Anzeige wegen Diebstahl und Hehlerei

9. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ghostrider3110
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wegen Diebstahl und Hehlerei

Hallo liebes Forum,

Ich habe eine Frage:
Person "A" stellt eine neue Markenuhr in Facebook zum Verkauf.
Daraufhin meldet sich ein Käufer, der die Uhr gerne kaufen möchte. Er hat kein Auto und Person "A" schlägt vor sich am Bahnhof zu treffen.
Beim Treffen am Bahnhof fährt zufällig die Polizei vorbei. Person "A" hat nichts zu befürchten und zeigt trotz der Polizei dem Käufer die Uhr.
Polizei wird neugierig, bleibt stehen und fragt was hier los ist.
Da wie gesagt, die Person "A" nichts zu befürchten hat, antwortet der Polizei, dass er eine Uhr verkaufen möchte.
Die Polizei prüft die Uhr (Zertifikat lag bei) und es stellt sich raus, dass die Uhr gestohlen gemeldet ist.

Die Uhr ist ein Plagiat (davon weiß keiner) wie kann es sein, dass die Uhr gestohlen gemeldet ist? Soll Person A zugeben das es sich um ein Plagiat handelt?

Person "A" hatte in seiner Jugend ziemlich viel mit der Polizei zu tun gehabt: Anzeige, Bewährung, Sozialstunden, Geldstrafen.
(Keine Haftstrafe)

Was hat die Person "A" jetzt zu befürchten? Ist eine Haftstrafe garantiert oder kommt man mit einer Bewährung und/oder Geldstrafe davon?
Es gibt kein Nachweis vom Kauf der Uhr.

Muss die Person "A" jetzt mit einer Hausdurchsuchung rechnen?

Ich danke jetzt schonmal.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Ghostrider3110):
Die Uhr ist ein Plagiat (davon weiß keiner) wie kann es sein, dass die Uhr gestohlen gemeldet ist?

Wie kann es sein das jemand davon audgeht man könne Plagiate nicht stehlen und in der Folge als gestohlen melden?



Zitat (von Ghostrider3110):
Die Polizei prüft die Uhr (Zertifikat lag bei)

Zitat (von Ghostrider3110):
Die Uhr ist ein Plagiat (davon weiß keiner)

Wenn doch ein Zertifikat beilag, das die Uhr gefälscht ist, wieso weis dann keiner davon?



Zitat (von Ghostrider3110):
Person "A" hatte in seiner Jugend ziemlich viel mit der Polizei zu tun gehabt: Anzeige, Bewährung, Sozialstunden, Geldstrafen.
(Keine Haftstrafe)

Und die se Jugend ist wie lange genau her?
Von wann bis wann ging dnen diese Jugend und ist man danach nochmals irgendwie aufgefallen?



Zitat (von Ghostrider3110):
Was hat die Person "A" jetzt zu befürchten?

Eine entsprechende Ermittlung



Zitat (von Ghostrider3110):
Muss die Person "A" jetzt mit einer Hausdurchsuchung rechnen?

Ja




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von Ghostrider3110):
Person "A" hat nichts zu befürchten
Zitat (von Ghostrider3110):
Die Uhr ist ein Plagiat (davon weiß keiner)

Person A scheint ja genau zu wissen, was sie macht.

Es wäre denkbar, dass die originale Uhr gestohlen wurde um deren Zertifikat für Fälschungen zu nutzen. Aber nur eine Idee, ich kenne mich in dem Metier nicht so gut aus (was meint Person A denn dazu? ;) )

Bei der Einstellung von Person A wird sie bestimmt früher oder später eine Gefängnisstrafe bekommen. Für den Verkauf einer gestohlenen/gefälschten Uhr allein vermutlich aber noch nicht.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Die Uhr ist ein Plagiat (davon weiß keiner) wie kann es sein, dass die Uhr gestohlen gemeldet ist? Soll Person A zugeben das es sich um ein Plagiat handelt?


Was verspricht sie sich davon? Mag sie noch eine Anzeige wegen versuchten Betruges bekommen?

Zitat:
Anzeige wegen Diebstahl und Hehlerei


Wird wohl eher eine Anzeige wegen Diebstahl oder (wahlfeststellend) Hehlerei sein, denn der Dieb einer Sache kann rechtlich gesehen nicht auch gleichzeitig Hehler in Bezug auf die selbe Sache sein.

