Anwohner haben Anspruch auf Minderung des Verkehrslärms

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Möglichkeiten der Lärmminderung und Verkehrsverlagerung

Anwohner haben Anspruch auf Minderung des Verkehrslärms

Anwohner auch einer seit alters her stark befahrenen Hauptverkehrsstraße haben aber unzumutbar hohen Lärmpegeln einen Anspruch darauf, dass der Straßenbaulastträger über die Möglichkeiten der Minderung des Lärms entscheidet. Zu den Möglichkeiten zählen ein Nachtfahrverbot für den Schwerlastverkehr, eine Beschränkung der Geschwindigkeit oder die Ableitung des Verkehrs weg vom Wohngebiet.

A Sachverhalt

Die Wohnungen der Kläger liegen in unmittelbarer Nähe zu einer der wichtigsten Ost-West-Verbindungen im Ruhrgebiet mit Be­deutung für den Fernlastverkehr. Zur Nachtzeit befahren durchschnittlich mehr als 2.000 Lkw die Straße und tragen zur Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte für die Lärmbelästung der Anwohner bei. Die für die Wohnungen der Kläger ermittelten Lärmpegel betragen bis zu 77,4 dB(A) tags und 70,9 dB(A) nachts. Die Klägerinnen beantragten, die Straße für den überregionalen Schwerlastverkehr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zu sperren und die zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen.
Die beklagte Stadt hat diesen Antrag ablehnt. Zur Begründung führt sie an, dass ein Nachtfahrverbot für Lkw nur zu kaum wahrnehmbaren Verbesserungen der Lärmbelastung führen werde, die Kläger als Anwohner einer Bundesfernstraße die Belastungen mit Blick auf die Verkehrsbedeutung der Straße hinnehmen müssten und Ausweichstrecken für den Fernverkehr nicht zur Verfügung stünden.

B. Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen

Das Gericht (Aktenzeichen: 8 A 3113/06 und 8 A 3518/06) hat die beklagte Stadt verpflichtet, eine neue Entscheidung über den Antrag der Kläger auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu treffen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beklagte habe

  • den wissenschaftlichen Erkenntnis­stand zur Wahrnehmbarkeit von Lärmminderungen unberücksichtigt gelassen und
  • die Mög­lichkeit, das Stadtgebiet auf Ausweichstrecken zu umgehen, nicht aus­rei­chend in Erwägung gezogen.

C. Konsequenzen

Wer an einer stark befahrenen Hauptverkehrsstraße wohnt, kann von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde verlangen, unzumutbaren Lärm durchgeeignete Maßnahmen zu mildern.

Hilfreich ist einerseits der Nachweis, dass die Lärmpegel unzumutbar sind. Hier hilft eine Verkehrszählung und eine Beratung durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zur Bewertung der Ergebnisse.

Hilfreich ist weiter, der Straßenverkehrsbehörde die zahlreichen Möglichkeiten der Minderung des Lärms für die konkrete Wohnlage aufzuzeigen. Dazu zählen u.a.

  • ein Nachtfahrverbot für den Schwerlastverkehr,
  • eine Beschränkung der Geschwindigkeit,
  • der Einbau von Flüsterasphalt,
  • Attraktivitätssteigerungen für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs und
  • die Ableitung des Verkehrs weg von Wohngebieten.