Anzeige wegen Beleidigung nach Körperverletzung

16. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
tsefix
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)
Anzeige wegen Beleidigung nach Körperverletzung

Hallo,
ich mache mir seit gestern ziemliche Sorgen wegen eines Vorfalls im Fussballstadion.
Ich war dort mit 4 Freunden auf den Sitzplatzrängen der Heimmanschaft. In der Halbzeit kam ein Ordner auf uns zu, wir sollen das Stadion bitte verlassen, wir wären unangenehm aufgefallen.Wir sind daraufhin mit dem Mitarbeiter mitgangen und wollten im Innenbereich wissen, was den der Grund dafür war. Wir hatten uns nichts zu schulden kommen lassen. Irgendwann kamen mehrere Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, die uns (ich kann hier nur von mir sprechen) mit körperlicher Gewalt aus dem Stadion beförderten. Ich wurde duch einen "Schwitzkastengriff" gewirkt. Ich hab noch versucht mit Handzeichen zu signalisieren, dass ich mich wehren würde und freiwillig mitkomme. Daraufhin wurde der Griff noch enger. Ich hatte ziemliche Schmerzen und habe diese heute noch. An den Toren des Stadions angekommen habe ich darauf bestanden mit den Polizei zu sprechen, da ich Anzeige wegen Körperverletzung stellen wollte. Diese kam dann auch und hat uns in eine Zelle gesperrt?!
Danach wurden wir vernommen, da wir wegen Beleidung angzeigt wurden.
Ich bin wirklich ziemlich verzweifelt.. Ob ich unmittelbar nach dem körperlichen Angriff jemanden beleidigt habe, weiß ich leider nicht mehr. Bin ich in so einer Situation überhaupt schuldfähig?
Was passiert denn hier jetzt weiter? Womit kann ich im schlimmsten Fall rechnen.
Übrigens wurde alle 4 Freunde wegen Beleidung angezeigt wobei uns nicht gesagt wurde, wer was gesagt haben soll. Was mir genau vorgeworfen wird, weiß ich also nicht.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32834 Beiträge, 17251x hilfreich)

Ich hab noch versucht mit Handzeichen zu signalisieren, dass ich mich wehren würde und freiwillig mitkomme. Ja was denn nun?
Bin ich in so einer Situation überhaupt schuldfähig? Na sicher.
Womit kann ich im schlimmsten Fall rechnen. Ein Jahr Haft. Nicht daß das ernsthaft passieren wird, aber komischerweise fragt hier nie einer nach einer realistischen Strafe...
Was mir genau vorgeworfen wird, weiß ich also nicht. Ah ja. Und bei der Vernehmung wurde auch nie erwähnt, was Sie zu wem gesagt haben sollen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
tsefix
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ich hab noch versucht mit Handzeichen zu signalisieren, dass ich mich wehren würde und freiwillig mitkomme. Ja was denn nun?

Das sollte heißen "...Dass ich mich NICHT wehren würde..." entschuldigung.
Zitat (von muemmel):
Was mir genau vorgeworfen wird, weiß ich also nicht. Ah ja. Und bei der Vernehmung wurde auch nie erwähnt, was Sie zu wem gesagt haben sollen?

Genau! Es wurden gesagt, ich (und alle 3 Freunde) wären wegen Beleidigung angezeigt. Auf meine Frage hin, was ich den im speziellen gesagt haben soll, wurde mir nicht geantwortet.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Auf meine Frage hin, was ich den im speziellen gesagt haben soll, wurde mir nicht geantwortet.


Dann war das noch keine sog. "verantwortliche Beschuldigtenvernehmung". Die wird dann noch kommen. Entweder per Vorladung oder per Anhörungsbogen.

Zitat:
Womit kann ich im schlimmsten Fall rechnen.


Rechnen kannst Du im schlimmsten Fall mit einer Geldstrafe (vorausgesetzt Du bist 21 oder älter). Der theoretisch schlechtest denkbare Fall wäre 1 Jahr Freiheitsstrafe, bzw. 2, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wurde, bzw. auch noch mehr, wenn es mehrere Beleidigungen gab, die nicht in Tateinheit zueinander stehen, sondern in Tatmehrheit..