Im Übrigen wären für weitergehende Auskünfte die Antworten auf die von Harry van Sell gestellten Fragen hilfreich



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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von teador):
Es wäre denkbar, dass die originale Uhr gestohlen wurde um deren Zertifikat für Fälschungen zu nutzen.

Ja, dann käme noch Betrug dazu.

Und wenn das Zertifikat eine Fälschung wäre, gäbe es wohl noch Urkundenfälschung obendrauf.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Ghostrider3110
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Danke erstmal für die schnelle Antworten.

Auf dem Zertifikat stand die Nummer von einer Originalen Uhr, die als gestohlen gemeldet wurde. Die Uhr, die Person A verkaufen wollte kann nicht gestohlen sein...

Die Jungend von Person A ist ca 4 Jahre her, seine Bewehrungsstrafe endete vor kurzem.

Person A wusste von diesem Diebstahl nichts, sonst hätte Person A das nicht so offen vor der Polizei gemacht.

Anzeige wurde wegen Paragraph 259 erstattet, Person A besitzt ein Kleingewerbe, deswegen hat er zu Hause einige Sachen, die er offiziell gekauft (ersteigert) hat. Dazu gibt es auch Rechnungen.
Es gibt ja ein großen Unterschied zu Paragraph 259 und 260.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Auf dem Zertifikat stand die Nummer von einer Originalen Uhr, die als gestohlen gemeldet wurde.


Also hat das Plagiat eine andere Nummer, als auf dem Zertifikat steht ?!

Zitat:
Die Uhr, die Person A verkaufen wollte kann nicht gestohlen sein...


Also ist "nur" das Zertifikat gestohlen? Oder ein falsches/gefälschtes Zertifikat?

Zitat:
Die Jungend von Person A ist ca 4 Jahre her, seine Bewehrungsstrafe endete vor kurzem.


Das ist jeweils "nicht lange".

Und die Straftaten "aus der Jugend" waren auch Eigentums- und/oder Betrugsdelikte??

Zitat:
Person A wusste von diesem Diebstahl nichts,


Was dachte Person A denn, wo das Zertifikat herkommt? Bzw. wie kam er überhaupt zu dem Zertifikat?

Zitat:
Anzeige wurde wegen Paragraph 259 erstattet,


Tja, besser als wegen §§ 242 ff. StGB . Denn da könnte der Tatzeitpunkt ja wahrscheinlich noch in der Bewährungszeit liegen, was -trotz Straferlass bzgl. der Bewährungsstrafe (wenn der denn überhaupt schon offiziell erfolgt ist) - einen Widerruf des Straferlasses und damit nachträglich auch der Bewährung zur Folge haben könnte unter den Voraussetzungen des § 56g, Abs. 2, Satz 1 StGB

Zitat:
Es gibt ja ein großen Unterschied zu Paragraph 259 und 260.


"Gewerbsmäßig" iSd. § 260 StGB (oder auch allen anderen Strafnormen, wo dieser Begriff auftaucht) hat nichts mit "Gewerbe" zu tun. Auch jemand der kein Gewerbe hat, kann eine "gewerbsmäßige" Tat begehen (gewerbsmäßig ist nicht = gewerblich). Andersherum ist es bei einem Gewerbetreibenden nicht zwingend, dass die Tat "gewerbsmäßig" iSd. StGB ist. Diese beiden Dinge werden sehr oft verwechselt.

Strafe ... nunja ... bei den Vorstrafen (wobei ich mal davon ausgehe, dass da auch Eigentumsdelikte dabei sind) wäre da bei einer Verurteilung nach § 259 StGB durchaus wieder eine Freiheitsstrafe zur Bewährung denkbar. Oder eine höhere Geldstrafe.

Evtl. fliegt die Sache mit dem Plagiat ja auch noch auf und es wird eine andere Anklage (in Richtung vers. Betrug und -je nach dem- Urkundenfälschung) erhoben. Diesbezüglich wird man das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abwarten müssen.

By the way:

Zitat:
Person A besitzt ein Kleingewerbe


Person A hat trotz laufender Bewährung eine Gewerbeerlaubnis bekommen? Was für eine Straftat lag denn der Bewährung zu Grunde?

