Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

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Insbesondere die Kleinbetriebsklausel

Für die Wirksamkeit von Arbeitgeberkündigungen und damit für die Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzverfahren ist oftmals entscheidend, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt derjenige Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate Bestand hat und in dessen Betrieb die erforderliche Anzahl Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Bei der erforderlichen Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer differenziert das KSchG nach dem Anstellungszeitpunkt des gekündigten Arbeitnehmer. Arbeitnehmer die bis zum 31.12.2003 eingestellt worden sind („Alt-Arbeitnehmer“) genießen Kündigungsschutz, wenn in ihrem Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind. Für Arbeitnehmer die nach dem 31.12.2005 eingestellt worden sind ist das KSchG hingegen erst anzuwenden, wenn in ihrem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 21.9.2006) ist jedoch auch bei der zu ermittelnden Anzahlt der weiteren Arbeitnehmer deren Einstellungsdatum zu beachten. Ein Arbeitnehmer der bis zum 31.12.2003 eingestellt worden ist, genießt keinen Schutz nach dem KSchG, wenn die Gesamtzahl der Arbeitnehmer unter elf und die der „Alt-Arbeitnehmer“ unter sechs liegt. Demzufolge kann sich in so genannten „Kleinbetrieben“, in denen zwischen sechs und zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, der Kündigungsschutz eines einzelnen Arbeitnehmers aufgrund der Fluktuation der übrigen Arbeitnehmer auch bei insgesamt gleich bleibender Anzahl von Arbeitnehmer ändern. Daher ist bei Betrieben in den zwischen sechs und zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, besondere Sorgfalt auf die Prüfung der Anwendbarkeit des KSchG zu verwenden.

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