessen ... Ich bin momentan 17 Jahre alt (25.01.1993) damit bin ich nach meinen Kenntnissen fast vollständig Strafmündig und da ich auf das Gymnasium gehe und auch sonst nicht wirklich Probleme habe die mein denken beeinflussen würden auch vollständig selbst für meine Taten verantwortlich!?


Du bist bereits seit 14 strafmündig und damit selbst für deine Taten verantwortlich, das wärst du übrigens auch als Hauptschüler.

Zitat:
Die Polizei meldete sich auf der Suche nach ihr bei mir auf dem Handy, jedoch bin ich der Meinung das eine telefonische Aussage (egal ob falsch oder wahr) nicht strafbar ist. Denn ich hatte keine möglichkeit zu prüfen ob es wirklich ein Polizist ist und anderen Bürgern bin ich keine Aussage schuldig.

Meine Falschaussage bestand daraus das ich nichts wüsste. Auf der einen Seite ist es eine Falschaussage da ich hätte sagen müssen das ich nichts sagen will? Auf der anderen Seite habe ich die Polizei nur bedingt in die Irre geführt.

Dann so weit wie ich den §235 StGB verstanden habe müsste die gewaltvolle entziehung vorliegen was unter keinen Umständen so war, denn sie hätte nur sagen brauchen das sie nach Hause will und ich hätte sie sogar hin geschafft.

Und das gewollte Vorenthalten oder Entziehen von ihr lag, meiner Meinung nach, nicht vor, denn ich habe sie bei mir nicht übernachten lassen damit sie den WG-Betreuer oder ähnliches nicht sieht sondern weil sie es wollte!


Deine Straftat bestünde ja auch nicht in einer "Falschaussage", sondern darin, dass du bewusst verleugnet hast, die Freundin sei bei dir und damit wohl den Tatbestand von §235 StGB verwirklicht hast. Eine gewaltvolle Entziehung oder so ist dafür keineswegs notwendig. Und es spielt auch keine Rolle, ob am anderen Ende der Strippe die Polizei oder der Vormund war. Zumindest musstest du ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass man deine Freundin sucht und du sie dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vormunds entziehst.

Zitat:
Welche folgen könnten unter diesen Umständen auf mich zu kommen?
Wenn ich das mit den 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sehe wird mir ja echt schlecht.


Die 5 Jahre Freiheitsstrafe sind die Höchst(!)strafe im Erwachsenenstrafrecht und werden auch dort ganz selten ausgeurteilt. Da du aber erst 17 bist, kommt für Dich auf jeden Fall Jugendstrafrecht zur Anwendung, und da zählen diese Strafrahmen nicht. Ausserdem dürfte sich Dein Verschulden im untersten Bereich der Strafbarkeit befinden, vorausgesetzt es hat sich alles so abgespielt wie du uns erzählst. Mehr als ein paar Sozialstunden würden da wohl kaum kommen.

-- Editiert am 08.05.2010 11:06

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DarkEmperor
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Du bist bereits seit 14 strafmündig und damit selbst für deine Taten verantwortlich, das wärst du übrigens auch als Hauptschüler.


Das weiß ich ja aber es gibt ja trotzdem immer ein paar Abstufungen, nach dem Motto in wie fern der Betreffende überhaupt fähig ist seine Straftat im Vorhinein überschauen zu können, zumindestens ist das das letzte was ich so mal zu dem Thema mitbekommen habe.

OK, ...
Also es hat sich alles so abgespielt, die paar Sozialstunden wäre die Frage wie viele und sie sind nicht schön aber das ist auf jedenfall besser als Freiheits- oder Geldstrafe.
Danke erstmal für die Beratung und Aufklärung was kommen könnte! Mal sehen ob der Vormund von ihr überhaupt Anzeige erstattet!

Danke ...
Mit freundlichen Grüßen

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