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#7
 Von 
Ghostrider3110
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ghostrider3110):
Hallo,

Danke erstmal für die schnelle Antworten.

Auf dem Zertifikat stand die Nummer von einer Originalen Uhr, die als gestohlen gemeldet wurde. Die Uhr, die Person A verkaufen wollte kann nicht gestohlen sein...

Die Jungend von Person A ist ca 4 Jahre her, seine Bewehrungsstrafe endete vor kurzem.

Person A wusste von diesem Diebstahl nichts, sonst hätte Person A das nicht so offen vor der Polizei gemacht.

Anzeige wurde wegen Paragraph 259 erstattet, Person A besitzt ein Kleingewerbe, deswegen hat er zu Hause einige Sachen, die er offiziell gekauft (ersteigert) hat. Dazu gibt es auch Rechnungen.
Es gibt ja ein großen Unterschied zu Paragraph 259 und 260.
Person A wusste nicht, dass das Zertifikat gefälscht war.
Person A hätte dem Käufer auch mitgeteilt das es sich um kein Original handelt, dazu ist es aber nicht mehr gekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ghostrider3110
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke nochmals für die schnellen Antworten.

Das Zertifikat lag der Uhr schon beim Kauf bei und Person A wurde auch mitgeteilt, dass die Uhr Original wäre.
Die Uhr wurde von Person A mit Handbuch, Zertifikat und OVP gekauft.
Person A hat sich im Nachhinein im Internet schlau gemacht und festgestellt, dass dies leider nicht der Fall war.

Person A hat seine Gewerbe nach Ablauf seiner Bewehrung angemeldet.



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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Ghostrider3110):
Person A wusste nicht, dass das Zertifikat gefälscht war.

Etwa weil Markenhersteller ja duchraus auch mal Zertifikate für Fälschungen vergeben?
Üblicherweise enthalten die Zertifikate Seriennummern ...



Zitat (von Ghostrider3110):
Person A hätte dem Käufer auch mitgeteilt das es sich um kein Original handelt, dazu ist es aber nicht mehr gekommen.

Ja, natürlich hätte man an das ... und wer soll das nun glauben?
Man hat also bereits beim anbieten der Uhr über die Echtheit getäuscht.



Bei solcher Argumentation kann ich nur dringend zu einem Anwalt raten - der kann eventuell das schlimmste verhindern. Falls man nicht schon bereits zu viel geplaudert hat bei der Vernehmung.



Zitat (von Ghostrider3110):
Beim Treffen am Bahnhof fährt zufällig die Polizei vorbei.

Oder auch gar nicht zufällig ... irgendwie geht bei mir gerade "verdeckter Ermittler" durch den Kopf ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Man bietet eine Uhr mit gefälschtem Zertifikat an bzw einem Zertifikat, welches nicht zur Uhr passt....und hätte(!) dem Käufer dann (natürlich) noch später mitgeteilt, das die Uhr kein Original ist. Wer soll das denn glauben?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#11
 Von 
Ghostrider3110
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Durch die Zertifikat Nummer (abfrage) wurde festgestellt das die Uhr im System erfasst ist.

Ein verdeckter Ermittler wird das zu 100% nicht gewesen sein.
Laut Person XY

Aussage bei der Polizei wurde keine gemacht.




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#12
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Tja, besser als wegen §§ 242 ff. StGB . Denn da könnte der Tatzeitpunkt ja wahrscheinlich noch in der Bewährungszeit liegen
Bei § 259 allerdings durchaus auch. Nur ist dieser Zeitpunkt ganz ohne weitere Anhaltspunkte schwerer zu ermitteln.

Zitat:
Es gibt kein Nachweis vom Kauf der Uhr.
Ist dem A denn noch der Verkäufer bekannt oder könnte er zu dessen Ermittlung irgendwie beitragen? Wie lange ist der Kauf denn her? Hat der A zufällig in Erfahrung gebracht, wann sich der Diebstahl ereignet haben soll?

Ich bin etwas verwundert: A kann den Kauf der Uhr nicht nachweisen. Aber er ist sich trotzdem sicher, dass die Uhr nicht gestohlen worden sein kann? Woher nimmt er diese Sicherheit? Auch Plagiate können gestohlen werden, was ebenso strafbar ist.