Zitat:
Bin ich in so einer Situation überhaupt schuldfähig?


Selbstverständlich

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat:
Was mir genau vorgeworfen wird, weiß ich also nicht.

Dann sollten Sie einfach abwarten, was weiter passiert. Aktuell besteht kein Handlungsbedarf.

Zitat:
Was passiert denn hier jetzt weiter?

Sie bekommen entweder eine Einladung zur Vernehmung auf ein Polizeirevier oder Sie bekommen einen Brief, in dem Sie aufgefoordert werden, schriftliche Angaben zu machen. Letzteres ist wahrscheinlicher.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
tsefix
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Antworten. Mich würde noch interessieren, ob bei der Findung des Strafmaßes mit berücksichtigt wird, dass der Beleidigung eine Körperverletzung vorangegangenen ist. Soetwas wie Handlung aus dem Affekt?

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ob hier eine strafrechtlich vorwerfbare Körperverletzung begangen wurde, ist noch dahingestellt. Auch das Hausrecht ist notwehrfähig. Wenn die Körperverletzung insofern berechtigt war, wird sie nicht strafmildernd berücksichtigt.

Im Übrigen sollte man sich aber auch nicht allzu viele Gedanken machen. Beleidigt wurden ja offenbar die Ordner und nicht die Polizei, oder ?! Insofern ist es auch gut möglich, dass das Verfahren schlichtweg eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen wird [§§ 170 (2), 376 iVm. 374(1)2 StPO] oder zumindest wegen geringer Schuld eingestellt wird [§ 153 StPO ]

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tsefix
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Ja die Ordner wurden beleidigt.
Also wenn diese Art der Körperverletzung ein legitimes Mittel ist um von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen, dann weiß ich nicht mehr weiter. Gut das ist jetzt eine andere Baustelle.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
tsefix
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Eine Frage hätte ich noch. Oft wir geschrieben, dass Beleidungen wegen geringfügigkeit eingestellt werden. Wie der Streetworker ja schreibt.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Insofern ist es auch gut möglich, dass das Verfahren schlichtweg eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen wird [§§ 170 (2), 376 iVm. 374(1)2 StPO] oder zumindest wegen geringer Schuld eingestellt wird [§ 153 StPO ]

Allerdings wird das nicht gemacht, wenn man "einschlägig vorbestraft" ist. Diese Definition ist mir nicht ganz klar.
Ich hatte im Jahr 2008 eine Außeinandersetzung in einer Diskothek und wurde im April 2009 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
Ich habe jetzt gelesen dass eine Strafe unter 90 Tagessätzen nach 5 Jahren aus "einem Register" gelöscht wird.
Ist diese Strafe von damals nun relevant bei der Entschiedung ob öffentliches Interesse besteht oder nicht.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32834 Beiträge, 17251x hilfreich)

Ist diese Strafe von damals nun relevant bei der Entschiedung ob öffentliches Interesse besteht oder nicht. Da die Strafe, wie Sie richtig festgestellt haben, gelöscht ist, ist die Frage schlicht sinnfrei.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
tsefix
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ist diese Strafe von damals nun relevant bei der Entschiedung ob öffentliches Interesse besteht oder nicht. Da die Strafe, wie Sie richtig festgestellt haben, gelöscht ist, ist die Frage schlicht sinnfrei.


Danke..
Ich habe geschrieben, dass mir die Definition der "einschlägigen Vorstrafe" nicht ganz klar ist.
Aber ich gehe nach Ihrer Antwortet mal davon aus, dass hier ein direkter Zusammenhang zwischen diesem "Zentralregister" und einer einschlägigen Vorstrafe besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32834 Beiträge, 17251x hilfreich)

Aber ich gehe nach Ihrer Antwortet mal davon aus, dass hier ein direkter Zusammenhang zwischen diesem "Zentralregister" und einer einschlägigen Vorstrafe besteht. Wenn etwas nicht mehr im Zentralregister steht, ist es WEG. Und dann ist es äußerst müßig, über die Einschlägigkeit der nicht mehr registrierten Strafe zu diskutieren.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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