Mich würde ja interessieren, für welchen Preis diese Uhr verkauft werden sollte. Was kostet ein Original? Welchen Verkehrswert haben entsprechende Plagiate?

Zitat:
Person A besitzt ein Kleingewerbe, deswegen hat er zu Hause einige Sachen, die er offiziell gekauft (ersteigert) hat. Dazu gibt es auch Rechnungen
Da sehe ich ein paar Probleme. Der A könnte Hehler sein und hat nunmal ein Warenlager zu Hause, sodass die Hausdurchsuchung eigentlich vorprogrammiert ist. Wenn er bei bestehendem Gewerbe seine (privaten?) Verkäufe mit Internet-Chats und Bahnhofsgeschäften organisiert, dann wirft das die Frage nach der steuerrechtlichen Behandlung auf. Und wenn ein Gewerbetreibender auch noch Plagiate verkauft, dann könnte die Staatsanwaltschaft auch noch in andere Richtung ermitteln. Auch könnte sogar den Rechteinhabern Schadenersatz und Unterlassung verlangt werden. Realistisch betrachtet ist das Gewerbe durchaus auch ein erstes (und gewichtiges) Indiz für gewerbsmäßiges Handeln.

Zitat:
Person "A" schlägt vor sich am Bahnhof zu treffen.
Person A sollte die entsprechenden Chat-Verläufe heraussuchen und sie sich genau ansehen. Hoffentlich sieht es darin nicht so aus, als hätte der A vermeiden wollen, dass dem Käufer oder jemand anderem seine Wohnanschrift bekannt wird.

Zitat:
Person A wusste nicht, dass das Zertifikat gefälscht war.
Also war das Zertifikat gefälscht?

Zitat:
Person A hätte dem Käufer auch mitgeteilt das es sich um kein Original handelt
Hielt der A die Uhr zum Zeitpunkt des Bahnshofstreffens nun für ein Original oder für ein Plagiat?

Wenn er von einem Original ausging, dann kann er doch unmöglich die Absicht gehabt haben, den Käufer das Gegenteil mitzuteilen. Wenn er von einem Plagiat ausging, dann ist die Absicht zur dahingehenden Mitteilung vollkommen unglaubwürdig, nachdem der A im Internet-Chat nichts davon erwähnt hatte und zum Übergabetermin auch noch ein (anscheinend gefälschtes) Echtsheitszertifikat mitgebracht hat.

Zitat:
Aussage bei der Polizei wurde keine gemacht.
Das sollte man vielleicht nachholen. Ohne jede Aussage müsste man befürchten, dass die Staatsanwaltschaft alles anklagt, was nur irgendwie geht. Vielleicht kauft der A ja regelmäßig und natürlich wissentlich gestohlene Plagiate an und fälscht für diese noch die Echtheitszertifikate, um Sie dann als Originale zu verkaufen?! Hier ergeben sich verschiedene Sachverhaltsalternativen, bei denen unterschiedliche Angaben zu unterschiedlichen Anklagen führen können. Deswegen würde ich selber zwar eine Aussage machen wollen (um der Totaloffensive der Staatsanwaltschaft vorzubeugen), aber dies nur in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände und der rechtlichen Bedeutung von dieser oder jener Einlassung (um sich nicht selber ins Verderben zu stürzen). Das geht nur mit der Hilfe eines Strafverteidigers. Bei einem solchen würde ich mich also zeitnah beraten lassen. Schon wegen dem Gewerbe und der Vorbelastung (insbesondere der erst vor kurzem abgelaufenen Bewährungszeit) würde ich hier weder den Kopf in den Sand stecken, noch auf eigene Faust irgendwelche Experimente wagen.

Dieses Forum (und außerdem jedes andere Forum auch) kann dem A hier nicht wirklich weiterhelfen. Auf jeden Fall kann ein Forum (schon wegen fehlender Aktenkenntnis) hier nicht zu einem bestimmten Vorgehen raten. Ich habe auch das Gefühl, dass der A etwas mehr über den Sachverhalt weiß, als es hier im Forum bisher beschrieben worden ist. Die Frage ist, ob die Polizei das auch weiß, ob sie das noch ermitteln wird oder ob der A ihr das sogar selber mitteilt.

Ich rate dringend zu dem Strafverteidiger.

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